Ordnungs- und Sicherheits-Polizei. 51
C. Oeffentliche Sicherheit.
1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem Andern in der Absicht wegnimmt,
bieselbe, sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls bestraft.
42 D. * Cl.
2. Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam
hat, oder die ihm anvertraut ist, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung
bestraft. 8 246 ibid.
3. Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige,
Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich
befindet, begeht, ist nr auf Antrag zu verfolgen.
Ein Diebstahl oder Unterschlagung, welche an Verwandten aufsteigender
Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten
gegen den andern begangen worden ist, bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung.
8 .247 u. 40 ibid.
4. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Andern
in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen
Raubes bestraft. 8 249 ibid.
5. Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil
zu verschaffen, einen Andern durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung,
Duldung Der Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung zu bestrafen.
53 ibid. «
6. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder
Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen,
oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern,
ist wegen Begünstigung strafbar. Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe
dem Thäter oder Theilnehmer von einem Angehörigen (8 52, A. 2)
gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. -
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung
der That zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige
Anwendung. Wer seines Vortheils wegen sich der Begünstigung schuldig
macht, wird als Hehler bestraft, auch wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
8 267/58 ibid.
7. Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um—
ständen nach annehmen muß, daß sie mittelst einer strafbaren Hand—
lung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt, oder sonst an
sich bringt, oder zu deren Absatze bei Andern mitwirkt, wird als Hehler be—
straft. 8 259/262 ibid. «
8. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil
zu verschaffen, das Bermögen eines Andern dadurch schädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher, oder durch Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Watachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird bestraft.
263 ibid.
9. Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter,
Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter
von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht
anvertrauten Personen oder Sachen handeln; ·
Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen;
Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Mes-