der öffentlichen Aemter und deren Folgen. 37]
zu einiger Befriedigung der nicht bevorzugten Klassen. Für solche untergeordnete
Acmter kann dann jedes beliebige System gewählt werden, und
es liegt namentlich gar kein Grund vor, warum nicht die Besetzung durch
herufsmässige Beamte mit einem Rechte auf das Amt stattfinden könnte.
Was aber die höheren Aemter betrifit, so sind hier hauptsächlich die Vorbereitung,
die Wahlart und die Dauer des Amtes von Bedeutung. — Da
die Gehörigkeit zur regierenden Körperschaft der hauptsächlichste Grund
zur Uebertragung eines Amtes ist, und da bei der verhältnissmässig kleinen
Anzahl von Ernennbaren leicht ein Mangel an Kandidaten eintreten könnte,
wenn allzu strenge Befähigungsbedingungen gesetzt würden, s0 ist hier die
Vorschreibung von einem strengen Studienplane, von Prüfungen u. dgl.
nicht an der Stelle, es genügt die politische Erziehung, welche jedes
Mitglied der Aristokratie durch die Tradition des Standes und der Familie,
sowie durch die Theilnahme an den Versammlungen der gesammten Körperschaft
erhält. Doch ist es immerhin möglich und sehr nützlich, wenn
sämmtlichen Abkömmlingen der berechtigten Familien eine bestimmte, für
ihre künftige Stellung berechnete, Erziehung gegeben wird‘). Die etwa
fehlenden Einzelnkenntnisse in den Geschäften kommen auch insoferne
hier weniger in Betracht, als die ämterinnehabenden Mitglieder der Aristokratie
doch mehr die Aufgabe haben, im Interesse der Korporation die
verschiedenen Thätigkeitszweige der Regierung zu überwachen, die eigentliche
Geschäftsführung aber den eben erwähnten Beamten aus der Klasse
der Unterthanen überlassen werden mag. — Dass die Wahl nur von
dem grossen Rathe vorgenommen werden darf, und nicht etwa von kleineren
Ausschüssen u. dgl., ist einleuchtend. Im letzteren Falle könnten
Minoritäten einen ungebührlichen Finfluss erhalten, und überhaupt ist die
Bestellung der Beamten Sache des Inhabers der Staatsgewalt. Bei der
Wahl selbst muss man sich aber darüber entscheiden, ob dieselbe unmittelbar
und ohne weitere Formen und Beschränkungen in dem grossen
Rathe selbst geschehen soll, oder ob etwa aus dessen Mitte durch Loos
oder sonstige künstliche Combinationen vorübergehend und durch Zufall
Wahlkörper zu ernennen seien. Im ersteren Falle stärkt sich natürlich
eine Majoritätsregierung durch die fort und fort nur aus ihrer
Mitte genommenen Beamten, was denn freilich auch seine sehr bedenklichen
Seiten hat; bei der Ueberlassung an das Loos oder sonstige Formen
1) Bekannt ist, dass untor der alten Berner Aristokratie elne Einrichtung bestand, nach
welcher alle in dom grossen Rathe vorkommenden wichtigeren Geschäfte, und zwar strenge
in den gesetzlichen Formen and unter Nachahmung der wirklichen Aomter, von der noch
nicht rogimentsfäbigen Jugend ebenfalls zum Scheiue und zur Uebung vorgenommen wurden,
Es war eine Art von gut organlsirtem Debating Club, weicher ausser der Bildung der Thellnehmer
auch noch die guto Folge hatte, auf ausgezeichnete Talente frühe schon die Aufmerksamkeit
zu richten.
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