Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

22 Die Volksschule. 
Verletzung natürlicher Rechte betrachtet würde; endlich vielleicht noch das 
Vorhandensein tiefgehender Spaltungen innerhalb einer Landeskirche, welche 
den einzelnen Gemeinden den schr begreiflichen Wunsch aufdringen, nur 
Männer ihrer Richtung und Ueberzeugung zu Lehrern zu haben. Will man 
in Ländern solcher Art aus den vorerwähnten Verhältnissen einen Grund 
für möglichste Steigerung der Volksbilduug abnehmen, so soll dem nicht 
widersprochen sein, soweit es in vernünftigen und erreichbaren Gränzen 
bleibt; allein, wie gesagt, in der Hauptsache wird dadurch nicht viel ge- 
wonnen werden. — Dass in Betreff der zu Wählenden die Frage über die 
nothwendigen Leistungen der Volksschulen hier nicht in Betracht kommt, 
versteht sich von selbst. Ihre Bildung wird ja jeden Falles in höheren 
Anstalten besorgt. 
Etwas anders scheint es sich auf den ersten Blick zu verhalten mit 
der in manchen Ländern, namentlich in neuester Zeit, gesetzlich angeord- 
neten Theilnahme an Bezirks- oder Kreis-Organismen, bestehe 
diese nun nur in der Mitgliedschaft von Versammlungen oder in der Ueber- 
nalme von einschlägigen Aemtern. Es handelt sich nämlich hier zwar auch 
von räumlich beschränkten Interessen, sowie von Gegenständen und Per- 
sonen, welche den Betheiligten in der Regel mehr oder weniger persönlich 
bekannt sind; allein es gehört doch zur richtigen Beurtheilung wenigstens 
mancher und gerade der wichtigeren Aufgaben ein übersichtlicherer Blick 
und ein Absehen von der engsten Kirchthurmpolitik. Besonders für die 
Besorgung von Kreisgeschäften ist eine freiere Auffassung und grössere 
Kenntniss wünschenswertl, wo nicht nothwendig. Es wäre jedoch übereilt, 
wenn man ohne Weiteres hieraus auf die Nothwendigkeit einer allgemeinen 
Steigerung der Durchschnittsleistungen der Volksschule schliessen wollte. 
Was zuerst die in den genannten Organisınen unmittelbar thätigen Personen 
betrifft, so ist ihre Zalıl verhältnissmässig nicht bedeutend, und es gibt in 
dem geographischen Umfange der Bezirke wohl immmer Männer genug, 
welche in anderer Weise als in der Volksschule die erforderlichen Eigen- 
schaften gewonnen haben, um die den Mitgliedern der fraglichen Versamm- 
lungen oder deren Beamten zufallenden Aufgaben zu lösen. Allerdings 
wird durch diese Rücksicht die Auswahl thatsächlich beschränkt; allein es 
liegt hierin um so weniger ein Unrecht, als, und zwar ganz zweckmässig, 
die Theilnahme an Bezirks- und Kreisverwaltungen ein unbezahltes oder 
wenigstens kaum nothdürftig entschädigtes Ehrenamt ist, somit schon aus 
diesem Grunde nur Vermöglichere gewählt werden können, bei welchen 
dann im Ganzen auch die erforderliche höhere Bildung vorhanden sei 
wird. Hinsichtlich der Wählenden aber ist Folgendes einleuchtend. Zwei- 
tellos können von diesen aus Mangel an Verständniss schlechte Wahlen 
getroffen werden; allein im grossen Ganzon werden dieselben Eigenschaften,
	        
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