352 Die verschiedenen Besetzungsarten
Sätze: aber Niemand macht sich weitere Gedanken darüber, dass diess alles
auch anders sein könnte, im nächsten Lande thatsächlich anders ist, und
kaum gibt sich je Einer die Mühe, die manchfachen Folgen zu überlegen,
welche das bestehende System hat und welche eine Aenderung desselben
haben würde.
Diess mag gemüthlich und bequem sein; allein von einem grossen
Drange zum Nachdenken zeugt es eben nicht. Schon die blose Thatsache
der Grundverschiedenheit dieser Einrichtungen und Anschauungen könnte
doch beweisen, dass hier nirgends von einem aus der Natur der Sache mit
logischer Nothwendigkeit abgeleiteten Zustande die Rede sein kann, sondern
in jedem Lande ein anderer vereinzelter Gesichtspunkt aufgegriffen und
durchgeführt ist, und es sollte hieraus schon die dringende Vermutbung
entstehen, dass Verschiedenartiges über Einen Leisten geschlagen ist, also
wohl kaum Alles eine richtige Bestimmung gefunden hat. Der Gedanke
liegt daher nahe genug, das ganze Verhältniss näher zu untersuchen und
sich klar zu machen, ob nicht die eine Einrichtung zweckmässiger für eine
Gattung von Geschäften sei, eine andere dagegen für eine andere; na-
mentlich aber sich die Folgen zu vergegenwärtigen, welche die verschiedenen
Arten der Besetzungen auf deren sachliche Besorgung und somit auf das
öffentliche Wohl und Wehe mit sich bringen. Nachstehende Bemerkungen
sollen denn einen bescheidenen Beitrag zur Untersuchung dieser Frage
liefern; wobei aber, möglichen Missverständnissen vorzubeugen, bemerkt wird,
dass es nicht die Absicht ist, die hinreichend erörterten Recht sverhältnisse
zu besprechen, in welchen ein Beamter gegenüber von dem Dienstherrn
der Natur der Sache und positiven Gesetzen nach stehen mag, sondern
lediglich die politische Seite der verschiedenen möglichen Systeme.
Auch wird nur von eigentlichen Staatsbeamten die Rede sein, nicht von
solchen, welche die Geschäfte von Gemeinden oder ähnlichen Korporationen
verwalten ?).
ı) Die Gemeinde Ist allerdings auch ein Theil des Staatsorganismus und es ist eine
wichtige politische Aufgabe, sie so einzurichten, dass sie nicht Im Widerspruche mit dem
Grundgedanken desselben stehe. Allein es ist ein gemischtes Verhältniss, Indem neben den
eigentlich staatlichen Forderungen an die Gesammthelt der Gemeinde und an ibre Organe
von derselben auch mauchfache rein gesellschaftliche, ausserhalb des Staates stehende Inte-
ressen zu besorgen sind. Dieser Duallsmus der Functionen hat denn auch auf die Art
und Ernennungsweise der Gemeindebeamten bedeutenden Einfluss und es entstehen daher
hier mit Recht Abweichungen von dem sligemeln im Staate für seine Beamten angenomme-
nen Systeme. Dieses in seineu Einzelheiten zu erörtern, würde zu weit von dem bier zunächst
vorliegenden Thems abführen; überdiess können die Gemeindebsamten in der Hauptsache
doch nur nach einer der sogleich näher su beseichnenden drei Ernennungsweisen ernannt
werden und gelten also die In Botreff dieser su machenden Bemerkungen und Forderungen
mutatis mutandis auch von ihnen.