Metadata : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  17.  Öffentlichrechtliche  Entschädignrg.  275

durch  Einführung  des  Absinthverbots;*?  Lahmlegung  der  privaten
Abfuhrunternehmungen  durch  Kommunalisierung  der  Fäkalienabfuhr;?
  Schädigungen  der  Fischerei  durch  Flußregulierungen  ;*
Auferlegung  von  Bauverboten  im  Interesse  zukünftiger  Straßen  ;?
Aufhebung  der  Privatschlächtereien  durch  Einführung  des
Schlachthauszwangs;®  Schädigung  einer  Fähre  infolge  der  durch
die  Errichtung  einer  Brücke  bedingten  Entziehung  der  Kundschaft”
  u.a.  m.  Alle  diese  Einwirkungen  schädigen  das  Vermögen
der  von  ihnen  betroffenen  Privaten.  Sie  sind  die  notwendigen
und  unausbleiblichen  Folgen  der  Verwaltungstätigkeit.  Sie  als
unzulässig  erklären,  hieße  die  Verwaltung  zum  Stillstand  verdammen.
  Soweit  das  Gesetz  die  Verwaltung  zu  derartigen  Eingriffen
  ermächtigt,  handelt  die  Verwaltung  bei  deren  Vornahme
rechtgemäß.  Von  einem  Verschulden  des  Staates  oder  seiner
Organe  ist  in  allen  diesen  Fällen  keine  Rede.  Es  entsteht  deshalb
  die  Frage,  ob  der  Staat  dem  betroffenen  Bürger  zum  Ersatz
verpflichtet  ist,  weil  er  objektiv  den  Schaden  verursacht  hat.
Ist  der  Staat  dem  Untertan  entschädigungspflichtig  für  Vermögensschädigungen,
  die  er  ihm  in  rechtmäßiger  Ausübung  der
öffentlichen  Gewalt  zugefügt  hat?  Was  aber  für  den  Staat  gilt,

®  Ein  solches  Verbot  ist  in  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
durch  eine  Partialrevision  der  Bundesverfassung  v.  7.  Oktober  1908  eingeführt
  worden;  es  untersagt  Fabrikation,  Ausfuhr,  Transport  und  Verkauf
des  Absinths.  Bundesgesetze,  amtliche  Sammlung  n.  F.,  XXIV  881.

8  Reger,  Erg.-Bd.  II  S.  159.

*  F.Großmann,  Schadenersatzanspruch  von  Fischereiberechtigten
gegen  den  Staat  infolge  von  Flußregulierungen  (Heidelberger  juristische
Doktordissertation,  1910).  Tenselben  Gegenstand  behandelt  Haller,  in
der  Württemberg.  Ztschr.  f.  Rechtepfl.  u.  Verwaltung  IV  160.  Reichsgericht
  3.  Juli  1906  u.  26.  Juni  1912  (Entscheidungen  in  Zivilsachen
Bd.  64,  S.  24;  Gruchots  Beiträge  Bd.  56,  S.  1115).  Vgl.  auch  das  Preuß.
Gesetz  ü.  d.  Erwerb  von  Fischereiberechtigungen  durch  den  Staat,  v.
2.  September  1911  (Giese  im  Jbeh.  d.  öfl.  R.  VII  157).  Nunmehr
Preuß.  Wassergesetz  v.  7.  April  1913  88  51,  77,  157,  159.  Badisches  Wassergesetz
  v.  12.  April  1913,  $  110,  Ziff.  3.

86  Bitters  Handwörterbuch  der  preuß.  Verwaltung,  Art.  ‚„Entschädigung
  bei  Fluchtlinienfestsetzungen‘‘,  Bd.  I?  S.  499.

6  Gewerbeordnung  3  23,  Absatz  2  Landmann,  Kommentar  zur
Gew.-O.  1°  S.  215ff.

”  Fleiner,  Verwaltungsrechtsfälle,  Nr.  50.  Striethorst,  Archiv
für  Rechtsfälle  des  preuß.  Obertribunals  XXIV  S.  1.

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