Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Dritter  Ergänzungsband.  M.  4.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halt:  Armenrecht.  Zu  88.  106,  109,  110,  112,  117  und  118  der  deutschen
«-  Cloliprozebordnung.  (Schlu#.)  —  Miitthellungen  aus  Entscheidangen
  des  Relchsgerlchtes.  (Schluß.)  «

Armenrecht.

Zu  8g8.  106,  109,  110,  112,  117  und  118  der  deutschen
CivllprozeHhordnung.

(Schluß.)

In  einem  solchen  Falle  hatte  das  Landgericht
den  Gesuchsteller,  damit  er  nicht  denke,  er  dürfe  im
Termine  allein  kommen,
pol.  Meyer,  Prozeßpraxis  8.  34  Anm.  1  a
in  der  Terminsbestimmung  ausdrücklich  darüber  belehrt,
  daß  er  darin  durch  einen  bei  diesem  Gerichte
zugelassenen  Anwalt  vertreten  sein  müsse,  sowie  auch
darüber,  daß  ihm  die  Ladung  des  Gegners  obllege.

Als  es  nun  aber  zur  mündlichen  Verhandlung
kommen  sollte,  war  Beides  unterblieben,  und  lediglich
der  Gesuchsteller  in  Person  erschienen,  welcher  erklärte,
  daß  er  kein  Geld  habe,  um  einen  Anwalt  anzunehmen.


Man  war  also  gerade  so  weit,  wie  zuvor,  und
konnte  sich  nur  damit  helfen,  daß  man  nun  das  Gesuch
  abwies,  indem  man  aus  dem  Ungehorsam  nach
freier  Ueberzeugung  die  Folgerung  zog,  die  beabsichtigte
  Rechtsverfolgung  sei  in  der  That  eine  aussichtslose.


III.  Ergänzungsband.