Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die Universitäten. 151 
Gerechtfertigt aber wird es sein, wenn nur wirklich bedeutende Versuche 
aufgezählt werden, nnd also einer Seits die auf vereinzelte und unterge- 
ordnete Pnnkte, z. B. das Verbindungswesen, Turnanstalten n. dgl., ge- 
richtete Verbesserungsrersuche oder Vorschläge, anderer Seits solche Rath- 
schläge übergangen werden, welche von irgend einem Schriftsteller gemacht 
obne Anklang und Beachtung geblieben sind. Maassregeln der ersten Art 
mögen ganz gut und ausführbar sein, — sie sind es übrigens lange nicht 
alle, — aber ihre Annahme ändert in der Hauptsache nichts, trifft diese 
sogar in der Regel gar nicht, und sie können also nnr etwa gelegentlich 
bei einer tiefer eingehenden Erörterung zur Sprache kommen; eine 
Leichenschau über todtgeborene Projecte aber wird wenig Nntzen und noch 
weniger Unterhaltung gewähren. 
Die erste Stelle unter den ernsthafteren früheren Verbesserungsversnchen 
nehmen 'ohne Zweifel polizeiliche Vorschriften ein, welche während vieler 
Jabre bald diese bald jene Regierung, wiederholt anch der deutsche Bnnd 
selbst, mit vielem Wichtigthnn erliess. — Die Bundesmaassregeln gingen 
aus politischer Forcht hervor nnd hatten daher anch vorwiegend politische 
Zwecke. Sie betrafen vor Allem die Verbindungen der Stndirenden; sodann 
gaben sie strengere Vorschriften in Beziehung auf Consilirte nnd Relegirte, 
auf Neuaufzunehmende und deren Zeugnisse ; sie suchten das müssige Um- 
berziehen in und ansser den Ferien, den nicht einmal von Aeltern und Vor- 
mündern gebilligten Aufenthalt ganz unnützer Subjekte, endlich die Wieder- 
verwendung solcher Lehrer, welche wegen strafbaren Betragens entfernt 
werden mussten, zu verhindern. Es wnrde streng verboten, ganze Univer- 
sitäten oder einzelne ihrer Mitglieder mit Verrufen zu belegen. Die Eineel- 
regierungen aber suchten wohl auch noch durch Anordnnng von häufigen 
Zwischenprüfungen während der Studienzeit, Feststellung der anf Vor- 
bereitungsstndien mindestens anzuwendenden Zeit, Abgebnng von strengen 
Sittenzengnissen an die Staatsbehörden zum Bebufe der Berücksichtigung 
bei einstiger Dienstübertragung, um nach den Anordnungen manches ein- 
zelnen Staates anf den Fleiss der Studirenden zn wirken. — Die meisten 
dieser Vorschriften haben denn aber sehr geringe Folgen gehabt. In poli- 
tischer Beziehung mag zwar etwas bewerkstelligt worden sein. Es trat nach 
den Bundesbeschlüssen grössere Ordnung und Gesetzlichkeit wieder .ein. 
Die verbotenen Gesellschaften verminderten sich oder zogen sich wenigstens 
ins nnschädlichere Verborgene zurück; der politische Unfug verlor sich bei- 
nahe ganz, wobei denn freilich unentschieden bleiben mag, ob nicht eine 
überhaupt veränderte Richtung der Zeit einen noch grösseren Einfluss hatte. 
Allein jeden Falles handelt es sich hier nnr von einem zufälligen äusseren 
Uebel, das längst, wohl namentlich durch die gesetzliche Theilnahme der Nation 
an politischen Dingen, auf den Universitäten verschollen ist, und dessen Heilung
	        
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