Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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3)  das  vermittelnde  Einschreiten  nach  Maßgabe  des  §.  55  des  Reichsgesetzes;  sowie
4)  im  Falle  nicht  erfolgter  Einigung  die  Erlassung  der  gemäß  §.  56  des  Reichsgesetzes
  zu  treffenden  Anordnungen;
5)  die  Entscheidung  der  Streitigkeiten  über  die  Nothwendigkeit  des  Transports  eines
auszuweisenden  Hülfsbedürftigen  oder  über  die  Art  der  Ausführung  des  Transports
(§.  58  des  Reichsgesetzes).
8.  4.
Auf  die  in  den  Fällen  des  §.  3  unter  Nro.  1—3  zu  treffenden  Verfügungen  findet
die  Bestimmung  des  §.  2,  Abs.  3  Anwendung.
Dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  bleibt  es  jedoch  in  allen  Fällen  überlassen,  die
Beschlußfassung  im  Collegium  herbeizuführen.

8.  6.

In  denjenigen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  unter  den  Parteien  zur
collegialischen  Beschlußfassung  gelangenden  Gegenständen,  welche  einer  schleunigen  Erledigung
  bedürfen,  kann  der  Vorsitzende  geeigneten  Falls  eine  schriftliche  Abstimmung
der  Mitglieder  anordnen.  Ergibt  sich  hiebei  eine  Meinungsverschiedenheit,  so  ist  eine
collegialische  Entscheidung  zu  veranlassen.

S.  6.
Vertretung  der  Parteien.

Die  Klage  und  die  weiteren  Schriftsätze  können  durch  die  Partei  selbst,  beziehungsweise
  ihren  gesetzlichen  Vertreter,  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  eingereicht  werden.
Auch  im  weiteren  Verfahren  können  sich  die  Parteien  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  bürgerlichen  Proceßordnung  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.

S.  7.
Zustellung  der  Verfügungen.

Die  Zustellung  der  Verfügungen  des  Landesamts  und  der  Kreisregierungen  erfolgt,
vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfügung  (vgl.  §.  34),  nach
den  für  gerichtliche  Zustellungen  geltenden  Vorschriften  der  bürgerlichen  Proceßordnung.

Soweit  nicht  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  stattfindet,  werden  die  Zustellungen
am  Sitz  der  Abs.  1  bezeichneten  Behörden  durch  deren  Amtsdiener,  an  auswärtigen  Orten
durch  Vermittlung  der  Bezirksämter  bewerkstelligt.