378 Hypothekenrechtliche Fragen.
auf Löschung der Eintragung einer Zwangshypothek die
Vorschrift des § 103 dieses Gesetzes Platz, wonach zu
einer Handlung. welche Jemand für einen anderen bei
dem Hypothekenamte vornimmt und wodurch dieser verbunden
werden soll, eine förmliche und die Handlung
bestimmt ausdrückende Vollmacht erforderlich ist. Sohin
genügt auch im vorliegenden Falle, da durch die beantragte
Löschung der Vormerkung der Zwangshypothek.
die Beschwerdeführer ein Recht aufgeben und daher hiedurch
im Sinne des vorangeführten § 103 verbunden
werden, die von den letzteren für Rechtsanwalt L. ausgostellte
Proceßvollmacht nicht. Hiezu ist vielmehr eine
rechtsförmliche Specialvollmacht und zwar, da die Beschwerdeführer
Privatpersonen sind, eine notariell beurkundete
nothwendig (Regelsberger, bayr. Hypothekenrecht
2. Aufl. S. 106). Beschluß des Obersten
Landesgerichts vom 16. Juli 1896; Reg.-Nr. III 36,96.
15. Gerichtsstand für Klagen in Hypotheksachen.
Die von der Klägerin erstrebte Feststellung
schließt die Verneinung in sich, daß letztere das an die
Forderung geknüpfte Hypothekrecht geltend machen dürften.
Diese nothwendige Folge bedingt aber für die vorliegende
Rechtsverfolgung nicht die Eigenschaft einer Hypotheklöschungsklage,
durch welche ein Liegenschaftsbesitzer zur
Anerkennung bringen will, daß eine nach Hypothekenbuchsvortrag
geschehene Unterpfandsbestellung nicht oder
nicht mehr zu Recht besteht, daß vielmehr das Grundstück
objectiv von der Pfandbelastung frei sei. Nur für
Klagen der letzteren Art kann wegen ihres dinglichen.
Characters nach Bayr. Hypothekrecht die Ausschließlichkeit
des Gerichtsstands der belegenen Sache mit Grund behauptet
werden (Seuffert, Comm. zur C PO. 7. Auflage
S. 31 mit 33). Die Meinung, von der die Revisionsrechtfertigung
ausgeht, daß alle Klagen, auf Löschung