Contents : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

§  12.  25

§  11.  Zwangsvollstrechung.

Für  die  Beiziehung  rückhständiger  Steuern  ist  weiterhin  zu  beachten:


Die  Zwangsvollstrechung  gegen  einen  Kriegsteilnehmer  darf  erst
beginnen,  nachdem  von  ihr  die  vorgesetzte  AMlilitärbehörde  Anzeige
erhalten  hat  (Sächs.  Gesetz  vom  18.  Juli  1902  §  6).  Bewegliche
Gegenstände  können  zwar  gepfändet,  aber  nicht  versteigert  werden.
Die  Versteigerung  von  Grundstücken  ist  unzulässig.  Findet  der  Gerichtsvollzieher
  Geld  vor,  so  Kann  er  es  pfänden  und  an  die  Steuerbehörde
  abliefern.  Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  Zwangsvollstrechkungen
  wegen  Steuern,  die  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  des
Kriegsteilnehmers  zu  zahlen  haben,  sofern  die  Vollstrechung  die
Rechte  des  Kriegsteilnehmers  am  Frauengut  oder  Kindergut  berührt
(Reichskriegsteilnehmergesetz  §  5).  Die  Geschäftsaussicht  nach  der
Reichsverordnung  vom  8.  Aug.  1914  steht  der  Einziehung  der
laufenden  Steuern  nicht  entgegen;  ebensowenig  der  Vollstrechung
wegen  der  rückständigen,  sofern  sie  im  letzten  Jahre  vor  der  Anordnung
  der  Geschäftsaufsicht  fällig  geworden  sind:  VO.  vom
8.  Aug.  1914  (Röl.  S.  363)  8  9  Ziff.  4;  Konkursordnung  8  61
Ziff.  2.  Das  Fin  Alin.  hat  hierzu  noch  ausgesprochen:

Mahnungen  können  im  Wege  der  Ersatzzustellung  erfolgen.  Bei
der  Zwangsvollstrechung  ist  mit  aller  möglichen  Schonung  und
Rücksichtnahme  unter  Vermeidung  jeder  Härte  zu  verfahren  und  die
Zwangspvollstrechung  lediglich  auf  die  Fälle  zu  beschränken,  in  denen
die  Zahlung  von  den  Angehörigen  des  Kriegsteilnehmers  oder  von
ihm  selbst  nach  Lage  der  Verhältnisse  recht  wohl  geleistet  werden
könnte  und  die  Nichtzahlung  nur  auf  Böswilligkeit  oder  Aachlässig—
keit  zurüchzuführen  ist.

Die  Verjährung  der  Steuern  ist  gegenüber  den  Kriegsteilnehmern
gehemmt  (VO.  vom  13.  Okt.  1914  8§  9).

II.  Ergänzungssteuer.

8  12.

Sie  bleibt  im  allgemeinen  unberührt.  Maßgebend  für  die  Be—
rechnung  ist  der  Bestand  der  einzelnen  Vermögensteile  zur  Zeit  der
Einschätzung.  Als  Zeitpunkt  der  Einschätzung  hat  auch  hier  die
Zeit  der  Aufstellung  der  Hauslisten  zu  gelten.  Wesentliche  Ver—
änderungen,  die  bis  zum  Abschluß  des  Katasters  eintreten,  sind  bei
der  Feststellung  des  ergänzungssteuerpflichtigen  Vermögens  zu  be—
rücksichtigen.  Uber  die  Bewertung  von  Wertpapieren  in  der  Ergänzungssteuerdeklaration
  hat  das  Fin  Min.  in  einem  offiziösen