Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

224 Die Universitäten. 
waltungsbeamten näher erörtert werden wird,) 50 besteht eben doch der 
Mangel an gentigender Gelegenheit zur Ausbildung in einem so wichtigen 
Felde des menschlichen Wissens, da auch die Universitäten so ungenügend 
dafür sorgen. 
Allgemeine Gründe, warum unsere Hochschulen dieser Aufgabe nicht 
nachkommen könnten, sind nicht vorhanden. 
Innere, in dem Wesen der Staatswissenschaften liegende Hindernisse 
bestehen nicht. Es kanı keinem Zweifel unterliegen, dass sich die sämint- 
lichen Disciplinen dieser Art eben so wolıl wie andere Wissenschaften syste- 
matisch und akroamatisch lehren lassen, wie z.B. die rechtwissenschaftlichen 
Diseiplinen. Und wo etwa bei einigen Hülfsfächern die Vorzeigung von 
Modellen u. s. w. zur Verdeutlichung des Vortrages erforderlich ist, kann 
dieses eben so leicht geschehen, als diess bei andern Vorlesungen der Fall 
ist. Jbenso können selbstredend, wenn man es für nützlich erachten sollte, 
Seminare zu besonders gründlichen Studien begabter und eifriger Schüler 
eingerichtet werden. Ferner wäre es gar kein besonderes Hinderniss, jene 
so höchst wünschenswerthe Verbesserung unseres Universitätsunterrichtes, 
die Vermittlung der allgemeinen öffentlichen Vorträge ınit dem Verständnisse 
und dem Fleisse eines jeden Einzelnen, auch hier zur Anwendung zu 
bringen. — Dass junge Leute noch nicht vollständig reif sind alle und 
jede politische Wahrheit vollständig zu verstehen und in ihrer ganzen Trag- 
weite zu erfassen, dass sie ferner nicht immer selbstständig genug sind, um 
eine Kritik an die ihnen vorgetragenen lehren anzulegen, mag wahr sein; 
allein es ist nicht in höherem oder schädlicherem Grade der Fall, als bei 
allen andern Studienzweigen. Es kann nun einmal nur in der Jugend syste- 
matisch gelernt werden, und in allen Fächern mus3 späterer Reife des 
Geistes und eigenen Lebenserfahrungen überlassen bleiben, das unselbst- 
ständig oder unrichtig Aufgefasste, wohl auch falsch Gelehrte zu berichtigen, 
zu ergänzen, zurechtzurücken. Aus der Schule wird freilich kein vollende- 
ter Politiker oder auch nur ein durchaus brauchbarer Verwaltungsbeamte 
hervorgehen; aber ist diess bei dem Geistlichen, dem Arzte, dem Rechts- 
gelelrten, dem Geschichtsforscher anders ? 
Sodann ist auch ein allgemeiner äusserer Grund, warum unsere lHoch- 
schulen sich der neuen Aufgabe entziehen müssten, durchaus nicht ersicht- 
lich. — Einer Vermehrung der hergebrachten Zahl der Fakultäten, falls 
eine solche für nothhwendig erachtet werden sollte, was allerdings wohl der 
Fall ist, — steht offenbar ein verständiger und ernsthafter Grund nicht im 
Wege. Für die Vierzahl spricht nichts, als die frühere, itzt aber nicht 
mehr bestehende, Naturgemässheit; gerade hieraus aber ergiebt sich bei 
einer Veränderung der Verhältnisse ein Grund für eine entsprechende Ver- 
änderung der Einrichtung. Die durch Einschiebung einer nenen Fakultät
	        
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