— 163 —
notwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender
der Stadtverordnetenversammlung ist. Demselben steht insonderheit ein
Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist
aber in den im zweiten Satze unter 2 des §8 56 bezeichneten Fällen die Ausführung
der Beschlüsse der Stadiverordnetenversammlung zu beanstanden und, wenn diese
bei nochmaliger Beratung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschlußfassung des
Bezirksausschusses herbeizuführen verpflichtet, soweit nicht das im 8 15 des Zuständigkeitsgesetzes
vom 1. August 1883 vorgesehene Verfahren eintritt. — Im
übrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung angenommen haben,
die Vorschriften der Titel 1 bis VII gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, O und daß es genügt,
wenn die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (8 47) nur von dem Vorsitzenden
und einem Mitgliede unterzeichnet werdenl.
Titel IX.
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stelken und von dem
Ausscheiden aus deuselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.
§ 74. 0, W:; Rh 879. Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet,
eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen,
sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur
folgende Entschuldigungsgründe:
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen;
3. ein Alter über sechzig Jahre;
4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die
nächsten drei Jahre;
5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis;
7. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtverordnetenversammlung
eine gültige Entscheidung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch nicht
drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich
der Verwaltung solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten
auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben
herangezogen werden. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung
von seiten des Magistrats [Rh des Bermaessee oder der Aufsichtsbehörde.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Berwaltungsstreitverfahren statt, die auch
dem Magistrate (Kh dem Bürgermeister] zusteht. Die Klage ist innerhalb zwei
Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen.
8 75. O, W; Rh § 80. Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle
in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemelnde bekleidet, scheidet aus derselben
aus, wenn er des Bürgerrechis verlustig geht; im Falle des ruhenden
Bürgerrechts tritt die Suspension ein (8 7).
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputatlonen gewählten stimmfähigen Bürger
(§59) und andern von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte Zeit
gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten (O, W, zu denen jedoch die Schöffen nicht
zu rechnen sind] können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats
und der Stadtverordneten (Kh von dem Bürgermeister in Übereinstimmung mit
der Stadtverordnetenversammlung!] auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem
Amte entbunden werden.