Full text: Dr. J. Milbiller's kurzgefasste Geschichte des Königreichs Bayern.

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Volkes empfangen will, sichert diese Magna Charta das Werk 
des eben so sreien, als festen böniglichen Willens, allen Bapern zu: 
Freibeit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung 
dessen, was des Staates und der Kirche ist; Freihelt der Meinun- 
gen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch; glei- 
ches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatodienstes 
und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes; gleiche Berufung zur 
Pflicht und zur Ehre der Waffen; Gleichbeit der Gesetze; Unpar- 
tbeilichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege; Gleichheit der 
Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung; Ordnung durch al- 
hle Tbeile des Staats- Haushaltes, rechtlichen Schutz des Staats- 
Credits, und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten Mittel, 
Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der 
Verwaltung, der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten; 
eine Standschaft, hervorgehend aus allen Klassen, der im Staate 
ansässigen Staatsbürger, mit dem Rechte des Beirathes, der Zu- 
stimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung 
wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berusen, um in öffent- 
lichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken, 
ohne die Kraft der Regierung zu schwächen; endlich eine Gewähr 
der Verfassung, sichernd“ gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht 
bindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfah- 
rungen. 
5. 2. 
Um diese Verfassung in's Leben zu rufen, wurde ihrer eig- 
nen Bestimmung getreu, eine Versammlung der Stände berufen, 
am 4. Februar 1810 von dem Könige feierlich eröffnet, und nach 
mehreren Verlängerungen am 25. Juli 1810 geschlossen. Den 
Ständen wurden umfassende Aufschlüsse über den Zustand des Kö- 
nigreichs, über Bedarf und Einkommen, über die Staatsschulden 
und ihre Deckung gegeben. Das Resultat war: das sechsjährige 
Finanzgesetz, das Schuldentilgungsgesetz, eine neue Zollordnung, 
Gesetze über Verbesserung der Gerichtsordnung, über Umlagen 
für Gemeindebedürfnisse, über Peräquation der Kriegslasten. Da- 
neben wurde über viele andere Gegenstände berathen, Anträge 
und Beschwerden wurden angebracht und erledigt, und zu künfti-
	        
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