Glatz und Pultusk rühmlich fochten, wurde im Lande selbst das
Werk nützlicher Einrichtungen mit Eifer fortgesetzt. Mit königli-
cher Frelgebigkeit wurde die Akademie der Wissenschaften, die bis-
her nur geringe Zuschüsse hatte, ausgestattet, und im nächsten
Jahre darauf ihr eine Akademie der bildenden Künste beigegeben.
S. 5.
Merkwürdig ist die Verordnung, welche der König am 6.
Juni 1807 gab. Sie spricht die gleiche Abgabenpflichtigkeit aller
Untertbanen aus, und hebt die Provinzial-Landstände auf, die
Steuerfreibeit zu behaupten suchten, verspricht eine allgemeine
Steuerperäquation, und ordnet besondere Provinzial-Kassen und
Fonds zur Schuldentilgung an. Nun erst war eine vollkommene
Einheit des Staates gegeben.
5S. 0.
Schon am 1. Mai 13808 erschienen die ersten Grundzüge ei-
ner Constitutlon, die erst später vollkommen gegeben werden konnte.
Schon in diesen Grundzügen waren die Sicherheit der Person und
des Eigenthums, die Freibeit der Gewissen für die Bürger, Adels-
rechte ohne Vorrechte, die Rechte des königlichen Hauses, Reichs-
verwaltung, Repräsentation, Justiz und Militärwesen in kurzen
Zügen verzeichnet. Zur weitern Auseinandersetzung erschienen meh-
rere Edikte über Gerichtsverfassung, Lehen, grundherrliche Rechte
u. s. w. Der bayerische Staat wurde in 15 Kreise eingetheilt,
die Geschäfte der Administration General-Commissariaten und Kreis-
Finanz-Direktionen übertragen, ein Ober- Appellationsgericht des
Reiches für die Justiz, besondere Direktionen für Post, Mauth,
Salinen, Forst= und Bergwesen angeordnet. Die Staatsministe-
rien wurden nach bestimmten Gegenständen in Sektionen getbeilt,
und ein gebeimer Nath als oberste berathende, und in administra-
tiven streitigen Gegenständen oberstrichterliche Stelle eingesetzt.
Auch wurde ein Eivilverdienstorden der baperischen Krone einge-
führt, Maß und Gewicht im Königreiche abgeeicht und gleichge-
stellt, und ein allgemeines Steuerprovisörium bearbeitet.