Full text: Dr. J. Milbiller's kurzgefasste Geschichte des Königreichs Bayern.

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auch im Jahre 1814 Tyrol und Vorarlberg an Oesterreich ab, ge- 
gen Ueberlassung des für Toscana hingegebenen Großherzogthums 
Würzburg, und Fürstenthums Aschaffenburg. Im Jahre 1816 
drang Oesterreich auch auf Abtretung des Innviertels, des Haus- 
ruckviertels, und des Fürstenthums Salzburg, wogegen Bayern 
mehrere Distrikte jenseits des Rheins, die zusammen ein Ganzes 
bilden, einen Theil von Fulda nebst andern Parzellen gegen Westen, 
Osten, und Norden erhielt. 
S. 15. 
Während durch die Weisheit des Königs, und die heldenmü- 
thige Anstrengung des Volkes, die Stärke und Selbstständigkeit 
Baperns gegen außen behauptet und befestiget wurde, wurde auch 
im Innern durch die Sorgfalt und Thätigkeit der Regierung, in 
allen Zweigen der Staatsverwaltung, der Gesetzgebung, der Cultur, 
Lebendigkeit unterhalten und Geist verbreitet. So sehr sich auch 
das feanzösische Protektorat auf die Angelegenheiten und Gestaltun- 
gen des baperischen Staats Einfluß zu erwerben bemühte, so ge- 
lang es ihm doch nur insofern, als die Beziehung nach außen in 
politisch = militärischer Hinsicht zu einer gleichförmigen Regulirung 
Gründe genug darbot. Was aber das innere Leben des deut- 
schen Stammes betraf, Gesetz, Sprache, Herkommen, das be- 
wahrte die Regierung mit Treue und Würde gegen jegliche fremde 
Anmaßung. Und wenn auch manche andere Einrichtungen, die 
zur festern Begründung der souveränen Monarchie, zur Bildung 
eines selbstständigen National-Heeres (Conseriptions-Gesetz vom 
20. März 1812) und zur Bestreitung des Staats-Aufwandes, vie- 
len als strenge Maßregeln gelten mochten, (obgleich sie dieselben 
andererseits durch den Drang der Zeit wieder entschuldigen muß- 
ten) so trugen doch die übrigen Verordnungen und Handlungen 
der Regierung den Stempel der Gerechtigkeit und der Humanität. 
Die Unabhängigkeit der Justiz wurde behauptet, die Freiheit und 
das Eigenthum der Personen für heilig und unverletzlich gehalten, 
die Würde ausgezeichneter Stände mit ihren Vorrechten, so weit 
sie mit den Grundgesetzen des Staates vereinbar waren, geach- 
tet. Jene Verwaltungs-Formen, die sich als Verbesserungen an- 
kündigten, wurden richtig begriffen und schleunig ausgeführt. Zur
	        
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