756 A. Friedens-Lasarethe,
Rindfleisch zum Mittsgessen. Es gehören dasu für die 3 ersten Diltformen
(für die 4. wird kein Fleisch verabfolgt) 10 Loth Fleisch, 1'/,. Loth Salz und Gewärs
und Grünes nach Bedarf. — Das hier in Ansatz gebrachte Fleisch, gekocht bis zur
Geniessbarkeit, nicht dass es eine kraft- und geschmacklose Bubstanz übrig lüsst, beträgt
nur die Hälfte an Gewicht, also ungefähr 53 Loth, welche aber, nachdem die
groben Sehnen und Knochen nach dem Kochen abgelöset worden, dem Kranken als
reines Fleisch verabfolgt werden müssen. Wenn in einem Lazareth nur 1 oder
2 Kranke sind, so kann auf jeden derselben [7 Pfd. (15 Lth.) Fleisch in Rechnung gestellt
werden, da aus 10 oder 20 Lth. weder eine nährende Suppe, noch die gehörige
Fettung des Gemüses zu beschaffen ist. Von 3 Mann aufwärts tritt jedoch % er Normalsatz
wieder ein
Hülsenfrüchte mit Kartoffelzusatz zum Mittagessen. (Bohnen, Erbsen,
Linsen mit Kartoffı feln). Dieselben werden nur in der 1. und ?. Diätform verabreicht;
und zwar & Portion in der 1. Diätform 10'/, Lth. Hülsenfrüchte und 14 Lth. Kartoffeln;
in der 2. Diätform 7 Lth. Hülsenfrüchte und 9#/, Lth. Kartoffeln. Kartoffeln (und Rüben
jeder Art) sind als ungeschält und ungeputzt im Gewicht berechnet. Zum Einkochen
in eine ziemlich konsistente Masse ist die Fleischbrühe zu verwenden. — Die weissen
Bohnen und Linsen waren beim Erlassen des neuen Regulativs weggelassen worden,
sind aber durch nachstehende Ve ngen wieder eingeführt, da man dieselben von
mehreren Seiten für unentbehrlich erklärte:
. rlass des Militir-Oekonomie- Departements an die General-Kommandos und
Intendanturen vom 13. April 1855, Cirkular an die General-Aerzte v. 21. April 1855.)
Da nach den, seit Einführung des Lazareth- -Reglements vom 5. Juli 1352 gemachten
Erfahrungen die früher als Kraukenkost im Beköstigungs-Regulativ enthalten gewesenen
Linsen und weissen Bohnen, namentlich in der Zeit, während welcher grüne
Gemüse nicht zu haben sind, nicht füglich entbehrt werden können, so ist auf die verschiedenen
dahin gerichteten Anträge die vorsichtige Wiederverabreichung beider Arten
von Hülsenfrüchten für die in der . Diktform verpflegten Kranken auf Befürwortung
des General-Stabsarztes der pe "gestattet, und die Korps-Intendantur heute
mit näherer Weisung zur weiteren Vorfügung an die Lazareth-Kommissionen versehen
worden. — Abschrift zur Nachricht und weiteren Verfügung an die Inteudanturen. Von
beiderlei Hülsenfrüchten sind, wie „bei den Erbsen (als trockene Gemüse) in der 1. Diätfrüher
16), in der 2. Diätform 9*,o (früher 102/,) Lth. auf die Portion
zu rechnen. Aus dem neuen Lnszreth, -Reglement wurden beide Gemüsearten wegen
ihrer blähenden Eigenschaften weggelassen. Nach dem Gutachten des Herrn General-Btabsarrtes
liegt es jedoch lediglich in den Händen der ärztlichen Mitglieder dor Lazareth-Kommissionen,
die Verabreichung der Linsen und Bohnen an die n nach
Umständen zu beschränken, oder ihre blähenden Eigenschaften durch Zusatz von Kartoffeln,
den provinciellen Gewohnheiten entsprechend, zu mildern. Ueber das Mass des
Kartoffelzusatzes fehlt es zur Zeit noch an Erfahrungen. Wo daher ein solcher stattündet,
ist jedenfalls der aliquote Theil an Linsen oder Bohnen weniger zu geben. Die
Königl. Intendanturen haben dann, damit wenn möglich feste Sätze erlangt werden,
zu ermitteln und nach 3 Monaten zu berichten, in welchen Gewichtsmengen bei den
verschiedenen Lazarethen Kartoffeln zugesetzt und Linsen oder Bohnen gegen obige
Tarifsätze weniger angewendet worden sind.
(Erlass des Militär-Oekonomie-Departemerts vom 14. November 1855, Cirkular
an die General- Aerzte vom 13. December 1835.) Nachdem in Folge Erlanses vom
». April 1855 nunmehr von sümmtlichen Königl. Intendanturen die Vorschläge über
das Mass des Zusatzen an Kortoffeln zu den in der Lazareth-Verpflegung zur Verabreichung
kommenden Hüilsenfrüchten vorliegen, wird im Einverständniss mit dem Herrn
General-Stabsarzte der Armee der Königl. Intendantur bierdurch eröffnet: 1) dass
nach Massgabe der provinciellen und örtlichen Gewohnheiten, sowie nach Krztlichem
Gutbefinden den einzelnen Lazarethen überlassen bleibt, ob sie die Erbsen, Linsen und
weissen Bohnen, und welche dieser Gemüsearten mit einem Zusatz von Kartoffeln in
der t. und 2. Diätform als Mittagskost geben wollen, 2) dass aber da, wo eine solche
Mischung stattfindet, selbige überall nur in folgendem Masse erfolgen darf: in der
1. Diätform 10°/, (früher 12) Ltb. der genannten Hülsenfrüchte mit 14 Lth. (früher
!/, Pfd.) Kartoffeln, in der 2. Diätform 7 Lih. (früher 8) Hülsenfrüchte mit 9/, (früher
102/,) Lth. Kartoffeln.
Grüne Gemüse zum Mi essen. Da bei der verschiedenen Lebensweise der
Bewohner der Monarchie der Fall nicht selten vorkommt, dass in einer Provinz eine
Speise rn genossen wird, während sie die Bewohner einer anderen Provins unaft
finden, welcher Fall insbesondere rlüicksichtlich des Zusatzes von Kartoffeln
zu a Gemüsen mitunter eintritt; so wird, um den Kranken in den Lazarethen eine
ihrer gewöhnlichen Lebensweise möglichst anpassende Kost zu gewähren, nachgegeben,