102 Grundzüge d. preuß. Verfassungs= u. Verwaltungsgeschichte.
nis die Königliche Botschaft vom 31. Januar 1850 zu gelten
hat. Sie erklärte die in der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember
1848 vorbehaltene Revision nunmehr für beendet, die
Verfassung mit sämtlichen Zusätzen und Abänderungen für
vollzogen und ordnete die Publikation an. So wurde die revidierte
Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in die Gesetzessammlung
aufsgenommen. Hiernach leistete am 6. Februar
1850 der König vor den vereinigten beiden Kammern
den Eid auf diese Verfassung, die auch die Staatsminister und
die Abgeordneten beschworen. Seit dieser Zeit ist Preußen
endgültig in die Reihe der konstitutionellen Staaten getreten.
§ 24. Das staatsrechtliche Verhältnis Preußens zum
Deutschen Reich im 19. Jahrhundert.
I. Geschichte der staatsrechtlichen Entwicklung. Während
des Bestehens des alten Deutschen Reiches war Brandenburg-Preußen
mit seinen meisten Territorien ein Teil desselben.
Nur das souveräne Herzogtum Preußen machte eine Ausnahme.
Der Kurfürst von Brandenburg war aber auch als
solcher Mitglied des Kurfürstenkollegiums und übte deshalb
einen Teil der Reichsgewalt aus; denn die Souverär ität stand
damals bei „Kaiser und Reich“ und unter dem Reiche sind die
Reichsstände zu verstehen. Auch im Fürstenrate war er auf
der fränkischen und westfälischen Grafenbank vertreten. Nach
der Auflösung des alten Reiches blieb Preußen zunächst in Verbindung
mit anderen Staaten, da es dem am 12. Juli 1806
begründeten Rheinbunde nicht beitrat 1); wohl aber war es im
Deutschen Bunde von 1815 vertreten. Es war dies ein völkerrechtlicher
Verein der deutschen Souveräne und freien Städte.
Noch während seines Bestehens ist der Deutsche Zollverein vom
1. Januar 1834 unter Ausschluß Osterreichs gegründet worden.
Er bedeutet die wirtschaftliche Einigung des deutschen Volkes,
1) Vgl. Bitterauf, Die Gründung des Rheinbundes MBd. I f#####