Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5#2284  (Nr.  1—3).  3.  Abschnitt.  Aktiengesellschaft.  4.  Titel.  217

Entw.  I  §  259  Abs.  1—4,  II  §  276;  Denkschr.  I  S.  156,  II  S.  3216f.;
A.  D.  H.  G.  B.  Art.  216  b  Abf.  2.

1.  Erfolgte  Erhöhung.  Die  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrags  Über  das
Grundkapital  wird  tatsächlich  erst  dadurch  abgeändert,  daß  auf  Grund  des  Erhöhungsbeschlusses
  das  Zusatzkapital  durch  Delchnsrberissichungen  gedeckt  ist.  Eines
neuen  Generalversammlungsbeschlusses,  der  diese  Tatsache  feststellt,  bedarf  es  nicht.
Dagegen  wird  die  Abänderung  wie  jede  andere  ohne  Eintragung  in  das  Handels-Nr.

  1.

register  nicht  rechtlich  wirksam  (5  277  Abs.  3;  Nr.  2  zu  §  278).  Uber  diese  Eintragung

  ist  vom  Gesetz  eingehend  verfügt.
2.  Die  Anmeldung  der  erfolgten  Erhöhung  bei  dem  Gerichte  des  Sitzes
liegt  ausnahmsweise  (§5  277  Abs.  1)  sämtlichen  Vorstands=  und  Aufsichtsratsmitliedern
  ob,  die  hierzu  der  Gesellschaft  aus  dem  Anstellungsvertrage  verfflichtet  sind.
Hie  mülen  sie  persönlich  annehmen,  Stellvertretung  ist  hier  ausgeschlossen  (Kammerger.
in  Entsch.  F.  G.V  S.  176  ff.  =  Johow.  Ring  XXVIII  A228).  Eine  Erzwingung  dieser
Eintragung  durch  Ordnungsstrafen  findet  nicht  statt  (§  319  Abs.  2).  Der  Anmeldung
sind,  dem  §  195  Abs.  2  entsprechend,  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Schriftstücke  beizufügen.
Ebenso  muß  eine  Erklärung  über  die  Barzahlung,  wie  nach  §  195  Abs.  3,  abgeeben
  werden.  Im  Einzelnen  ist  hervorzuheben:  Eine  Zeichnung  ist  nicht  erforderlich,
Pole  die  neuen  Aktien  für  Ubertragung  des  Vermögens  einer  anderen  Aktiengesellschaft
  als  eines  Ganzen  gewährt  werden  (5  305  Abs.  1).  Für  alle  anderen
neuen  Aktien  sind  Zeichmungsscheine  auszustellen,  also  sowohl  von  Bareinlegern  wie
von  Sacheinlegern,  auch  von  bezugsberechtigten  Aktionären  (Nr.  1  zu  §  281).  Die
Beibringung  von  Verträgen  im  Falle  des  F.  279  ist  nicht  geboten,  wenn  der  Eröhungsbeschluß
  selbst  die  Abmachungen  erschöpfend  enthält  (Nr.  2  zu  §  279).  In
er  Kostenberechnung  werden,  wie  nach  §  195  Abs.  2  Z.  2,  die  der  Gesellschaft  zur
Last  fallenden  Beträge  nach  Art,  Höhe  und  Empfänger  einzeln  aufzuführen  sein,
wobei  freilich  in  der  Spezialisierung  ein  vernünftiges  Maß  gehalten  werden  darf
(Nr.  4  zu  §  195;  anders  Makower  Anm.  IIk  3).  Aufnahmefähig  sind  alle  Kosten,
die  der  Gesellschaft  aus  der  Schaffung  und  Begebung  der  Aktien  erwachsen;  künftige
und  noch  ungewisse  Kosten  müssen  nach  Schägung  eingestellt  werden.  In  den
Fällen  des  §  180  Abs.  2  braucht  eine  Genehmigungsurkunde  des  Bundesrats  nur
dann  erbracht  zu  werden,  wenn  neue  genehmigungspflichtige  Kleinaktien,  nicht  aber,
wenn  unter  Beibehaltung  der  alten  genehmigungspflichtigen  Kleinaktien  neue  Aktien
gemäß  §  180  Abs.  1  oder  3  ausgegeben  werden.  Der  Abgabe  einer  Erklärung  Über
die  Leistung  zugelassener  Sacheinlagen  bedarf  es  nicht  (Nr.  9  zu  §  195).  Auch  entfällt
  die  Notwendigkeit  der  Erklärung  über  die  Barzahlung,  insoweit  die  Anrechnung
einer  von  der  Gesellschaft  zu  leistenden  Vergütung  auf  Bareinlagen  bedungen  ist
(5  279)  und  insoweit  die  neuen  Aktien  für  Ubertragung  des  Vermögens  einer  anderen
Aktiengesellschaft  als  eines  Ganzen  gewährt  werden  (§8  305  Abs.  1).  Nicht  erforderlich
ist  eine  besondere  Angabe  über  die  nunmehrige  Ziffer  des  Grundkapitals.  Diese  Ziffer
ergibt  sich  aus  dem  bisherigen  Registerinhalt  in  Verbindung  mit  der  Eintragung
der  erfalgten  Erhöhung  (Nr.  2  zu  ð  278).

Die  Anmeldung  bei  dem  Gericht  einer  Zweigniederlassung  ist  von
dem  Vorstand  in  der  zur  Abgabe  von  Willenserklärungen  überhaupt  ausreichenden
Besetzung  zu  bewirken.  Erforderlichen  Falles  ist  sie  nach  Eintragung  bei  dem
Gerichte  des  Sitzes  durch  Ordnungsstrafen  zu  erzwingen  (5  14).  Es  bedarf  hierbei
nur  der  Angabe,  daß  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  um  die  betreffende  Summe
erfolgt  sei,  sowie  der  Mitteilung  des  Betrags,  zu  dem  die  Aktien  ausgegeben  sind
(5  286,  insbesondere  die  Bezugnahme  auf  §  284  Abs.  5),  und  des  Nachweises,  daß
die  Eintragung  bei  dem  Gerichte  des  Sitzes  stattgefunden  habe  (§F  13  Abs.  2).  Von
der  Beibringung  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Schriftstücke  und  der  dem  §  195  Abf.  3
entsprechenden  Erklärung  ist  Befreiung  gewährt  (5  286).  Uber  die  Strafbarkeit
wissentlich  falscher  Angaben  bestimmt  der  5  313  Abs.  1  Z.  3.

3.  Die  Eintragung  geschieht  bei  den  Gerichten  des  Sitzes  und  jeder  Zweigniederlassung
  dahin,  daß  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  um  die  betreffende  Summe
erfolgt  sei  (nicht  ganz  korrekt  das  Beispiel  in  der  Preuß.  J.  M.  V.  vom  7.  November  1899,
J.M.  Bl.  S.  313,  Formular  Anl.  6,  wo  auch  über  das  Gesetz  hinaus  die  Höhe  des
nunmehrigen  Gesamt-Grundkapitals  angegeben  ist).  Dies  wird  unter  Jusäßlicher
Angabe  des  Betrags,  zu  dem  die  Aktien  ausgegeben  sind,  bekannt  gemacht  (Abs.  5,
5  286).  Ist  die  Eintragung  wegen  Mangels  einer  wesentlichen  Voraussetzung  un-Nr.

  2.

Nr.  3.