Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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r  der  Diener  durch  seinen  Mietheentract  die  ortsübliche  Kündigungszeit
on  11—  ½  Jahr  nicht  überschritten
b)  it  Mehrauswand,  welcher  dem  Lchntien  Beamten  dadurch  entsteht,  daß
er  länger  als  4  Tage  iin  neuen  Dienstorte  im  Gasthaus  leben  muß,  sofern
er  nicht  vor  der  Zeit  anzieht  und  überhaupt  dieser  Mehraufwand  nicht  aus
bloßer  Privatkonvenienz  enksteht.
Diese  Anrechnungen  sind  zu  belegen.

§.  7.

Dagegen  wird  der  Aufwand  auf  Neubeschaffung  des  beim  Umzuge  abhanden  gekommenen
  oder  unbrauchbar  gewordenen,  sowie  auf  Reparatur  beschädigten  Mobiliars,
ingleichen  der  Aufwand  *  Vorrichtungen  in  den  gemietheten  Wohnungen  selbsiwerständ.
lich  nicht  besonders  vergütet.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Förstliches
Insiegel  beifügen  lassen.

Greiz,  den  11.  Mai  1870.

#.  S.)  Heinrich  L.

M.  Kunze
i.  V.

10.  Gesetz  vom  12.  Mai  1870,
die  Presse
betreffend.

Wir  Heinrich  der  JIwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  ülterer
Linie  bis  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichseld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.

haben  unler  Zustimmung  des  Landlags  das  nachstehende  Preßgeseh  zu  erlassen  beschlossen
und  verordnen  deshalb  wie  solgt:
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.

Im  hiesigen  wVstenthume  besteht  Preßfreiheil  unter  Berücksichtigung  der  in  diesem
Gesetze  enthaltenen  Vorschrifte