Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die Volksschule. 93 
welche zu den Wahlen in den Gemeinden hinreichen, doch auch hier ge- 
nügen. Es ist ja nur davon die Rede, Männer aus der nächsten Nähe und 
welche aus dem täglichen Umgange bekannt sind, zu bezeichnen; und über- 
diess ist aus dem oben angedenteten Grunde die Wahl eine thatsächlich 
auf mehr oder weniger Taugliche beschränkte. Auch ist es immerhin 
möglich, vielleicht selbst sogar das Richtige, die Wahlen in die Bezirks- 
und Kreisversammlungen nicht unmittelbar von der ganzen Bevölkerung 
vornehmen zu lassen, sondern dieselben den Gemeindecollegien zu über- 
tragen, wodurch denn schon eine Durchsiebung und eine Beseitigung ganz 
Unfähiger gegeben wäre. — Somit dürften sich, Alles erwogen, auch in 
denjenigen Ländern, in welchen sich Einrichtungen genannter Art befinden, 
aus ihnen zwingende Gründe für eine allgemeine Steigerung der Leistungen 
der Volksschulen kaum ergeben. 
Zu einem gleichen Ergebnisse führt eine Untersuchung in Betreff des 
Dienstes ala Geschworener oder Schöffe. Keiner weiteren Ausführung 
bedarf es zwar, von welcher Wichtigkeit für die ganze Staatsordnung und 
für die Rechte der Einzelnen die Dienstleistungen der Bürger als Ge- 
schworene und in niederem Maasse, wo solches besteht, als Schöffen bei 
den Untergerichten sind. Von ihrer richtigen Auffassung der Thatsachen 
und des Zusammenhanges derselben, von ihrem Rechtsgefühle und von der 
Festigkeit ihres Charakters hängt es ab, ob die Strafgerechtigkeit des 
Staates gut oder schlecht verwaltet werden kann. ZEigentlicher Rechts- 
kenntnisse bedürfen sie allerdings nicht, wenigstens nicht in der bei weitem 
wichtigeren Stellung als Geschworene, da sie nur über die Tbatsachen 
urtheilen sollen, und etwaige Rechtsfragen, welche sie durchaus kennen 
müssen, ihnen erläutert werden; uın so unentbehrlicher ist aber gesunder 
Verstand, Ausbildung des Urtheiles, Menschenkenntniss und Lauterkeit der 
Gesinnung. Ein einzelner Geschworener kann entscheidend für ein grosses 
öffentliches Interesse oder für das Lebensglück eines Privaten sein, wobei 
nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass einer Seits nicht selten die 
za beurtbeilenden 'Ihatsachen sehr verwickelt sein können, und dass anderer 
Seits der Ausspruch des Geschworenen im Geheimen abgegeben wird und 
auch geheim bleiben soll, somit die Scheu vor der Öffentlichen Meinung 
vermindert wird, und überhaupt keine Art von rechtlicher Verantwortlich- 
keit mit seinem Verhalten verbunden ist. Ein untauglicher Schöffe aber 
mag wenigstens in den kleineren täglichen Vorfällen des Zusammenlebens, 
welche aber eben durch ihre Nähe und ihre Häufigkeit eine Bedeutung 
erhalten, Unbilligkeiten zufügen oder eine nützliche Anordnung unwirksam 
machen. 
Da wohl nirgends die Geschworenen oder Schöffen durch allgemeine 
Volkswablen bezeichnet werden, sondern das Gesetz unmittolbar die Kate-
	        
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