XIV
S. 3. Friede mit den Städten 1380; Noth der Herzoge;
Zug Stephans nach Italien: das Gnadenjahr in Mün-
chen 1502 . . . Seite 95
S. 4. Theilung der 5 Brüder 1502; ihre Kinder »996
. 5. Friedrich I. st. 1595; Stephan III. Vormund seines
Sohnes Heinrich; daraus Feindschaft mit München * 97
5. 6— 8. Nach Johann's Tod, 1507, beginnen mit seinen
Söhnen Ernst und Wilhelm, Stephan und sein S.
Ludwig der Gebartete, Streit; er dauert bis 140o3. »97
8. 9. Buͤrgeraufruhr in Laudshut unter Heinrich 1410 0#
. 10. Heinrich wird sparsam, dadurch reich, zuletzt geizig ?* 93
S. 11. Stephan III. st. 1415; sein Sohn Ludwig der Ge-
bartete beginnt neue Unruhen „ 98
S. 12. 15. Den Streit um das Erbe Straubing beim Tode
Johann's 1425 entscheidet Kaiser Sigmund . . » 99
S. 14. Kampf zwischen Ludwig dem Gebarteten und seinem
Sohn Ludwig dem Höckrichten; dieser st. 1445; jener
in Gefangenschaft 1447 . 101
1
Vierter Abschnitt.
Die Linien
München und Landshut
Albrecht III. bis 1460. Heinrich der Neiche bis 1450.
Albrecht 1V. und seine Brüder Ludwig der Reiche — 1470.
bis 1508. Georg der Reiche — 1605.
5S. 1. Ernst st. 14538; Wilhelm 1335; — auf sie folgt Al-
brecht III. der Fromme; auf Heinrich den Reichen
folgt 1450 sein Sohn Ludwig d. R. . .Seite 102
5. 2. Ludwigs Krieg um Donauwörth "* 105
Stiftung der hoben Schule Ingolstadt 1422; wissen=
schaftlicher Zustand . „ 104
5. 4. Albrecht's III. des Frommen gesegnetes Walten; sein
Tod 1400 „ 104
S. 5. Nach Albrecht's III. Verordnung berrschen zuerst seine
Söhne Johann und Sigmund; Johann st. 1465;
dann sucht der 5te Bruder Albrecht IV. die lleinherr
schaft zu behaupten gegen Christoph und Wolfgang . »105
6. Albrecht IV. behauptet sich gegen seine Brüder, ge-
gen den Loͤwlerbund 1489; föhnt sich mit K. Fried=
rich III. aus 1402 -. „ 106
S. 7. Ludwig der Reiche st. 1450; sein Sohn Georg macht
seine Tochter Elisabeth, vermaͤhlt mit Pfalzgr. Ru-
pert, zur Erbin; Albrecht IV. widerspricht . „ 107
8. 8— 10. Der Landshuter Erbfolgekries bis zu seinem «
C11d81005. * 107
6. 11. Albrecht IV. gibt das Geset der üntheilbarkeit und
Primogenitur, st. d. 18. Maͤrz 1508 . . » 108
2