1.
Die verschiedenen Besetzungsarten der öffentlichen
Aemter und deren Folgen.
Da man so oft das thatsächlich Bestehende ohne weiteres Nachdenken
als das einzig Mögliche annimmt, so kann es nicht Wunder nehmen, wenn
in der Regel hinsichtlich der Einrichtung des Staatsdienstes in solcher Weise
verfahren wird. Die Bestimmungen und Gewohnheiten sind in dieser Be-
ziehung in den einzelnen Ländern sehr verschieden; allein diess hindert
nicht, dass man überall das örtlich Uebliche als selbstverständlich betrachtet.
So bezweifelt man z. B. in Deutschland nicht, dass der aus den Patri-
monialverhältnissen in eine Öffentliche rechtliche Stellung und Bestimmung
herausgewachsene Staatsdienst von Männern zu besorgen sei, welche sich
berufsmässig dazu bestimmten, sich über ihre Befähigung durch Prüfungen
und in Probejahren auswiesen und schliesslich von dem Stasatsoberhaupte,
vielleicht nach einer Aufforderung zu freiwilliger Meldung, zu entsprechenden
Aemtern ernannt werden. Man findet auch ganz billig und klug, dass
solche Staatsdiener, wenn auch etwas verschieden in verschiedenen Dienst-
zweigen und Dienstgraden, ein förmliches Recht auf die lebenslängliche Bei-
behaltung des klaglos verwalteten Amtes, sodann bestimmte Ansprüche nach
einer Reihe von Dienstjahren oder im F'alle von Krankheit, ferner für ihre
hinterbleibende Familie besitzen. — In Frankreich dagegen sieht man es
als selbstverständlich an, dass der Beamte als untergeordnetes Organ des
Staatsoberhauptes in Beziehung auf Anstellung und Entlassung lediglich von
dessen Willen abhänge, dass von bestimmten Ansprüchen auf Ruhegehalte
oder gar auf Wittwen- und Waisenfürsorge gar nicht oder nur sehr aus-
nahmsweise die Rede sei. Hiervon mag etwa bei den Richterstellen eine
Ausnahme insoferne stattfinden, als sie ein Recht auf Beibehaltung des
Amtes haben und auch gewisse wissenschaftliche Vorbedingungen erfüllen
sollen; bei einigen Stellen hat sich sogar der altfranzösische Unfug des
Verkaufes von Seiten des Inhabers an den Nachfolger Duldung verschaftt:
allein im grossen Ganzen ist bier, und zwar mit allgemeiner Zustimmung,