Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Ordnungs-  und  Sicherheits-Polizei.  51

C.  Oeffentliche  Sicherheit.

1.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Andern  in  der  Absicht  wegnimmt,

  bieselbe,  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen  Diebstahls  bestraft.
42  D.  *  Cl.

2.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder  Gewahrsam
hat,  oder  die  ihm  anvertraut  ist,  sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung
  bestraft.  8  246  ibid.

3.  Wer  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  Angehörige,
Vormünder,  Erzieher  oder  solche  Personen,  in  deren  Lohn  oder  Kost  er  sich
befindet,  begeht,  ist  nr  auf  Antrag  zu  verfolgen.

Ein  Diebstahl  oder  Unterschlagung,  welche  an  Verwandten  aufsteigender
  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten
  gegen  den  andern  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.
  8  .247  u.  40  ibid.

4.  Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Androhung  mit  gegenwärtiger
  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Andern
in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen
Raubes  bestraft.  8  249  ibid.

5.  Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  einen  Andern  durch  Gewalt  oder  Drohung  zu  einer  Handlung,
  Duldung  Der  Unterlassung  nöthigt,  ist  wegen  Erpressung  zu  bestrafen.

53  ibid.  «

6.  Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dem  Thäter  oder
Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen,
  oder  um  ihm  die  Vortheile  des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  sichern,
ist  wegen  Begünstigung  strafbar.  Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe
  dem  Thäter  oder  Theilnehmer  von  einem  Angehörigen  (8  52,  A.  2)
gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung  zu  entziehen.  -

Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
der  That  zugesagt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige
Anwendung.  Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  der  Begünstigung  schuldig
macht,  wird  als  Hehler  bestraft,  auch  wenn  der  Hehler  ein  Angehöriger  ist.

8  267/58  ibid.

7.  Wer  seines  Vortheils  wegen  Sachen,  von  denen  er  weiß  oder  den  Um—
ständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittelst  einer  strafbaren  Hand—
lung  erlangt  sind,  verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt,  oder  sonst  an
sich  bringt,  oder  zu  deren  Absatze  bei  Andern  mitwirkt,  wird  als  Hehler  be—
straft.  8  259/262  ibid.  «

8.  Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  das  Bermögen  eines  Andern  dadurch  schädigt,
daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher,  oder  durch  Entstellung  oder  Unterdrückung
wahrer  Watachen  einen  Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  bestraft.

263  ibid.

9.  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,
  Vollstrecker  letztwilliger  Verfügungen  und  Verwalter
  von  Stiftungen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  ihrer  Aufsicht
  anvertrauten  Personen  oder  Sachen  handeln;  ·

Bevollmächtigte,  welche  über  Forderungen  oder  andere  Vermögensstücke
  des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile  desselben  verfügen;

Feldmesser,  Versteigerer,  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,  Mes-