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und unter ihrer verfassungsmäßigen Mitwirkung auf dem durch die Grundsätze des Rechts
zunächst vorgezeichneten Wege die als nothwendig oder zweckmäßig erkannten Aenderungen
des Grundgesetzes festzustellen und die zu ihrem Wirkungskreis gehörigen Gegenstände der
Staatsverwaltung zum Besten des Landes zu erledigen.
In Ausführung dieser Unserer Cntschließung verfügen Wir, auf den Antrag Unseres
Gesammiministeriums und nach Vernehmung Unseres Geheimen-Raths, die An.
ordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten, welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme
in der zweiten Kammer haben, in Gemäsbeit der Bestimmungen der §#§. 133 bis 154 der
Verfassungsurkunde.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 19. März 1851.
Wilhelm.
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen.
Auf Befebl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maucler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Vornahme einer Wahl von Abgeordneten zur zweiten Kammer der
Ständeversammlung. (Mit einer Beilage.)
Unter Beziehung auf die vorstehende K. Verordnung werden
1) die verfassungsmäßig dazu berufenen Behörden beauftragt, eine Wahl derjenigen
Mitglieder der zweiten Kammer der Ständeversammlung, welche nicht Amtshalber Sitz
und Stimme in dieser Kammer haben, in sämmtlichen Wahlbezirken des Landes sofort einzuleiten
und demnächst vorzunehmen.