Die Universitäten. 151
Gerechtfertigt aber wird es sein, wenn nur wirklich bedeutende Versuche
aufgezählt werden, nnd also einer Seits die auf vereinzelte und unterge-
ordnete Pnnkte, z. B. das Verbindungswesen, Turnanstalten n. dgl., ge-
richtete Verbesserungsrersuche oder Vorschläge, anderer Seits solche Rath-
schläge übergangen werden, welche von irgend einem Schriftsteller gemacht
obne Anklang und Beachtung geblieben sind. Maassregeln der ersten Art
mögen ganz gut und ausführbar sein, — sie sind es übrigens lange nicht
alle, — aber ihre Annahme ändert in der Hauptsache nichts, trifft diese
sogar in der Regel gar nicht, und sie können also nnr etwa gelegentlich
bei einer tiefer eingehenden Erörterung zur Sprache kommen; eine
Leichenschau über todtgeborene Projecte aber wird wenig Nntzen und noch
weniger Unterhaltung gewähren.
Die erste Stelle unter den ernsthafteren früheren Verbesserungsversnchen
nehmen 'ohne Zweifel polizeiliche Vorschriften ein, welche während vieler
Jabre bald diese bald jene Regierung, wiederholt anch der deutsche Bnnd
selbst, mit vielem Wichtigthnn erliess. — Die Bundesmaassregeln gingen
aus politischer Forcht hervor nnd hatten daher anch vorwiegend politische
Zwecke. Sie betrafen vor Allem die Verbindungen der Stndirenden; sodann
gaben sie strengere Vorschriften in Beziehung auf Consilirte nnd Relegirte,
auf Neuaufzunehmende und deren Zeugnisse ; sie suchten das müssige Um-
berziehen in und ansser den Ferien, den nicht einmal von Aeltern und Vor-
mündern gebilligten Aufenthalt ganz unnützer Subjekte, endlich die Wieder-
verwendung solcher Lehrer, welche wegen strafbaren Betragens entfernt
werden mussten, zu verhindern. Es wnrde streng verboten, ganze Univer-
sitäten oder einzelne ihrer Mitglieder mit Verrufen zu belegen. Die Eineel-
regierungen aber suchten wohl auch noch durch Anordnnng von häufigen
Zwischenprüfungen während der Studienzeit, Feststellung der anf Vor-
bereitungsstndien mindestens anzuwendenden Zeit, Abgebnng von strengen
Sittenzengnissen an die Staatsbehörden zum Bebufe der Berücksichtigung
bei einstiger Dienstübertragung, um nach den Anordnungen manches ein-
zelnen Staates anf den Fleiss der Studirenden zn wirken. — Die meisten
dieser Vorschriften haben denn aber sehr geringe Folgen gehabt. In poli-
tischer Beziehung mag zwar etwas bewerkstelligt worden sein. Es trat nach
den Bundesbeschlüssen grössere Ordnung und Gesetzlichkeit wieder .ein.
Die verbotenen Gesellschaften verminderten sich oder zogen sich wenigstens
ins nnschädlichere Verborgene zurück; der politische Unfug verlor sich bei-
nahe ganz, wobei denn freilich unentschieden bleiben mag, ob nicht eine
überhaupt veränderte Richtung der Zeit einen noch grösseren Einfluss hatte.
Allein jeden Falles handelt es sich hier nnr von einem zufälligen äusseren
Uebel, das längst, wohl namentlich durch die gesetzliche Theilnahme der Nation
an politischen Dingen, auf den Universitäten verschollen ist, und dessen Heilung