Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Der Staatsdienat. 349 
Schon an und für sich wäre es unter diesen Umstäuden eine nahe- 
liegende Aufgabe gewesen, diese so weit verbreitete und so folgenreiche 
Einrichtung auch vom Standpunkte der Zweckmässigkeit aus zu untersuchen, 
um ein volles abschliessendes Urtheil über ihre guten und ihre schlimmen 
Eigenschaften zu ermöglichen und sich Gründe sowohl als Mittel zu Ver- 
besserungen zu verdeutlichen; eine solche Umschau ist aber in der jüngsten 
Zeit dadurch noch nothwendiger geworden, dass man auch in Deutschland 
angefangen hat, Öffentliche Angelegenheiten mittelst anderer Organe zu be- 
sorgen, als durch die berufsmässigen Beamten. Es sind noch schüchterne 
und seltene Anfänge, welche da und dort gemacht worden sind; allein der 
Gedanke ist doch gefasst und der Muth gefunden worden, bei der Verwal- 
tung gewisser Arten von Interessen, namentlich örtlicher Art, Vertreter der 
Betheiligten zu verwenden. Ohne Zweifel wird diese neue Behandlung der 
öffentlichen Geschäfte, wenn sie sich in der Erfabrung auch nur leidlich 
erprobt, (wie bisher der Fall zu sein scheint,) sich weiter verbreiten, theils 
aus Nachahmungstrieb, theils aber auch in der Absicht Ersparungen an dem 
allzugross gewordenen Aufwande für Staatsbeamte zu machen; man wird e39 
vielleicht übertreiben und das Neue zu unpassenden Zwecken verwenden 
wollen. Es gilt also, sich bewusste Rechenschaft darüber zu geben, auf 
welche verschiedene Weise überhaupt die gemeinsamen Angelegenheiten 
besorgt werden können, und welche eigenthümlichen Folgen jede dieser 
Arten hat. 
Die nachstehenden Abhandlungen machen nun keinen Anspruch darauf, 
die bezeichnete Aufgabe vollständig zu erfüllen; dem Verfasser fehlt die 
persönlicho Erfahrung in manchen Theilen dos zu untersuchenden Gebietes, 
ohne welche doch Irrthum und Ueberselien kaum vermieden werden kann. 
Aber einige Beiträge zur Klärung der Sache werden sie hoffentlich liefern.
	        
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