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3) das vermittelnde Einschreiten nach Maßgabe des §. 55 des Reichsgesetzes; sowie
4) im Falle nicht erfolgter Einigung die Erlassung der gemäß §. 56 des Reichsgesetzes
zu treffenden Anordnungen;
5) die Entscheidung der Streitigkeiten über die Nothwendigkeit des Transports eines
auszuweisenden Hülfsbedürftigen oder über die Art der Ausführung des Transports
(§. 58 des Reichsgesetzes).
8. 4.
Auf die in den Fällen des §. 3 unter Nro. 1—3 zu treffenden Verfügungen findet
die Bestimmung des §. 2, Abs. 3 Anwendung.
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es jedoch in allen Fällen überlassen, die
Beschlußfassung im Collegium herbeizuführen.
8. 6.
In denjenigen ohne vorgängige mündliche Verhandlung unter den Parteien zur
collegialischen Beschlußfassung gelangenden Gegenständen, welche einer schleunigen Erledigung
bedürfen, kann der Vorsitzende geeigneten Falls eine schriftliche Abstimmung
der Mitglieder anordnen. Ergibt sich hiebei eine Meinungsverschiedenheit, so ist eine
collegialische Entscheidung zu veranlassen.
S. 6.
Vertretung der Parteien.
Die Klage und die weiteren Schriftsätze können durch die Partei selbst, beziehungsweise
ihren gesetzlichen Vertreter, oder durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden.
Auch im weiteren Verfahren können sich die Parteien nach Maßgabe der Vorschriften
der bürgerlichen Proceßordnung durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
S. 7.
Zustellung der Verfügungen.
Die Zustellung der Verfügungen des Landesamts und der Kreisregierungen erfolgt,
vorbehältlich der besonderen Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung (vgl. §. 34), nach
den für gerichtliche Zustellungen geltenden Vorschriften der bürgerlichen Proceßordnung.
Soweit nicht Zustellung durch Aufgabe zur Post stattfindet, werden die Zustellungen
am Sitz der Abs. 1 bezeichneten Behörden durch deren Amtsdiener, an auswärtigen Orten
durch Vermittlung der Bezirksämter bewerkstelligt.