$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädignrg. 275
durch Einführung des Absinthverbots;*? Lahmlegung der privaten
Abfuhrunternehmungen durch Kommunalisierung der Fäkalienabfuhr;?
Schädigungen der Fischerei durch Flußregulierungen ;*
Auferlegung von Bauverboten im Interesse zukünftiger Straßen ;?
Aufhebung der Privatschlächtereien durch Einführung des
Schlachthauszwangs;® Schädigung einer Fähre infolge der durch
die Errichtung einer Brücke bedingten Entziehung der Kundschaft”
u.a. m. Alle diese Einwirkungen schädigen das Vermögen
der von ihnen betroffenen Privaten. Sie sind die notwendigen
und unausbleiblichen Folgen der Verwaltungstätigkeit. Sie als
unzulässig erklären, hieße die Verwaltung zum Stillstand verdammen.
Soweit das Gesetz die Verwaltung zu derartigen Eingriffen
ermächtigt, handelt die Verwaltung bei deren Vornahme
rechtgemäß. Von einem Verschulden des Staates oder seiner
Organe ist in allen diesen Fällen keine Rede. Es entsteht deshalb
die Frage, ob der Staat dem betroffenen Bürger zum Ersatz
verpflichtet ist, weil er objektiv den Schaden verursacht hat.
Ist der Staat dem Untertan entschädigungspflichtig für Vermögensschädigungen,
die er ihm in rechtmäßiger Ausübung der
öffentlichen Gewalt zugefügt hat? Was aber für den Staat gilt,
® Ein solches Verbot ist in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
durch eine Partialrevision der Bundesverfassung v. 7. Oktober 1908 eingeführt
worden; es untersagt Fabrikation, Ausfuhr, Transport und Verkauf
des Absinths. Bundesgesetze, amtliche Sammlung n. F., XXIV 881.
8 Reger, Erg.-Bd. II S. 159.
* F.Großmann, Schadenersatzanspruch von Fischereiberechtigten
gegen den Staat infolge von Flußregulierungen (Heidelberger juristische
Doktordissertation, 1910). Tenselben Gegenstand behandelt Haller, in
der Württemberg. Ztschr. f. Rechtepfl. u. Verwaltung IV 160. Reichsgericht
3. Juli 1906 u. 26. Juni 1912 (Entscheidungen in Zivilsachen
Bd. 64, S. 24; Gruchots Beiträge Bd. 56, S. 1115). Vgl. auch das Preuß.
Gesetz ü. d. Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat, v.
2. September 1911 (Giese im Jbeh. d. öfl. R. VII 157). Nunmehr
Preuß. Wassergesetz v. 7. April 1913 88 51, 77, 157, 159. Badisches Wassergesetz
v. 12. April 1913, $ 110, Ziff. 3.
86 Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. ‚„Entschädigung
bei Fluchtlinienfestsetzungen‘‘, Bd. I? S. 499.
6 Gewerbeordnung 3 23, Absatz 2 Landmann, Kommentar zur
Gew.-O. 1° S. 215ff.
” Fleiner, Verwaltungsrechtsfälle, Nr. 50. Striethorst, Archiv
für Rechtsfälle des preuß. Obertribunals XXIV S. 1.
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