Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

170 Die Universitäten, 
tigen Kopfes und Ilerzens; allein wche auch dem Staate, welcher einen 
Menschen von solchen Eigenschaften weder unter seinen Bürgern noch aus- 
wärts aufzufinden weiss. Ueber die amtliche Stellung desselben kanı aber 
nicht wohl ein Zweifel obwalten. Da zwischen ilım und dem Fürsten keine 
Behörde mebr stehen darf, wenn nicht Intriguen und Zögerungen allem 
Guten in den Weg treten sollen: so kann in constitutionellen Staaten dieser 
ernennende Vorgesetzte der Universität Niemand anders als der Cultminister 
selbst sein. In unbeschränkten Einherrschaften freilich mag das Amt einem 
selbstständigen, von dem Minister unabhängigen Beamten, cinem Curator, 
Kanzler oder dgl. übertragen werden. Was denn nun aber eine zweck- 
mässigo Verbindung der beiden Factoren betrifft, so werden wohl die Vor- 
theile einer Beurtheilung der Sachlage und der Persönlichkeiten durch Sach- 
verständige und der Entscheidung einer ausserhalb und über den etwaigen 
selbstsüchtigen Planen stehenden, das Wohl der ganzen Anstalt im Auge 
habenden Intelligenz auf die Weise am besten vereinigt werden, wenn aus- 
nahmslos in allen Fällen zuerst der betreffenden Facultät ein Gutachten 
zusteht, dieses dem gesammten akademischen Senate zur Berathuung und 
Beurtlieilung zukommt, endlich die Entscheidung, nach dem Antrage oder 
gegen denselben, durch den Vorgesetzten erfolgt. Zu deu Berathungen 
jener beiden Collegien sind aber unter allen Umständen nur die ordent- 
lichen Professoren zuzulassen, nicht etwa weil die jüngeren Lehrer eines 
richtigen Urtheiles entbehrten, sondern weil in zu vielen Fällen ihre eigene 
noch unfertige Stellung sie zu Bestrebungen veranlassen könnte, welche mit 
der objectiveu Wahrheit und dem Nutzen der Anstalt nicht im Einklange stän- 
den. Vorstebendes Verfahren ist allerdings auf manchen Universitäten bereits 
eingeführt, da cs aber doch nicht überall und vollständig besteht oder be- 
achtet wird, so ist es immerhin auch hier noch zu betonen und zu enpfelilen. 
Noch aber ist eines bei den bestehenden Universitäts-Kinrichtungen gar 
nicht oder kaum beschteten und dennoch für die beständige Wirksamkeit 
derselben in allen ihren Theilen schr notlıwendigen Punctes Erwähnung zu 
than. Von nicht geringerer Wichtigkeit als eine richtige Behandlung der 
Erneunungen ist eine Sorge dafür, dass untaugliche Lehrer so bald als 
inöglich entfernt werden. Nirgends ist ein stumpf gewordener oder von 
Anfang an unbrauchbarer Beamter verderblicher, als an einer Lehranstalt, 
da Niemand für ihn eintritt und aushilft, und seine Fehler gleich ganzen 
Generationen schaden. Die schleunige Entfernung eincs solchen ist daher eine 
ernste Pflicht des Staates; sie ist aber auch gegen einen solchen Mann selbst 
nur Barmherzigkeit, denn sie entreisst ihn einer für den Mann von Ehrgefühl 
drückenden Lage. Die Fälle sind aber wesentlich verschieden, je nachdeın 
ein anfänglich tauglicher Lehrer durch herannahendes Alter oder Krank- 
heit anfängt, seinen Werth zu verlieren; oder wenn man sich trotz aller
	        
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