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trauter, mit ibren Wünschen bekänuter mashrn ünd unöblässger
die doppelte angenebme Möglichkeit benützen, cinerseits die Rechte
der Gemeinden auszuscheiden und zu begründen, andererseits ihre
Verbindlichkeiten mehr zu erleichtern, und billiger zu beurtheilen.
S. 20.
Indem man auf diese Art in allen Zweigen der Regierung
Einfachpeit, Ersparung und Zweckmäßigkeit zu erzielen suchte, be-
strebte man sich zugleich, in alle einzelne Körper des Staats freie,
Regsamkelt, Leben und Geist zu bringen. Man ging von dem
Grundsatze aus, daß der Staat aus einzelnen Familien bestebe,
die, unter Einem Oberbhaupte, nach Einem Gesetze sich selbst regie-
ren sollen, unter der leitenden Aufsicht der Behörden. In diesem
Geiste ist das Gemeinde-Edikt abgefaßt, welches im Jahre
1818 erschien. Dem zu Folge wurde den Gemeinden die Anord-
nung ihrer Communal= und Gewerbs= Angelegenbeiten, die Ver-
waltung ihres Gemeinde= und Stiftungs-Vermögens, so wie die
freie Wahl ihrer Vorstände und Bevollmächtigten überlassen; lau-
ter Bestimmungen, welche gemäß dem frühern Regierungs. Soste-
me theils aufgehoben, theils beschränkt waren. Diese, das Ge-
meindewesen wieder berstellende Verordnung war die Grund-
lage zu einem neuen Gebäude, zu dessen Aufführung der königliche
Entschluß schon lange gefaßt, und der Plan, nach reiflicher Ueber-
legung, nun vollendet war. Sein treues, biederes Volk der Bay-
ern, das vertrauensvoll Jahre lang geharrt, wollte der Vater des
Vaterlandes mit der köstlichsten Gabe belohnend überraschen.
Dritter Abschnit .
Bapern tritt in die Reihe constitutioneller Staaten.
S 1.
Es war am 26. des Maimonats 1818, am Geburtstage des
Königs, als die Verfassungs-Urkunde des Königreichs
Bapern verkündet wurde. Nach den Grundsätzen eines Königs,
welcher das Glück seines Herzens, und den Ruhm seines Thrones
nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines