Dritter Ergänzungsband. M. 4.
Dr. J. A. Seuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
In halt: Armenrecht. Zu 88. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der deutschen
«- Cloliprozebordnung. (Schlu#.) — Miitthellungen aus Entscheidangen
des Relchsgerlchtes. (Schluß.) «
Armenrecht.
Zu 8g8. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der deutschen
CivllprozeHhordnung.
(Schluß.)
In einem solchen Falle hatte das Landgericht
den Gesuchsteller, damit er nicht denke, er dürfe im
Termine allein kommen,
pol. Meyer, Prozeßpraxis 8. 34 Anm. 1 a
in der Terminsbestimmung ausdrücklich darüber belehrt,
daß er darin durch einen bei diesem Gerichte
zugelassenen Anwalt vertreten sein müsse, sowie auch
darüber, daß ihm die Ladung des Gegners obllege.
Als es nun aber zur mündlichen Verhandlung
kommen sollte, war Beides unterblieben, und lediglich
der Gesuchsteller in Person erschienen, welcher erklärte,
daß er kein Geld habe, um einen Anwalt anzunehmen.
Man war also gerade so weit, wie zuvor, und
konnte sich nur damit helfen, daß man nun das Gesuch
abwies, indem man aus dem Ungehorsam nach
freier Ueberzeugung die Folgerung zog, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung sei in der That eine aussichtslose.
III. Ergänzungsband.