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Krlegsamt. Hunliche m
lichen Organisationen die zur Erfüllung bieser Aufgabe
ersorderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.
Es ist an allen Stellen darauf hinzuwirken, daß notwendige
Neparaturen und Neubeschaffungen sofort bei den
Fabriken angemeldet werden.
Auskunft erteilen die Krlegsamtstellen bei den stell.
vertretenden Generalkommandos. 1
Groener.
* urrerrbssesese UIDINNCNC9DNNVIN‘TMMGUCCCSRCÖSSSOSO
Vaterländischer HIfsdlenst
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* Waffengebrauch der Hilfsdienstpflichligen.
(An die stellv. Generokkommandos und das. Oberkommando in den
Marken.)
Krlegsminlsterlum
sirlegsamt.
Nr. 1501. 12. 16. C. 19
vom 28. 12. 1916.
Die Verleihung des Rechtes zum Waffengebrauch und
hur vorlänfigen Festnahme kann während des Krieoszustandes
als ein Akt der vollziehenden Gewalt gemäß § 4
des Gesetzes über den Belagerungszustand von den zuständigen
Militärbesehlshabern ummittelbar verliehen werden.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wird
ergeoenst ersucht, auf Grund dieser Vestimmung den im
Garnisonwachtdienst, Bahn= und Brücckenschutz beschäfligten
Hilfsdienstpflichtigen — Erlaß vom 8. 12. 1910 E. D. 1
hr. 110 Z. 2 à u. f. das in Frage stehende Recht zu verleihen.
Groener.
Bildung der Russchüsse nach 56 4, 7 und 9 des
Gesetzes dber den vaterländischen Hilfsdienst.
A. Rundschreiben an dio Prenpischen stellv.
Gen.-Kdos. und das Dlrkömmando in den
Marken unter Benachrechulgung der übrigen
in Betracht kommenden militärischen
Dienststellen Preußene sowie des Bayrischen,
Söchsischen und Württembergischen
- Kregsministeriums.
Krlegsministerium.
Kilrlegsamt.
vom ö. 1. 1917.
Auf grund bes § 1 der Bekannty#achung des Vundesrats
betr. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den
paterländischen Hilfsdienst vom 21. Dezember 1916 hat bas
Kriegsamt die nach §§ 4, 7 und 9 des Hilfsdienstgesetzes zu
bildenden Ausschüsse in dem aus den anliegenden Listen)
und B zu ersehenden Umfange errichtet, Für die Ausschüsse
des § 7 (Einberufungsausschuß) und § 9 (chlichtungsausschuß)
ist im allgemeinen derselbe Sitz gewählt
morden. Es besteht auch die Absicht, als Vertreter der
Urbeitgeber und nehmer in diesen beiden Arten von Ausschüssen
dieselben Personen zu ernennen. ·
Die stellvertretenden Generalkommandos werden ersucht,
bis zum 15. d. M. Vorschläge für die Besetzung der
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lellungen und Machrichten
Vorsitzendenstellen flir die Ausschüsse der §§ 7 und 9 einzureichen.
Auch bei den Vorsitzenden wird häufig Persanal-Union
möglich sein; es wird jedoch darauf hingewiesen,
daß nach dem Gesetz der Vorsitzende des Einbernfungsanusschusses
(§ 7) ein Offizier sein muß, während der Vorsitende
des Schlichtungsausschusses (§ 9) (Beaufiragter des
Kriegsamts) kein Offizier zu sein braucht. Als Vorsitzende
der Ausschisse des § 9 werden besonders solche Personen
vorzuschlagen sein, die sich schon lüngere Zeit mit den diesen
Ausschüssen überwiesenen Angelegenheiten boschäftigt haben,
3. B. Vorsitzende oder Beisitzer der Gewerbegerichte, Verwaltungsbeamte,
Industrielle oder Kaufleute. Bei der Besetzung
der Stellen ist jedoch darauf Nücksicht zu nehmen, daß
die Schlichtungsausschüsse des 38 9 von dem Gefetzgeber auf
paritätischer Grundlage gebildet worden sind und deswegen
nur solche Personen als Vorsitzende in Betracht kommen
können, von denen angenommen werden kann, daß sie das
Amt des Vorsitzenden unparteiisch ausfiben werden.
Die Vorschläge für die Vorsitzenden der beiden Ausschüsse
sind in getrennten Listen einzureichen; ans den Vorschlügen
muß der militärische Dienstgrad und der Zivilberuf
des Vorgeschlagenen, falls er nicht akliver Offizier
ist, hervorgehen.
Die nach dem Gesetz in den Ausschüssen vorgesehenen
Vertreter der Arbeitgeber und nehmer werden für sämtliche
Ausschüsse vom Kriegsamt unmiktelbar ernannt werden.
Das Kriegsamt ist zu diesem Zwecke mit den Zentralorganisationen
der Arbeitgeber und nehmer in Verbindung
getreten und wird von diesen Organisationen, die ihre
probinziellen Organe ihrerseits um Vorschläge ersucht
haben, Vorschlagslisten erhalten. Anfragen, die feitens
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Organisationen in der Provinz
an die siellvertretenden Generalkommandos in dieser
Angelegenheit gelangen, biltet das Kriegsamt in diesem
Sinne zu beantworten «
EgctthstciHsciskgderBis-amtomnimlioder hat das
Kriegsamt die betreffenden Bundesstaaten, deren Landeszentralbehörden
die Ernemmung der Beamtenmitglieder obfiegt.
unter Mitteilung der gebildeten Ausschüsse gebelen,
dem Kriegsamt die bestellten VBeamten bis zum 22. d. M.
namhast zu machen. Den Bundesregierungen ist vom Herrn
Reichskanzler mit Zustimmung des Kriegsamts anheimgestellt
worden, sich nötigenfalls direkt mit den stellvertretenden
Generalkommandos bei der Bestimmung der Beamten
in Verbindung zu setzen.
Für Preußen haben die Herren Minister für Handec
und Geiverbe und des Jnnern durch Erlaß vom 29. Dezember
1916 — J.Fr. — die Regierungspräsidenten
ermächtigt, die höheren Beamten und ihre Stellvertreter
für die nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden
Ausschüsse ihres Bezirkes zu berufen. Für die Stadt Berlin
ist die gleiche Befugnis dem Oberpräsidenten zu Potsdam
übertragen. Die Regierungspräsidenten haben von hier
aus unmittelbar die Liste der eingerichteten Einberufungsausschüsse
(§ 7 Abs. 2) erhalten und sind ersucht worden,
die von ihnen ernannten Beamten bis zum 22. d. M. hierher
mitzuteilen.
Groener,.
)Die hier wegen ihres großen Umfangs nicht abgedruckten
Listen enthalten eine Zusammenstellung der Eitze und militärischen
Grenzen sowie für die Einberufungs, und Schlichtungs-Ausschüsse
auch der Verwaltungsgrenzen der Ausschüsse. ·