Full text : Sachsen in großer Zeit. Band II. Die Kriegsjahre 1914 und 1915. (2)

378  Hypothekenrechtliche  Fragen.

auf  Löschung  der  Eintragung  einer  Zwangshypothek  die
Vorschrift  des  §  103  dieses  Gesetzes  Platz,  wonach  zu
einer  Handlung.  welche  Jemand  für  einen  anderen  bei
dem  Hypothekenamte  vornimmt  und  wodurch  dieser  verbunden
  werden  soll,  eine  förmliche  und  die  Handlung
bestimmt  ausdrückende  Vollmacht  erforderlich  ist.  Sohin
genügt  auch  im  vorliegenden  Falle,  da  durch  die  beantragte
  Löschung  der  Vormerkung  der  Zwangshypothek.
die  Beschwerdeführer  ein  Recht  aufgeben  und  daher  hiedurch
  im  Sinne  des  vorangeführten  §  103  verbunden
werden,  die  von  den  letzteren  für  Rechtsanwalt  L.  ausgostellte
  Proceßvollmacht  nicht.  Hiezu  ist  vielmehr  eine
rechtsförmliche  Specialvollmacht  und  zwar,  da  die  Beschwerdeführer
  Privatpersonen  sind,  eine  notariell  beurkundete
  nothwendig  (Regelsberger,  bayr.  Hypothekenrecht
  2.  Aufl.  S.  106).  Beschluß  des  Obersten
Landesgerichts  vom  16.  Juli  1896;  Reg.-Nr.  III  36,96.

15.  Gerichtsstand  für  Klagen  in  Hypotheksachen.
  Die  von  der  Klägerin  erstrebte  Feststellung
schließt  die  Verneinung  in  sich,  daß  letztere  das  an  die
Forderung  geknüpfte  Hypothekrecht  geltend  machen  dürften.
Diese  nothwendige  Folge  bedingt  aber  für  die  vorliegende
Rechtsverfolgung  nicht  die  Eigenschaft  einer  Hypotheklöschungsklage,
  durch  welche  ein  Liegenschaftsbesitzer  zur
Anerkennung  bringen  will,  daß  eine  nach  Hypothekenbuchsvortrag
  geschehene  Unterpfandsbestellung  nicht  oder
nicht  mehr  zu  Recht  besteht,  daß  vielmehr  das  Grundstück
objectiv  von  der  Pfandbelastung  frei  sei.  Nur  für
Klagen  der  letzteren  Art  kann  wegen  ihres  dinglichen.
Characters  nach  Bayr.  Hypothekrecht  die  Ausschließlichkeit
des  Gerichtsstands  der  belegenen  Sache  mit  Grund  behauptet
  werden  (Seuffert,  Comm.  zur  C  PO.  7.  Auflage
S.  31  mit  33).  Die  Meinung,  von  der  die  Revisionsrechtfertigung
  ausgeht,  daß  alle  Klagen,  auf  Löschung