Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Teil (1)

102  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

nis  die  Königliche  Botschaft  vom  31.  Januar  1850  zu  gelten
hat.  Sie  erklärte  die  in  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember
  1848  vorbehaltene  Revision  nunmehr  für  beendet,  die
Verfassung  mit  sämtlichen  Zusätzen  und  Abänderungen  für
vollzogen  und  ordnete  die  Publikation  an.  So  wurde  die  revidierte
  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  in  die  Gesetzessammlung
  aufsgenommen.  Hiernach  leistete  am  6.  Februar
  1850  der  König  vor  den  vereinigten  beiden  Kammern
den  Eid  auf  diese  Verfassung,  die  auch  die  Staatsminister  und
die  Abgeordneten  beschworen.  Seit  dieser  Zeit  ist  Preußen
endgültig  in  die  Reihe  der  konstitutionellen  Staaten  getreten.

§  24.  Das  staatsrechtliche  Verhältnis  Preußens  zum
Deutschen  Reich  im  19.  Jahrhundert.

I.  Geschichte  der  staatsrechtlichen  Entwicklung.  Während
des  Bestehens  des  alten  Deutschen  Reiches  war  Brandenburg-Preußen
  mit  seinen  meisten  Territorien  ein  Teil  desselben.
Nur  das  souveräne  Herzogtum  Preußen  machte  eine  Ausnahme.
  Der  Kurfürst  von  Brandenburg  war  aber  auch  als
solcher  Mitglied  des  Kurfürstenkollegiums  und  übte  deshalb
einen  Teil  der  Reichsgewalt  aus;  denn  die  Souverär  ität  stand
damals  bei  „Kaiser  und  Reich“  und  unter  dem  Reiche  sind  die
Reichsstände  zu  verstehen.  Auch  im  Fürstenrate  war  er  auf
der  fränkischen  und  westfälischen  Grafenbank  vertreten.  Nach
der  Auflösung  des  alten  Reiches  blieb  Preußen  zunächst  in  Verbindung
  mit  anderen  Staaten,  da  es  dem  am  12.  Juli  1806
begründeten  Rheinbunde  nicht  beitrat  1);  wohl  aber  war  es  im
Deutschen  Bunde  von  1815  vertreten.  Es  war  dies  ein  völkerrechtlicher
  Verein  der  deutschen  Souveräne  und  freien  Städte.
Noch  während  seines  Bestehens  ist  der  Deutsche  Zollverein  vom
1.  Januar  1834  unter  Ausschluß  Osterreichs  gegründet  worden.
Er  bedeutet  die  wirtschaftliche  Einigung  des  deutschen  Volkes,

1)  Vgl.  Bitterauf,  Die  Gründung  des  Rheinbundes  MBd.  I  f#####