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wiirklich geniessenden appanagii reglirt, u. auf den Fall mehrere
Söhne vorhanden sein sollten, dem ältesten Sechstausend
Gulden, und den solgenden nach Proportion weniger ausgeworfen,
darneben die Fr. Wittib mit einem erkleklichen Witthum,
und die Toͤchter mit gebührender Ausstattung unfehlbar versehen
werden sollen. Und zwar werden Wir wo möglich liegende
Gründe ausfindig zu machen suchen, worauf diese Absertigung
vor die ganze Nachkommenschaft radieirt, und als
ein beständiges patrimonium derselben, so lange sie subsistiren
roird, eigenthümlich verbleiben solle. Im Fall sich aber hiezu
beine schikliche Gelegenheit äussern sollte, so soll das zu vergleichende
quantom von Unserer Herz. Rentkammer alle Jahr
nichtig und unklagbar abgeführt, und von Dero Einkünsten
so viel als hiezu vonnöthen, hiemit verschrieben u. verhaftet
seyn. Und alles dieses fest zu halten, versprechen Wir bey
Unserem wahren Fürstenwort vor Uns u. Unsere Nachkommen
an dem Regiment, haben auch Uns zu dessen Bestätigung
hier eigenhändig unterschrieben, und Unser Herz. Innsiegel
vorgedrukt. So geschehen Ludwigsburg 12. Sept. 1763.
(L. S.) Carl, H. z. W.