Privatversicherung. $ 88. 431
aber im allgemeinen nicht mehr den Charakter von Zwangsanstalten.
Die ihnen früher zustehenden Vorrechte sind ihnen ebenfalls größten-
teils genommen®. Neben den öffentlichen Unternehmen bestehen
Privatfeuersozietäten und Aktiengesellschaften.
b) Die Mobiliarfeuerversicherung ist in Deutschland
Privatgesellschaften überlassen, die teils den Charakter reiner Erwerbs-
gesellschaften, teils den von Gegenseitigkeitsgesellschaften * besitzen,
Diese Gesellschaften übernehmen auch die Versicherung solcher
Gebäude, die bei den Immobiliarversicherungsanstalten entweder
nicht aufnahmefähig oder nicht aufnahmepflichtig sind. Sie unter-
liegen staatlicher Aufsicht. Die Zulassung einer Gesellschaft zum
Betriebe des Versicherungsgeschäfts erfordert eine von der Aufsichts-
behörde zu erteilende Erlaubnis. Der Betrieb ist durch von der
Gesellschaft angestellte Agenten zu vermitteln, die ihren Wohnsitz
im Lande haben. Einer besonderen Konzession bedürfen diese
Agenten nach der Reichsgewerbeordnung nicht mehr; sie sind aber
verpflichtet, bei Übernahme und eventuell bei Aufgabe oder Ent-
ziehung der Agentur der Behörde ihres Wohnortes Anzeige zu er-
statten”, Der Geschäftsbetrieb der Agenten unterliegt der Über-
wachung durch die Aufsichtsbehörde,
2, Die übrigen Arten der Schadensversicherung werden
ebenfalls von privaten Erwerbsgesellschaften und Gegenseeitigkeits-
vereinen betrieben. Die Viehversicherung? wird vorwiegend !°
durch Privatgesellschaften !! betrieben; in Baden kann die Gemeinde
mit Zustimmung der Rindviehbesitzer die Gründung einer Ortsvieh-
versicherungsanstalt beschließen, bei welcher das in der Gemeinde
dauernd eingestellte Rindvieh versichert werden muß!?, In Bayern
Brandversicherungsanstalt (G. vom 14. März 1853 und 30. März 1875), die
badische Feuervcrsicherungsanstalt der Gebäude (G. vom 29, März 1852), ncu
publ. durch Bek. d. Min. d. Inn. vom 10. Scpt. 1902 unter dem Namen Gebäude-
versicherungsgesetz, die hessische Landesbrandversicherungsanstalt (G. vom
28. Sept. 1890).
° Sie unterstehen nicht den Bestimmungen des P.Vers.G., sie haben nur
die Bedingungen des $ 119 zu erfüllen.
s Ein Verein, der von der Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erhalten hat,- erlangt die
Rechtsfühigkeit. P.Vers.G. 8 15.
T GewO. 8 14. V.Vertr.G. 83 43 ff. regeln die Befugnisse der Agenten.
8 P,Vers.G. 8 65 Abs. 2.
° Wobei zu unterscheiden ist zwischen Viehlebensversicherung, d.h. gegen
Verlust am lebenden Vieh, und Schlachtviehversicherung, d. h. gegen Verlust
bei der Beanstandung bei der Fleischbeschau; dazu kommen noch Vieh-
trınsportversicherung u. a. Vgl. Emminghnus, Art. Viehversicherung,
H.d.St. 3 8, 350. . . .o
10 In Preußen nur durch Erivatgesollechaften, in einigen anderen Staaten,
so in Sachsen (1898) und Hessen (1903), besteht ein Versicherungszwang bei
öffentlichen, staatlich organisierten oder unterstützten Anstalten. In Bayern
besteht seit 1896 eine staatliche Viehversicherung.
11 Meistens einfach organisierte, örtlich beschränkte Vereine, die unter
& 53 P.Vers:Q. fallen, z. B. die B0B- Kuhgilden.
182 Bad. G., dio Versicherung der Rindviehbestände betr., vom 26. Juni 1890.
Nov, vom 12. Juni 1898, wodurch der Zwang abgeschwächt wurde. Vgl. darüber
Walz, Bad. Staater. S. 401.