Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

4.
Die  Erziehung  des  weiblichen  Geschlechts.

Es  unterliegt  wohl  keinem  Streite,  dass  die  Erziehung  des  weiblichen
Geschlechts  auch  in  den  gesittigsten  Ländern  zu  jeder  Zeit  Manches  zu
wünschen  übrig  gelassen  hat,  und  dass  namentlich  auch  die  Thätigkeit  und
Sorge  des  Staates  in  Beziehung  auf  sie  zurückgeblieben  ist  hinter  den
Leistungen  in  Betreff  der  Bildung  der  männlichen  Jugend.  Diess  ist  dann
aber  ebenso  grundsatzlos  und  ungerecht,  als  thöricht  und  schädlich.  Das
Erstere  aus  dem  einfachen  Grunde,  weil  die  eine  Hälfte  des  Menschengeschlechtes
  ebenso  gut  Fähigkeiten  besitzt,  welche  entwickelt  werden
können,  als  die  andere  Hälfte,  und  ein  ebenso  gutes  Recht  auf  Förderung
dieser  von  der  Natur  gegebenen  Kräfte;  unklug  aber,  weil  eine  vernachlässigte
  Ausbildung  des  weiblichen  Geschlechtes  cine  ungenügende  Erfüllung
derjenigen  Aufgaben,  welche  ihm  durch  die  Weltordnung  und  durch  die
gesellschaftlichen  Einrichtungen  zu  Theil  werden,  zur  nothwendigen  Folge
haben  muss,  die  engherzige  Selbstsucht  der  Männer  sich  also  selbst  und
zwar  sehr  empfindlich  straft  am  eigenen  Glücke  und  Wohlergehen!).  —

1)  Wir  rähmen  uns  gerne  unserer  christlichen  und  germanischen  Gesittigung,  welcher
die  bessere  Bebandiung  und  Bildung  des  welbilichen  Geschlechtes  zu  verdanken  sei;  und  man
wiederholt  gerne  den  Satz,  dass  die  Barbareli  eines  Volkes  und  Zeltalters  sich  vor  Allem  In
der  Unterdrückung  der  Weiber  zeige.  Hieran  ist  nuu  freilich  etwas  Wahres.  Bel  uns  Ist  das
Weib  weder  der  elfernüchtig  gehütete  und  als  seelenioses  Wesen  In  ticfer  Unwissenheit  gehalteno
  Gegenstand  der  sinnlichen  Beglierden  des  Mannes,  wie  Im  Orlente,  noch  eiu  Lastthler,
wie  bei  den  Wilden  allor  Weittheile.  Allein  os  Ist  doch  pbarisälsche  Selbstgenfigsamkeit  bei
dieser  Zufriedenheit.  Nicht  etwa  desshalb,  weil  wir  bis  Itst  das  ganze  öffentliche  Leben  uud
dio  melsten  selbstständigen  Boschäftigungen  und  Erwerbesweige  den  Männern  vorbehalten
baben,  —  hierin  fulgt  man,  wie  welter  unten  besprochen  werden  soll,  nur  der  Natur  der  Dinge,  —
sondern  weil  wir  dcr  allgemeinen  und  der  besondern  Ausbildung  des  Welbes  keineswegs  Ihr
volles  Recht  angedeihen  lussen  und  Forderungen  in  dieser  Beriehnng  als  übertrieben  und
unerfüllbar  betrachten,  weiche  auch  nicht  entfernt  mit  denen  zu  vergleichen  sind,  weiche  als
Rnnz  scibstverständlich  für  die  Männer  gelten  und  längst  erfüllt  sind.  Selbst  in  Deutschland
ist  doch  schliesslich  nur  der  unterste  Grad  von  Bildungsanstalten  für  die  weibliche  Jugend
leidiich  ausreichend  bestellt,  während  die  höheren  Stufen  von  dem  Staate  vernachlässigt  und
oft  genug  schlecht  geordnet  sind;  noch  mehr  ist  diess  aber  bei  den  romanischen  Völkern  der
Fall,  ia  weichen  ein  öffentlicher  Unterricht  für  Mädchen  zum  Theile  fast  ganz  fehlt  oder
doch  wenigstens,  wie  in  Frankreich,  orst  In  deu  Anfängen  begriffen  ist.  Wie  kann  man  z.B.