Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

418  Die  Bildung
Räuber  und  Landstreicher;  in  Folge  dessen  die  Gensdarmerie  und,  wo  sie
bestehen,  die  Bürgergarden.  Die  sogenannte  frei  illige  Gerichtsbarkeit
dagegen  und  das  Hypothekenwesen  pflegt  dem  Justizministerium  unterstellt
zu  sein,  und  eben  so  sind  mehr  und  mehr  eigene  gerichtliche  Stellen  zur
Bestrafung  der  Polizeiübertretungen  bestellt  und  haben  bei  diesen  die  Verwaltungsbeamten
  nur  als  Kläger  nicht  als  Richter  aufzutreten.  —  Endlich
drittens  sind  die  Ministerien  des  Innern  die  aufsehenden  und  leitenden  Behörden
  des  öffentlichen  Rechtes,  in  so  ferne  ein  Gegenstand  nicht  entschieden
  und  auschliesslich  dem  Organismus  eines  der  andern  Ministerien
angehört.  In  dieser  Eigenschaft  haben  sie  dann  die  Erhaltung  und  Leitung
der  untergeordneten  Organe  des  Stantslebens,  also  der  Gemeinden,  der  Bezirke,
  der  Provinzen;  die  Handhabung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  der
Bürger;  die  Besorgung  der  ständischen  Wablen;  das  Allgemeine  der  I.andtage;
  die  Aufsicht  über  etwa  bevorrechtete  Stände  und  deren  Verhalten
zum  Staate.  —  Ausser  diesen  wesentlichen  Aufgaben  sind  übrigens  in  einigen
Staaten  dem  Ministerium  des  Innern  auch  noch  einige  mehr  zufällige  Nebengeschäfte
  zugewiesen.  So  namentlich  mancherlei  Beihülfe  zur  Ordnung  des
Heerwesens,  als  da  ist:  Beihülfe  bei  der  Aushebung  der  Dienstmannschaft,
Besorgung  der  Vorspann-  oder  Quartierlast.  Ferner,  wennschon  mit  Recht
seltener,  Theilnahme  an  finanziellen  Geschäften,  z.  B.  die  Leitung  des  Einzuges
  gewisser  Steuern,  Besorgung  des  Provinzialscheldenwesens  u.  dergl.
Untersucht  man  nun  aber,  zweitens,  die  in  einem  Alinisterium  des  Innern
vorkommenden  Geschäftshandlungen  (mit  Ausnahme  der  rein  technischen),
so  findet  sich,  dass  sich  dieselben  in  der  Hauptsache  unter  vier  Gesichtspunkte
bringen  lassen.  —  Vorerst  muss  organisirt  werden,  das  heisst,  es  sind  die
verschiedenen  Anstalten,  welche  zur  Erreichung  einer  der  Aufgaben  des  Ministeriums
  notlıwendig  sind,  zu  errichten  und  zu  ordnen.  In  der  Regel  bedarf
es  hierzu  vor  Allem  bleibender  allgemeiner  Vorschriften,  sei  es  nun  förmlicber
Gesetze,  sei  cs  bloser  Regierungsverordnungen,  damit  der  Zweck  bestimmt
festgesetzt,  die  Mittel  zur  Durchführung  bezeichnet,  die  Verpflichtung  zum
Gehorsam  und  zur  Vollziehung  begründet  seien.  Es  ist  Sache  des  Ministeriums,
  diese  Vorschriften  auszuarbeiten  und  ihre  formelle  Giltigkeit  zu
bewirken.  Sodann  aber  ist  für  die  Darstellung  des  Beabsichtigten  in  der
Wirklichkeit  zu  sorgen.  Diess  geschieht  aber  theils  durch  die  Beschaffung
der  erforderlichen  dinglichen  Vorkehrungen,  tbeils  durch  die  Erlassung  von
Vollzugsverordnungen  und  Statuten.  So  sind,  um  Beispiele  zu  geben,  zur
Erleichterung  der  Verbindung  im  Staate  verschiedene  Gattungen  von  Strassen
zu  entwerfen  und  zu  erbauen;  es  muss  aber  auch  über  Unterhaltung  derselben
  und  über  die  Art  des  erlaubten  Gebrauches  das  Nöthige  befohlen
werden.  Die  Besorgung  der  Armenpflege  erfordert  die  Errichtung  von
Hospitälern  und  von  Woaisenhäusern  ;  diese  aber  erfordern  wieder  zweck-