Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die Universitäten. 163 
die Schwierigkeit der Befriedigung wird als keine Erledigung erachtet. I.etz- 
teres denn anch mit Itecht. Eine materielle Ausstattung bis zu einer ge- 
wissen Höhe ist eben unbedingt nothwendig , oder eine Universität kann 
ihre Aufgabe nicht erfüllen. 
Ueber das Mehr oder Weniger mag gestritten werden; übertriebene 
Ansprüche, (und es kommen deren allerdings auch vor,) sind zurückzuweisen: 
allein in Betreff des Nothwendigen steht man vor der Alternative, entweder 
dasselbe niit noch so schweren Opfern beizuschaffen, oder eine Anstalt 
aufzuheben, welche mehr schädlich als nützlich zu werden droht. 
Allgemeine Grundsätze darüber, welche Wahl zu treffen sei, lassen 
sich natürlich nicht aufstellen; diess hängt von den örtlichen und zeitlichen 
Zuständen ab. Nur so viel steht wohl fest, dass zur Auflösung einer Uni- 
versität erst dann geschritten werden kann, wenn die Mittel zur Ermög- 
lichung genügender Leistangen (wobei neben den für die materiellen Anstalten 
erforderlichen Summen auch die für nen zu errichtende Lehrstühle noth- 
wendigen in Berechnung genommen werden missen) unbedingt nicht auf- 
zabringen sind. Fine solche Maassregel ist ein so demüthigendes Geständ- 
niss der Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Staates, verletzt so 
schwer und bleibend viele Interessen der Bevölkerung im Ganzen und der 
Universitätsstadt insbesondere, beraubt möglicherweise die Regierung der 
Möglichkeit, auf die ihr nothwendige Bildung der Staatsdiener einzuwirken in 
so störender Weise, dass sie nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich gar kein 
Abbülfemittel ausfindig wachen lässt. — Glücklicherweise lassen sich in 
solchen Fällen, in welchen eine Anweisung der nöthigen baaren Gelder 
nicht zu bewerkstelligen ist, zuweilen Ausktiufte finden, welche vielleicht 
nicht ohne ihre Nachtheile oder Beschwerden sind, die etwa auch nicht 
vollständig das Redürfniss decken, welche aber doch im Ganzen zur Ab- 
wendung des harten Entschlusses dienen können, jeden Falles erlauben, in 
einem indessen wesentlich verbesserten Zustande der Universität bessere 
Zeiten zu erwarten. Hierher gehört denn, erstens, die Ueberlassung von 
Sammlungen, Kabinetten n. dgl., welche bisher an andern Orten des Landes 
aufgestellt waren, an die Universität. Fine solche Maassregel wird wahr- 
scheinlich von dem beraubten Orte schwer empfunden werden, namentlich 
wenn es die Hauptstadt selbst sein sollte; sie ınag auch materielle Nach- 
theile baben; jeden Falles ist es nicht gleichgültig für die allgemeine 
Gesittigung, ob mehrere Mlittelpunkte für Bildung bestehen, oder nur 
einer: allein gegenüber von der Pflicht muss die Eitelkeit zurückstehen 
und der höhere Nutzen ist dem geringeren vorzuziehen. Wird eine solche 
Ausbülfe, etwa die Ueberweisung einer Bibliothek, durch ein Opfer der 
regierenden Familie selbst geleistet, so kann ihr dieses nur zu bleibendem 
Ruhme gereichen, auch wird der Vorgang ähnliche Anmutlungen an An- 
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