Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

1. 
Die verschiedenen Besetzungsarten der öffentlichen 
Aemter und deren Folgen. 
Da man so oft das thatsächlich Bestehende ohne weiteres Nachdenken 
als das einzig Mögliche annimmt, so kann es nicht Wunder nehmen, wenn 
in der Regel hinsichtlich der Einrichtung des Staatsdienstes in solcher Weise 
verfahren wird. Die Bestimmungen und Gewohnheiten sind in dieser Be- 
ziehung in den einzelnen Ländern sehr verschieden; allein diess hindert 
nicht, dass man überall das örtlich Uebliche als selbstverständlich betrachtet. 
So bezweifelt man z. B. in Deutschland nicht, dass der aus den Patri- 
monialverhältnissen in eine Öffentliche rechtliche Stellung und Bestimmung 
herausgewachsene Staatsdienst von Männern zu besorgen sei, welche sich 
berufsmässig dazu bestimmten, sich über ihre Befähigung durch Prüfungen 
und in Probejahren auswiesen und schliesslich von dem Stasatsoberhaupte, 
vielleicht nach einer Aufforderung zu freiwilliger Meldung, zu entsprechenden 
Aemtern ernannt werden. Man findet auch ganz billig und klug, dass 
solche Staatsdiener, wenn auch etwas verschieden in verschiedenen Dienst- 
zweigen und Dienstgraden, ein förmliches Recht auf die lebenslängliche Bei- 
behaltung des klaglos verwalteten Amtes, sodann bestimmte Ansprüche nach 
einer Reihe von Dienstjahren oder im F'alle von Krankheit, ferner für ihre 
hinterbleibende Familie besitzen. — In Frankreich dagegen sieht man es 
als selbstverständlich an, dass der Beamte als untergeordnetes Organ des 
Staatsoberhauptes in Beziehung auf Anstellung und Entlassung lediglich von 
dessen Willen abhänge, dass von bestimmten Ansprüchen auf Ruhegehalte 
oder gar auf Wittwen- und Waisenfürsorge gar nicht oder nur sehr aus- 
nahmsweise die Rede sei. Hiervon mag etwa bei den Richterstellen eine 
Ausnahme insoferne stattfinden, als sie ein Recht auf Beibehaltung des 
Amtes haben und auch gewisse wissenschaftliche Vorbedingungen erfüllen 
sollen; bei einigen Stellen hat sich sogar der altfranzösische Unfug des 
Verkaufes von Seiten des Inhabers an den Nachfolger Duldung verschaftt: 
allein im grossen Ganzen ist bier, und zwar mit allgemeiner Zustimmung,
	        
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