Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

352 Die verschiedenen Besetzungsarten 
Sätze: aber Niemand macht sich weitere Gedanken darüber, dass diess alles 
auch anders sein könnte, im nächsten Lande thatsächlich anders ist, und 
kaum gibt sich je Einer die Mühe, die manchfachen Folgen zu überlegen, 
welche das bestehende System hat und welche eine Aenderung desselben 
haben würde. 
Diess mag gemüthlich und bequem sein; allein von einem grossen 
Drange zum Nachdenken zeugt es eben nicht. Schon die blose Thatsache 
der Grundverschiedenheit dieser Einrichtungen und Anschauungen könnte 
doch beweisen, dass hier nirgends von einem aus der Natur der Sache mit 
logischer Nothwendigkeit abgeleiteten Zustande die Rede sein kann, sondern 
in jedem Lande ein anderer vereinzelter Gesichtspunkt aufgegriffen und 
durchgeführt ist, und es sollte hieraus schon die dringende Vermutbung 
entstehen, dass Verschiedenartiges über Einen Leisten geschlagen ist, also 
wohl kaum Alles eine richtige Bestimmung gefunden hat. Der Gedanke 
liegt daher nahe genug, das ganze Verhältniss näher zu untersuchen und 
sich klar zu machen, ob nicht die eine Einrichtung zweckmässiger für eine 
Gattung von Geschäften sei, eine andere dagegen für eine andere; na- 
mentlich aber sich die Folgen zu vergegenwärtigen, welche die verschiedenen 
Arten der Besetzungen auf deren sachliche Besorgung und somit auf das 
öffentliche Wohl und Wehe mit sich bringen. Nachstehende Bemerkungen 
sollen denn einen bescheidenen Beitrag zur Untersuchung dieser Frage 
liefern; wobei aber, möglichen Missverständnissen vorzubeugen, bemerkt wird, 
dass es nicht die Absicht ist, die hinreichend erörterten Recht sverhältnisse 
zu besprechen, in welchen ein Beamter gegenüber von dem Dienstherrn 
der Natur der Sache und positiven Gesetzen nach stehen mag, sondern 
lediglich die politische Seite der verschiedenen möglichen Systeme. 
Auch wird nur von eigentlichen Staatsbeamten die Rede sein, nicht von 
solchen, welche die Geschäfte von Gemeinden oder ähnlichen Korporationen 
verwalten ?). 
ı) Die Gemeinde Ist allerdings auch ein Theil des Staatsorganismus und es ist eine 
wichtige politische Aufgabe, sie so einzurichten, dass sie nicht Im Widerspruche mit dem 
Grundgedanken desselben stehe. Allein es ist ein gemischtes Verhältniss, Indem neben den 
eigentlich staatlichen Forderungen an die Gesammthelt der Gemeinde und an ibre Organe 
von derselben auch mauchfache rein gesellschaftliche, ausserhalb des Staates stehende Inte- 
ressen zu besorgen sind. Dieser Duallsmus der Functionen hat denn auch auf die Art 
und Ernennungsweise der Gemeindebeamten bedeutenden Einfluss und es entstehen daher 
hier mit Recht Abweichungen von dem sligemeln im Staate für seine Beamten angenomme- 
nen Systeme. Dieses in seineu Einzelheiten zu erörtern, würde zu weit von dem bier zunächst 
vorliegenden Thems abführen; überdiess können die Gemeindebsamten in der Hauptsache 
doch nur nach einer der sogleich näher su beseichnenden drei Ernennungsweisen ernannt 
werden und gelten also die In Botreff dieser su machenden Bemerkungen und Forderungen 
mutatis mutandis auch von ihnen.
	        
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