Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

der  öffentlichen  Aemter  und  deren  Folgen.  37]

zu  einiger  Befriedigung  der  nicht  bevorzugten  Klassen.  Für  solche  untergeordnete
  Acmter  kann  dann  jedes  beliebige  System  gewählt  werden,  und
es  liegt  namentlich  gar  kein  Grund  vor,  warum  nicht  die  Besetzung  durch
herufsmässige  Beamte  mit  einem  Rechte  auf  das  Amt  stattfinden  könnte.
Was  aber  die  höheren  Aemter  betrifit,  so  sind  hier  hauptsächlich  die  Vorbereitung,
  die  Wahlart  und  die  Dauer  des  Amtes  von  Bedeutung.  —  Da
die  Gehörigkeit  zur  regierenden  Körperschaft  der  hauptsächlichste  Grund
zur  Uebertragung  eines  Amtes  ist,  und  da  bei  der  verhältnissmässig  kleinen
Anzahl  von  Ernennbaren  leicht  ein  Mangel  an  Kandidaten  eintreten  könnte,
wenn  allzu  strenge  Befähigungsbedingungen  gesetzt  würden,  s0  ist  hier  die
Vorschreibung  von  einem  strengen  Studienplane,  von  Prüfungen  u.  dgl.
nicht  an  der  Stelle,  es  genügt  die  politische  Erziehung,  welche  jedes
Mitglied  der  Aristokratie  durch  die  Tradition  des  Standes  und  der  Familie,
sowie  durch  die  Theilnahme  an  den  Versammlungen  der  gesammten  Körperschaft
  erhält.  Doch  ist  es  immerhin  möglich  und  sehr  nützlich,  wenn
sämmtlichen  Abkömmlingen  der  berechtigten  Familien  eine  bestimmte,  für
ihre  künftige  Stellung  berechnete,  Erziehung  gegeben  wird‘).  Die  etwa
fehlenden  Einzelnkenntnisse  in  den  Geschäften  kommen  auch  insoferne
hier  weniger  in  Betracht,  als  die  ämterinnehabenden  Mitglieder  der  Aristokratie
  doch  mehr  die  Aufgabe  haben,  im  Interesse  der  Korporation  die
verschiedenen  Thätigkeitszweige  der  Regierung  zu  überwachen,  die  eigentliche
  Geschäftsführung  aber  den  eben  erwähnten  Beamten  aus  der  Klasse
der  Unterthanen  überlassen  werden  mag.  —  Dass  die  Wahl  nur  von
dem  grossen  Rathe  vorgenommen  werden  darf,  und  nicht  etwa  von  kleineren
  Ausschüssen  u.  dgl.,  ist  einleuchtend.  Im  letzteren  Falle  könnten
Minoritäten  einen  ungebührlichen  Finfluss  erhalten,  und  überhaupt  ist  die
Bestellung  der  Beamten  Sache  des  Inhabers  der  Staatsgewalt.  Bei  der
Wahl  selbst  muss  man  sich  aber  darüber  entscheiden,  ob  dieselbe  unmittelbar
  und  ohne  weitere  Formen  und  Beschränkungen  in  dem  grossen
Rathe  selbst  geschehen  soll,  oder  ob  etwa  aus  dessen  Mitte  durch  Loos
oder  sonstige  künstliche  Combinationen  vorübergehend  und  durch  Zufall
Wahlkörper  zu  ernennen  seien.  Im  ersteren  Falle  stärkt  sich  natürlich
  eine  Majoritätsregierung  durch  die  fort  und  fort  nur  aus  ihrer
Mitte  genommenen  Beamten,  was  denn  freilich  auch  seine  sehr  bedenklichen
  Seiten  hat;  bei  der  Ueberlassung  an  das  Loos  oder  sonstige  Formen

1)  Bekannt  ist,  dass  untor  der  alten  Berner  Aristokratie  elne  Einrichtung  bestand,  nach
welcher  alle  in  dom  grossen  Rathe  vorkommenden  wichtigeren  Geschäfte,  und  zwar  strenge
in  den  gesetzlichen  Formen  and  unter  Nachahmung  der  wirklichen  Aomter,  von  der  noch
nicht  rogimentsfäbigen  Jugend  ebenfalls  zum  Scheiue  und  zur  Uebung  vorgenommen  wurden,
Es  war  eine  Art  von  gut  organlsirtem  Debating  Club,  weicher  ausser  der  Bildung  der  Thellnehmer
  auch  noch  die  guto  Folge  hatte,  auf  ausgezeichnete  Talente  frühe  schon  die  Aufmerksamkeit
  zu  richten.

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