§ 12. 25
§ 11. Zwangsvollstrechung.
Für die Beiziehung rückhständiger Steuern ist weiterhin zu beachten:
Die Zwangsvollstrechung gegen einen Kriegsteilnehmer darf erst
beginnen, nachdem von ihr die vorgesetzte AMlilitärbehörde Anzeige
erhalten hat (Sächs. Gesetz vom 18. Juli 1902 § 6). Bewegliche
Gegenstände können zwar gepfändet, aber nicht versteigert werden.
Die Versteigerung von Grundstücken ist unzulässig. Findet der Gerichtsvollzieher
Geld vor, so Kann er es pfänden und an die Steuerbehörde
abliefern. Diese Bestimmungen gelten auch für Zwangsvollstrechkungen
wegen Steuern, die die Ehefrau oder die Kinder des
Kriegsteilnehmers zu zahlen haben, sofern die Vollstrechung die
Rechte des Kriegsteilnehmers am Frauengut oder Kindergut berührt
(Reichskriegsteilnehmergesetz § 5). Die Geschäftsaussicht nach der
Reichsverordnung vom 8. Aug. 1914 steht der Einziehung der
laufenden Steuern nicht entgegen; ebensowenig der Vollstrechung
wegen der rückständigen, sofern sie im letzten Jahre vor der Anordnung
der Geschäftsaufsicht fällig geworden sind: VO. vom
8. Aug. 1914 (Röl. S. 363) 8 9 Ziff. 4; Konkursordnung 8 61
Ziff. 2. Das Fin Alin. hat hierzu noch ausgesprochen:
Mahnungen können im Wege der Ersatzzustellung erfolgen. Bei
der Zwangsvollstrechung ist mit aller möglichen Schonung und
Rücksichtnahme unter Vermeidung jeder Härte zu verfahren und die
Zwangspvollstrechung lediglich auf die Fälle zu beschränken, in denen
die Zahlung von den Angehörigen des Kriegsteilnehmers oder von
ihm selbst nach Lage der Verhältnisse recht wohl geleistet werden
könnte und die Nichtzahlung nur auf Böswilligkeit oder Aachlässig—
keit zurüchzuführen ist.
Die Verjährung der Steuern ist gegenüber den Kriegsteilnehmern
gehemmt (VO. vom 13. Okt. 1914 8§ 9).
II. Ergänzungssteuer.
8 12.
Sie bleibt im allgemeinen unberührt. Maßgebend für die Be—
rechnung ist der Bestand der einzelnen Vermögensteile zur Zeit der
Einschätzung. Als Zeitpunkt der Einschätzung hat auch hier die
Zeit der Aufstellung der Hauslisten zu gelten. Wesentliche Ver—
änderungen, die bis zum Abschluß des Katasters eintreten, sind bei
der Feststellung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens zu be—
rücksichtigen. Uber die Bewertung von Wertpapieren in der Ergänzungssteuerdeklaration
hat das Fin Min. in einem offiziösen