Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

142 Die Universitäten. 
sich für die Spitze der Unterrichtsanstalten weder von einer Beschränkung 
auf jene allgemeine Grundlage der Bildung handeln, weil solches eine un- 
genügende und mühselige Ausbildung in dem Faclıwissen oder blosse Rou- 
tine in wichtigen Lebenszwecken zur Folge haben müsste, noch von einem 
alleinigen Unterrichte in den besonderen Fachwissenschaften, wodurch ge- 
rade in den höheren Schichten der Gesellschaft und bei den Leitern der 
Staatsgeschäfte eine beschränkte Auffassung des Lebens und selbst des be- 
sonderen Berufes, überdiess eine wenig anständige Unwissenheit in den für 
jeden Gebildeten erforderliehen Kenntnissen entstünde. Diese doppelte 
Aufgabe der Universität macht dann aber selbstverständlich eine Vereini- 
gung sämmtlicher Unterrichtszweige an demselben Orte nothwendig, damit 
jeder derselben von Allen, denen er Bedürfniss ist, benützt werden kann. 
Zur Gewinnung einer beständigen Uebersicht über das wirklich Geleistete 
und zur Verhinderung von Verwirrung in den Studien ist, weiterhin, eine 
organische Ordnung der Anstalten, der Lehrer und der Schüler nach den 
verschiedenen Wissenskreisen nothwendig, nach der hergebrachten Sprach- 
weise eine Eintheilung in Fakultäten. Sie sollen natürlich dadurch nicht 
von den ihnen nicht berufsmässig obliegenden Studien ausgeschlossen, son- 
dern nur in Beziehung auf das ihnen Gemeinsame zusammengefasst sein; 
Angehörige der Gesammtanstalt und berechtigt zu deren Gebrauch nach 
ihren besonderen Bedürfnissen bleiben sie Alle. Aus dem Obenstehenden 
aber ergibt sich ohne weiteren Beweis, dass die Zahl dieser Gliederungen 
der Universität nicht ein für allemal festgesetzt sein kann, sondern dass 
auch, falls neue umfangreiche Wissenschaften sich ausgebildet haben, ihnen 
entsprechende Fakultäten zu bilden sind. Auch hat es weder wissenschaft- 
lich, noch für praktische Zwecke einen Sinn, wenn ganz verschiedenartiges 
in Einen grossen Haufen zusammen geworfen wird. 
Der Unterricht in den die Universitäts-Studien begreifenden Wissen- 
schaften muss ferner nach einer doppelten Rücksicht eingerichtet sein. Es 
darf einer Seits nicht vergessen werden, dass man es nicht mit Versamm- 
lungen von ausgebildeten Meistern des Faches sondern mit Schülern zu 
thun hat, und es muss in Folge dessen sowohl bei der einzelnen Wissen- 
schaft als auch in der Vertheilung der Lehrgegenstände durch die ganze 
Studienzeit von den Grundlagen zu den Entwicklungen, von dem Leichteren 
zum Schwierigeren vorgeschritten werden. Auch ist in Betreff des Um- 
fanges des Mitgetheilten Maass zu halten, damit eine Gewältigung möglich 
bleibt und nicht eine Lehre die andre erstickt,. Auf der andern Seite ist im 
Auge zu behalten, dass die Universität die letzte und die oberste Lehran- 
stalt ist, also auch die von ihr gelehrten Wissenschaften in ihrer höchsten 
Ausbildung und mit ihren neuesten Ergebnissen vorzutragen sind. Es wird 
später nicht mehr nachgeholfen und weiter geführt, und es haben die bei
	        
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