Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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und  unter  ihrer  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  auf  dem  durch  die  Grundsätze  des  Rechts
zunächst  vorgezeichneten  Wege  die  als  nothwendig  oder  zweckmäßig  erkannten  Aenderungen
des  Grundgesetzes  festzustellen  und  die  zu  ihrem  Wirkungskreis  gehörigen  Gegenstände  der
Staatsverwaltung  zum  Besten  des  Landes  zu  erledigen.

In  Ausführung  dieser  Unserer  Cntschließung  verfügen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres
  Gesammiministeriums  und  nach  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Raths,  die  An.
ordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten,  welche  nicht  Amtshalber  Sitz  und  Stimme
in  der  zweiten  Kammer  haben,  in  Gemäsbeit  der  Bestimmungen  der  §#§.  133  bis  154  der
Verfassungsurkunde.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  März  1851.

Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

Auf  Befebl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Wahl  von  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung.  (Mit  einer  Beilage.)
Unter  Beziehung  auf  die  vorstehende  K.  Verordnung  werden
1)  die  verfassungsmäßig  dazu  berufenen  Behörden  beauftragt,  eine  Wahl  derjenigen
Mitglieder  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung,  welche  nicht  Amtshalber  Sitz
und  Stimme  in  dieser  Kammer  haben,  in  sämmtlichen  Wahlbezirken  des  Landes  sofort  einzuleiten
  und  demnächst  vorzunehmen.