Volltext : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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notwendig  daraus  ergeben,  daß  der  Bürgermeister  zugleich  stimmberechtigter  Vorsitzender
  der  Stadtverordnetenversammlung  ist.  Demselben  steht  insonderheit  ein
Recht  der  Zustimmung  zu  den  Beschlüssen  der  Stadtverordneten  nicht  zu;  er  ist
aber  in  den  im  zweiten  Satze  unter  2  des  §8  56  bezeichneten  Fällen  die  Ausführung
der  Beschlüsse  der  Stadiverordnetenversammlung  zu  beanstanden  und,  wenn  diese
bei  nochmaliger  Beratung  bei  ihrem  Beschlusse  beharrt,  die  Beschlußfassung  des
Bezirksausschusses  herbeizuführen  verpflichtet,  soweit  nicht  das  im  8  15  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883  vorgesehene  Verfahren  eintritt.  —  Im
übrigen  finden  bei  den  Städten,  welche  die  gedachte  Einrichtung  angenommen  haben,
die  Vorschriften  der  Titel  1  bis  VII  gleichfalls,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  die  Schöffen  zugleich  Stadtverordnete  sein  können,  O  und  daß  es  genügt,
wenn  die  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  (8  47)  nur  von  dem  Vorsitzenden
  und  einem  Mitgliede  unterzeichnet  werdenl.

Titel  IX.

Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Stelken  und  von  dem
Ausscheiden  aus  deuselben  wegen  Verlustes  des  Bürgerrechts.

§  74.  0,  W:;  Rh  879.  Ein  jeder  stimmfähiger  Bürger  ist  verpflichtet,
eine  unbesoldete  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen,
sowie  eine  angenommene  Stelle  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  einer  solchen  Stelle  berechtigen  nur
folgende  Entschuldigungsgründe:

1.  anhaltende  Krankheit;

2.  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  mit  sich  bringen;

3.  ein  Alter  über  sechzig  Jahre;

4.  die  früher  stattgehabte  Verwaltung  einer  unbesoldeten  Stelle  für  die
nächsten  drei  Jahre;

5.  die  Verwaltung  eines  anderen  öffentlichen  Amtes;

6.  ärztliche  oder  wundärztliche  Praxis;

7.  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Stadtverordnetenversammlung
  eine  gültige  Entscheidung  begründen.

Wer  sich  ohne  einen  dieser  Entschuldigungsgründe  weigert,  eine  unbesoldete
Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen  oder  die  noch  nicht
drei  Jahre  lang  versehene  Stelle  ferner  zu  versehen,  sowie  derjenige,  welcher  sich
der  Verwaltung  solcher  Stellen  tatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  der  Stadtverordneten
  auf  drei  bis  sechs  Jahre  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  verlustig
erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben
herangezogen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung
von  seiten  des  Magistrats  [Rh  des  Bermaessee  oder  der  Aufsichtsbehörde.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Berwaltungsstreitverfahren  statt,  die  auch
dem  Magistrate  (Kh  dem  Bürgermeister]  zusteht.  Die  Klage  ist  innerhalb  zwei
Wochen  bei  dem  Bezirksausschusse  anzubringen.

8  75.  O,  W;  Rh  §  80.  Wer  eine  das  Bürgerrecht  voraussetzende  Stelle
in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Stadtgemelnde  bekleidet,  scheidet  aus  derselben
  aus,  wenn  er  des  Bürgerrechis  verlustig  geht;  im  Falle  des  ruhenden
Bürgerrechts  tritt  die  Suspension  ein  (8  7).

Die  zu  den  bleibenden  Verwaltungsdeputatlonen  gewählten  stimmfähigen  Bürger
(§59)  und  andern  von  der  Stadtverordnetenversammlung  auf  eine  bestimmte  Zeit
gewählten  unbesoldeten  Gemeindebeamten  (O,  W,  zu  denen  jedoch  die  Schöffen  nicht
zu  rechnen  sind]  können  durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß  des  Magistrats
und  der  Stadtverordneten  (Kh  von  dem  Bürgermeister  in  Übereinstimmung  mit
der  Stadtverordnetenversammlung!]  auch  vor  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  von  ihrem
Amte  entbunden  werden.