Es fehlt nicht an manchfachen Erörterungen über die Rechtsverhält-
nisse der Beamten, und zwar weder an allgemeinen wenigstens im n Sinne
der Verfasser überall gültigen Feststellungen, noch an A d
der durch (ie Gesetze bestimmter Staaten gegebenen Zustände. Mono-
graphieen, Abschnitte allgemeiner staatsrechtlicher Systeme oder besonderer
Landesstaatsrechte liegen in genügender Auswahl vor. Nichts ist auch
leichter begreiflich. Das tägliche Bedürfniss erfordert eine Sicherheit und
genaue Auscinanderlegung der Grundsätze, nach welchen in den so häufig
vorkommenden Fällen einer Unzufriedenheit der Regierung mit einem ihrer
Beamten oder einer Forderung des Beamten an die Regierung rechtlich un-
angreifbar zu verfahren ist.
Sehr spärlich sind dagegen Untersuchungen vorhanden, welche den
Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte der Politik behandeln; die somit
zu erörtern suchen, welches System überbaupt der Staat in Betreff der zur
Führung der öffentlichen Geschäfte nothwendigen Organe zu wählen habe,
welche Vortheile und Nachtheile jede der verschiedenen Möglichkeiten ge-
währe, endlich welche Mittel anzuwenden seien, um das gewählte System
in seinen Einzelheiten zum richtigen Ausdrucke zu bringen. Genau zuge-
seben bat eigentlich nur Gneist in seinem englischen Staatsrechte und
Stein in seineın Verwaltungsrechte diesen Gegenstand mit freiem staats-
männischen Blicke aufgefasst; allein beide haben es doch nur gelegentlich
gethan und zur Verschaffung eines richtigen Verständnisses ihrer eigent-
lichen Aufgabe. Gneist hat uns das Wesen der frei illig geleisteten unent-
geltlichen Dienste der höheren Gesellschaftsklasse in England kennen ge-
lehrt, Stein die Organe gezeichnet, welchen die verschiedenen Arten von
öffentlichen Geschäften anzuvertrauen seien. Es ist also immer noch Raum
für eine absichtliche und umfassende Bearbeitung des ganzen Gegenstandes.
Der Nutzen einer wohlgelungenen Arbeit dieser Art wäre zweifellos.
Das bisher in Deutschland befolgte System des Staatsdienstes beruht nämlich
auf zwei Grundlagen.
Einer Seits auf derjenigen Auffassung vom Staate, welcher gemäss die
sämmtlichen Zwecke und Vortheile des organisirten menschlichen Zusammen-