Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die Universitäten. 161 
Verschiedenartiges vereint bleibe; doch scheint dem nicht so zu sein. Phi- 
losophie, Geschichte und Philologie haben nicht nur vielfachen inneren Zu- 
sammenhang, sondern unterstützen sich auch Ausserlich gegenseitig; nur in 
Beziehung auf Mathematik mag die Frage als eine offene betrachtet wer- 
den, ob sie nicht besser den Naturwissenschaften beizugeben sei. — Auf 
diese Weise entstehen also sechs, oder in den seltenen Fällen einer ka- 
tholischen und einer protestantischen theologischen Fakultät auf dersel- 
ben Universität, deren sieben. Warum dem nicht so sein könnte, ist 
nicht abzusehen. Ob vier oder sechs Dekane ein Collegium für Disciplin 
oder Verwaltung bilden, ist höchst gleichgültig; eine beschwerliche Tang- 
samkeit des Geschäftsganges tritt im grossen Ganzen nicht ein, da in der 
einzelnen Fakultät um so einfacher und rascher verhandelt wird; weitere 
äussere Mittel, z. B. Räumlichkeiten, sind kaum erforderlich, da ja auch 
bisher schon dieselben Bedürfnisse vorlagen, nur in anderer Zusammen- 
setzung der Beratlienden und Verfügenden erledigt wurden. Dass jede der 
Fakultäten völlig gleiche Rechte haben muss, versteht sich von selbst; 
namentlich dass jeder die Befugniss zustelıt, akademische Grade ihrer Wis- 
senschaft zu ertlieilen. J.etzteres ist sogar eine offenbare Verbesserung. 
Liegt doch gerade in der itzigen heterogenen Zusammensetzung der Fakul- 
täten eine Schwierigkeit und selbst eine Absurdität bei der Ertheilung von 
Doctorwürden. Ein Doctor der Philosophie z. B. kanı ein Philosoph, ein 
Philolog, ein Mathematiker, ein Chemiker oder Physiker, ein Historiker, 
ein Nationalöconom, ein Mineralog sein. Der Name bezeichnet geradezu 
gar keinen bestimmten Begriff, die Würde gibt keinerlei Art von Wissen mit 
irgend einer Sicherheit kund. — Die Wichtigkeit der im Vorstelienden be- 
sprochenen Verbesserung soll keineswegs überschätzt werden. Sie berülrt 
die meisten Beziehungen der Universitäten gar nicht oder doch nicht wesent- 
lich. Doch ist ihre Annahme sehr zu wünschen. Es ist immer ein Vor- 
theill, wenn eine Anstalt verständig eingerichtet ist; ausserdem ist eine 
richtige Gliederung des T,ehrkörpers doch wenigstens in Einer wichtigen 
Beziehung von offenbaren Werthe, nämlich in Betreff der einsichtvollen 
Besetzung der J.chrerstellen. Mitreden von Nichtsachverständigen kann 
nimmer zum Guten führen. Unter diesen Umständen kann denn auclı ein 
etwaiger Widerspruch Solcher, welche aus träger Gewohnheit oder Vor- 
urtheil am Veralteten hängen mögen, lediglich unbeachtet bleiben. 
3. Keinem Widerspruche auf den Universitäten selbst, wohl aber einem 
um so entschiedeneren anderwärts, wird die weitere Forderung einer reicl- 
lichen Ausstattung der sämmtlichen wissenschaftlichen Anstalten und Samm- 
lungen begegnen. Weiss doch Jeder nicht nur, dass olıne diesen Apparat 
keine gründliche und keine nusgedehnte Gelehrsamkeit möglich ist, sondern 
auch, dass die Ansprüche an denselben nach Ausdehnung und Kostbarkeit 
v.Mohl, Staatsrecht. Ba. III. 11
	        
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