Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

die  Vollzugsvorschriften  zu  dem  Gesetz  über  den  Kriegszustand  betr.  59

Die  Beratung  und  die  Abstimmung  sind  geheim.  Der
Vorsitzende  leitet  die  Beratung,  stellt  die  Fragen  und  sammelt
die  Stimmen  (Art.  445  Abs.  3  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).

§  53.

Bei  der  Abstimmung  ist  zunächst  darüber  zu  entscheiden,
ob  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  Tat  eine  solche
sei,  worüber  infolge  der  Verkündung  der  Verhängung  des
Standrechts  nach  dem  Art.  6  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  standrechtlich  gerichtet  werden  darf  (Art.  451  Nr.  1
des  Strafgesetzbuchs  von  1813).

Wenn  diese  Frage  durch  einfache  Stimmenmehrheit  bejaht
worden  ist,  wird  nach  Art.  451  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs.
von  1813  über  die  Frage  abgestimmt,  ob  der  Angeschuldigte
der  Tat  schuldig  sei.

Bei  der  Abstimmung  über  diese  Frage  hat  jeder  Richter
nach  dem  Art.  452  dieses  Gesetzes  seine  Stimme  auf  folgende
Weise  abzugeben:

1.  wenn  er  den  Angeschuldigten  der  Tat  für  überwiesen
erachtet,  so  äußert  er  diese  Ueberzeugung  durch  den  Ausspruch
  „schuldig“;

2.  wenn  er  überzeugt  ist,  daß  der  Angeschuldigte  sich  von
aller  Schuld  gereinigt  habe,  durch  den  Ausdruck  „unschuldig“


3.  wenn  er  sich  überzeugt  hält,  daß  der  Angeschuldigte
weder  überwiesen  noch  von  aller  Schuld  gereinigt  sei,
durch  das  Wort  „zweifelhaft".

§  54.

Hat  mindestens  eine  Mehrheit  von  vier  Stimmen  gegen
eine  sich  für  die  Unschuld  des  Angeschuldigten  erklärt,  so
wird  er  förmlich  losgesprochen  und  sogleich  in  Freiheit  entlassen.


Hat  dagegen  mindestens  eine  Mehrheit  von  vier  Stimmen
gegen  eine  die  Schuld  des  Angeschuldigten  ausgesprochen,  so
finden  auf  die  Festsetzung  der  Strafe  die  Vorschriften  des
§  198  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

Außer  den  beiden  vorgedachten  Fällen  wird  der  Angeschuldigte
  dem  ordentlichen  Gerichte  zur  förmlichen  Untersuchung
  übergeben  (Art.  453  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).