418 Die Bildung
Räuber und Landstreicher; in Folge dessen die Gensdarmerie und, wo sie
bestehen, die Bürgergarden. Die sogenannte frei illige Gerichtsbarkeit
dagegen und das Hypothekenwesen pflegt dem Justizministerium unterstellt
zu sein, und eben so sind mehr und mehr eigene gerichtliche Stellen zur
Bestrafung der Polizeiübertretungen bestellt und haben bei diesen die Verwaltungsbeamten
nur als Kläger nicht als Richter aufzutreten. — Endlich
drittens sind die Ministerien des Innern die aufsehenden und leitenden Behörden
des öffentlichen Rechtes, in so ferne ein Gegenstand nicht entschieden
und auschliesslich dem Organismus eines der andern Ministerien
angehört. In dieser Eigenschaft haben sie dann die Erhaltung und Leitung
der untergeordneten Organe des Stantslebens, also der Gemeinden, der Bezirke,
der Provinzen; die Handhabung der staatsbürgerlichen Rechte der
Bürger; die Besorgung der ständischen Wablen; das Allgemeine der I.andtage;
die Aufsicht über etwa bevorrechtete Stände und deren Verhalten
zum Staate. — Ausser diesen wesentlichen Aufgaben sind übrigens in einigen
Staaten dem Ministerium des Innern auch noch einige mehr zufällige Nebengeschäfte
zugewiesen. So namentlich mancherlei Beihülfe zur Ordnung des
Heerwesens, als da ist: Beihülfe bei der Aushebung der Dienstmannschaft,
Besorgung der Vorspann- oder Quartierlast. Ferner, wennschon mit Recht
seltener, Theilnahme an finanziellen Geschäften, z. B. die Leitung des Einzuges
gewisser Steuern, Besorgung des Provinzialscheldenwesens u. dergl.
Untersucht man nun aber, zweitens, die in einem Alinisterium des Innern
vorkommenden Geschäftshandlungen (mit Ausnahme der rein technischen),
so findet sich, dass sich dieselben in der Hauptsache unter vier Gesichtspunkte
bringen lassen. — Vorerst muss organisirt werden, das heisst, es sind die
verschiedenen Anstalten, welche zur Erreichung einer der Aufgaben des Ministeriums
notlıwendig sind, zu errichten und zu ordnen. In der Regel bedarf
es hierzu vor Allem bleibender allgemeiner Vorschriften, sei es nun förmlicber
Gesetze, sei cs bloser Regierungsverordnungen, damit der Zweck bestimmt
festgesetzt, die Mittel zur Durchführung bezeichnet, die Verpflichtung zum
Gehorsam und zur Vollziehung begründet seien. Es ist Sache des Ministeriums,
diese Vorschriften auszuarbeiten und ihre formelle Giltigkeit zu
bewirken. Sodann aber ist für die Darstellung des Beabsichtigten in der
Wirklichkeit zu sorgen. Diess geschieht aber theils durch die Beschaffung
der erforderlichen dinglichen Vorkehrungen, tbeils durch die Erlassung von
Vollzugsverordnungen und Statuten. So sind, um Beispiele zu geben, zur
Erleichterung der Verbindung im Staate verschiedene Gattungen von Strassen
zu entwerfen und zu erbauen; es muss aber auch über Unterhaltung derselben
und über die Art des erlaubten Gebrauches das Nöthige befohlen
werden. Die Besorgung der Armenpflege erfordert die Errichtung von
Hospitälern und von Woaisenhäusern ; diese aber erfordern wieder zweck-