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Herzog Otto hatte noch nicht auf die ungarische Krone verr
zichtet, und dachte darauf, sie wieder zu gewinnen. Aber das for-
derte großen Aufwand, und Niederbapern war durch Kriege, Hun-
ger und Pest erschöpft. Ullgemeine Steuern zu fordern, war um
diese Zeit nicht gewöhnlich. Nur die Leibeigenen bezahlten ge-
wöhnlich ihrem Leibherrn, die Dienstleute der Klöster ihrem Vogte,
die Hintersassen ihrem Grundherrn bestimmte Abgaben. Die Ed-
len und freien Gutsbesitzer brachten zu den allgemeinen Bedürfnis-
sen nur zuweilen selbst bewilligte Beiträge. War ein Landesherr
in Noth, so erhoben sie, um sich wichtig zu machen, nur noch
mehr Schwierigkeiten. Dieß erfuhr auch Otto. Als er, um ein
Heer gegen Ungarn zu rüsten, eine allgemeine Biehsteuer erheben
wollte, widersprachen dieser Auflage geistliche und adeliche Guts-
herren in Unsehung ihrer Grundholden, und Otto sah sich genö-
thigt, ibnen das Versprechen zu geben, daß jeder, der die Steuer
zugeben würde, über seine Grundholden die mittlere Gerichtsbar-
keit haben sollte. Die Urkunde darüber (1311 in Landshut aus-
gestellt) heißt insgemein die Ottonische Handveste, oder der
erste Freiheitsbrief. In der Folge wurde dieses Vorrecht von den
Herzogen nach und nach beinahe allen Prälaten und Edelleuten
ertheilt, so daß am Ende beinabe die Hälfte Baperns der richter-
lichen Gewalt der Herzoge entzogen war.
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Seit dieser Zeit wurden öfter allgemeine Steuern gefordert, und
die Gewohnheit verwandelte sich nach und nach in ein Recht. Aus
einzelnen Steuern, die man erhoben hatte, wurden beständige Steu-
ern. Aber auf der andern Seite hoben sich auch die Güterbesfitzer,
die nun einmal die Gerichtsbarkeit in ihren Händen hatten, um
so mehr empor. Unter dem Namen der Landstände traten sie
seitdem als die Stellvertreter der ganzen Nation auf, und mach-
ten nicht nur, wann es um die Huldigung, oder um die Bestim-
mung künftiger Erbfolge zu thun war, sondern auch, wenn der
Landesherr Krieg führen, oder Frieden schließen, oder Geldsummen
aufnehmen, oder neue Abgaben fordern wollte, serner wann neue
Landesgesetze sollten gegeben werden, und fast in allen allgemeinen
Milbiller baper. Gesch. 6. Aull. 6