Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

284  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  86.
schaftsrechte  der  Agnaten  und  aller  sonstigen  Sukzessionsberechtigten
  keine  Privatrechte;  es  sind  subjektive  öffentliche  Rechte.
Aber  wenn  sie  selbst  Privatrechte  wären,  so  wären  sie  doch  der
souveränen  Regulierungsgewalt  der  Staatsgesetzgebung  nicht  minder
unterworfen.  Das  Privatrecht  ist  der  gesetzgebenden  Gewalt  gegenüber
  nicht  stärker  als  das  öffentliche  Recht.]  Auf  dem  Wege  der
Verfassungsgesetzgebung  können  daher  überall  Abänderungen  der
Thronfolgeordnung  ohne  jede  Mitwirkung  der  Agnaten  vorgenommen
werden.  Bei  hauszesetzlichen  Abänderungen  ist  deren  Zustimmung
allerdings  erforderlich,  wenn  nach  den  in  dem  betreffenden  Hause
geltenden  Rechtsgrundsätzen  Akte  der  Hausgesetzgebung  nur  unter
Mitwirkung  der  Agnaten  zustande  kommen.  Aber  auch  in  diesem
Falle  hat  ihre  Tätigkeit  nicht  den  Charakter  eines  Verzichtes
auf  subjektive  Ansprüche,  sondern  einer  Teilnahme  bei
der  Herstellung  objektiver  Rechtssätze.

(Zusätze.  I.  In  neuerer  Zeit  ist,  wie  schon  aus  den  Zusätzen  zu  $  85
N.4  und  $  86  N.  1,  3  zu  ersehen  ist,  die  Opposition  gegen  die  bis  dahin
sanz  unbedingt  herrschende  Meinung,  wonach  die  Thronfolgeordnung  und
die  auf  ihr  beruhenden  Rechte  der  Agnaten  freier  staatsgesetzlicher  Regulierung

  unterliegen,  in  nicht  unbeträchtlichkem  Maße  angewachsen.  Die
5.  Aufl.  dieses  Lehrbuchs  (erschienen  1899)  —  vgl.  N.  3  zu  diesem  Paragraphen
  —  konnte  von  modernen  Anhängern  der  Unverletzlichkeit  der

Agnatenrechte  gegenüber  der  Staatsgesetzgebung  außer  v.  Gerber  (der  in
diesem  Punkte  doch  nur  als  letzter  Ausläufer  der  älteren,  in  anderem  Gedankenboden
  wurzelnden  Richtung  Zachariäs,  Zöpfls  u.  a.  erscheint)  nur
die  mehr  im  Wähnen  als  in  der  Kunst  des  Überzeugens  starke  Autorität
Kekules  v.  Stradonitz  anführen.  Seither  sind  nun  aber  andere  hinzugekommen:
  Arndt,  Kohler,  Stoerk,  Rehm,  Zorn  —  lauter  Stimmen,  die,
unter  sich  nicht  immer  in  schönster  Harmonie  (vgl.  oben  &  85  N.  4),  darin

$  85  N.  4  zit.  Stellen;  Frisch,  Thronverzicht  65  ff.;  Perels,  Streitigkeiten
deutscher  Bundesstaaten  (Berliner  Diss.,  1900)  26  ff.  und  manche  andere.
Wenn  diesem  vielstimmigen,  in  sich  einstimmigen  Chor  gegenüber  Stoerk,

ie  agnatische  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe  (1903)  4  Schücking  beschuldigt,
  er  habe  die  Lehre,  daß  Agnatenrechte  durch  Staatsgesetz  ohne
Zustimmung  der  Inhaber  aufgehoben  werden  können,  „irrtümlich“  als  die
herrschende  bezeichnet,  so  liegt  der  „Irrtum“  hier  nicht  auf  seiten  Schückings,
sondern  Stoerks.  Daß  die  von  Schücking  als  „herrschend“  bezeichnete  Lehre
dieses  Prädikat  verdient,  ist,  wie  Seydel,  Staatsr.  u.  polit.  Abhandl.  (1902)  194
mit  Recht  bemerkt,  ein  „Notorium“.]  —  Auch  v.  Gerber,  St.R.  (3  29)  92  N.  7
ist  der  Ansicht,  daß  ein  einmal  begründeter  Sukzessionsanspruch  dem  Berechtigten
  nicht  entzogen  werden  könne,  weil  es  eine  der  ersten  Forderungen
des  modernen  Staates  sei,  daß  die  Thronfolge  jeder  Willkür  entrückt  werde.
Aber  man  kann  von  Rechtsgrundsätzen  und  Rechtsverhältnissen  deshalb,
weil  sie  der  Fortbildung  durch  die  Gesetzgebung  unterliegen,  unmöglich
behaupten,  daß  sie  der  Willkür  unterworfen  seien.  Auch  würde  v.  Gerbers
Ansicht  dahin  führen,  daß  das  Thronfolgegesetz  eine  lex  in  perpetuum  valitura
sei.  In  neuerer  Zeit  hat  dann  Kekule  v.  Stradonitz  im  Arch.Öf.R.  14  3  und
in  einem  der  Fürstl.  schaumburg-lippischen  Staatsregierung  erstatteten,  von
Seydel,  Staater.  u.  polit.  Abhandl.  194  ff.  kritisch  besprochenen  Gutachten
die  Befugnis  der  Gesetzgebung  zur  Regelung  der  Thronfolgefrage  bestritten,
und  zwar  unter  Berufunz  auf  die  „Monarchie  von  Gottes  Gnaden“,  eine
Motivierung,  die  völlig  nichtssagend  ist.  [Über  weitere  Vertreter  der  Unverletzlichkeit
  des  Agnatenrechts  gegenüber  der  Staatsgesetzgebung  s.  die
Zusätze  zum  Text  dieses  Paragraphen.]