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Volkes empfangen will, sichert diese Magna Charta das Werk
des eben so sreien, als festen böniglichen Willens, allen Bapern zu:
Freibeit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung
dessen, was des Staates und der Kirche ist; Freihelt der Meinun-
gen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch; glei-
ches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatodienstes
und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes; gleiche Berufung zur
Pflicht und zur Ehre der Waffen; Gleichbeit der Gesetze; Unpar-
tbeilichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege; Gleichheit der
Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung; Ordnung durch al-
hle Tbeile des Staats- Haushaltes, rechtlichen Schutz des Staats-
Credits, und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten Mittel,
Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der
Verwaltung, der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten;
eine Standschaft, hervorgehend aus allen Klassen, der im Staate
ansässigen Staatsbürger, mit dem Rechte des Beirathes, der Zu-
stimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung
wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berusen, um in öffent-
lichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken,
ohne die Kraft der Regierung zu schwächen; endlich eine Gewähr
der Verfassung, sichernd“ gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht
bindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfah-
rungen.
5. 2.
Um diese Verfassung in's Leben zu rufen, wurde ihrer eig-
nen Bestimmung getreu, eine Versammlung der Stände berufen,
am 4. Februar 1810 von dem Könige feierlich eröffnet, und nach
mehreren Verlängerungen am 25. Juli 1810 geschlossen. Den
Ständen wurden umfassende Aufschlüsse über den Zustand des Kö-
nigreichs, über Bedarf und Einkommen, über die Staatsschulden
und ihre Deckung gegeben. Das Resultat war: das sechsjährige
Finanzgesetz, das Schuldentilgungsgesetz, eine neue Zollordnung,
Gesetze über Verbesserung der Gerichtsordnung, über Umlagen
für Gemeindebedürfnisse, über Peräquation der Kriegslasten. Da-
neben wurde über viele andere Gegenstände berathen, Anträge
und Beschwerden wurden angebracht und erledigt, und zu künfti-