Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Privatversicherung. $ 88. 431 
aber im allgemeinen nicht mehr den Charakter von Zwangsanstalten. 
Die ihnen früher zustehenden Vorrechte sind ihnen ebenfalls größten- 
teils genommen®. Neben den öffentlichen Unternehmen bestehen 
Privatfeuersozietäten und Aktiengesellschaften. 
b) Die Mobiliarfeuerversicherung ist in Deutschland 
Privatgesellschaften überlassen, die teils den Charakter reiner Erwerbs- 
gesellschaften, teils den von Gegenseitigkeitsgesellschaften * besitzen, 
Diese Gesellschaften übernehmen auch die Versicherung solcher 
Gebäude, die bei den Immobiliarversicherungsanstalten entweder 
nicht aufnahmefähig oder nicht aufnahmepflichtig sind. Sie unter- 
liegen staatlicher Aufsicht. Die Zulassung einer Gesellschaft zum 
Betriebe des Versicherungsgeschäfts erfordert eine von der Aufsichts- 
behörde zu erteilende Erlaubnis. Der Betrieb ist durch von der 
Gesellschaft angestellte Agenten zu vermitteln, die ihren Wohnsitz 
im Lande haben. Einer besonderen Konzession bedürfen diese 
Agenten nach der Reichsgewerbeordnung nicht mehr; sie sind aber 
verpflichtet, bei Übernahme und eventuell bei Aufgabe oder Ent- 
ziehung der Agentur der Behörde ihres Wohnortes Anzeige zu er- 
statten”, Der Geschäftsbetrieb der Agenten unterliegt der Über- 
wachung durch die Aufsichtsbehörde, 
2, Die übrigen Arten der Schadensversicherung werden 
ebenfalls von privaten Erwerbsgesellschaften und Gegenseeitigkeits- 
vereinen betrieben. Die Viehversicherung? wird vorwiegend !° 
durch Privatgesellschaften !! betrieben; in Baden kann die Gemeinde 
mit Zustimmung der Rindviehbesitzer die Gründung einer Ortsvieh- 
versicherungsanstalt beschließen, bei welcher das in der Gemeinde 
dauernd eingestellte Rindvieh versichert werden muß!?, In Bayern 
  
Brandversicherungsanstalt (G. vom 14. März 1853 und 30. März 1875), die 
badische Feuervcrsicherungsanstalt der Gebäude (G. vom 29, März 1852), ncu 
publ. durch Bek. d. Min. d. Inn. vom 10. Scpt. 1902 unter dem Namen Gebäude- 
versicherungsgesetz, die hessische Landesbrandversicherungsanstalt (G. vom 
28. Sept. 1890). 
° Sie unterstehen nicht den Bestimmungen des P.Vers.G., sie haben nur 
die Bedingungen des $ 119 zu erfüllen. 
s Ein Verein, der von der Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäfts- 
betrieb als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erhalten hat,- erlangt die 
Rechtsfühigkeit. P.Vers.G. 8 15. 
T GewO. 8 14. V.Vertr.G. 83 43 ff. regeln die Befugnisse der Agenten. 
8 P,Vers.G. 8 65 Abs. 2. 
° Wobei zu unterscheiden ist zwischen Viehlebensversicherung, d.h. gegen 
Verlust am lebenden Vieh, und Schlachtviehversicherung, d. h. gegen Verlust 
bei der Beanstandung bei der Fleischbeschau; dazu kommen noch Vieh- 
trınsportversicherung u. a. Vgl. Emminghnus, Art. Viehversicherung, 
H.d.St. 3 8, 350. . . .o 
10 In Preußen nur durch Erivatgesollechaften, in einigen anderen Staaten, 
so in Sachsen (1898) und Hessen (1903), besteht ein Versicherungszwang bei 
öffentlichen, staatlich organisierten oder unterstützten Anstalten. In Bayern 
besteht seit 1896 eine staatliche Viehversicherung. 
11 Meistens einfach organisierte, örtlich beschränkte Vereine, die unter 
& 53 P.Vers:Q. fallen, z. B. die B0B- Kuhgilden. 
182 Bad. G., dio Versicherung der Rindviehbestände betr., vom 26. Juni 1890. 
Nov, vom 12. Juni 1898, wodurch der Zwang abgeschwächt wurde. Vgl. darüber 
Walz, Bad. Staater. S. 401.
	        
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