die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 59
Die Beratung und die Abstimmung sind geheim. Der
Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt
die Stimmen (Art. 445 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs von 1813).
§ 53.
Bei der Abstimmung ist zunächst darüber zu entscheiden,
ob die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat eine solche
sei, worüber infolge der Verkündung der Verhängung des
Standrechts nach dem Art. 6 des Gesetzes über den Kriegszustand
standrechtlich gerichtet werden darf (Art. 451 Nr. 1
des Strafgesetzbuchs von 1813).
Wenn diese Frage durch einfache Stimmenmehrheit bejaht
worden ist, wird nach Art. 451 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs.
von 1813 über die Frage abgestimmt, ob der Angeschuldigte
der Tat schuldig sei.
Bei der Abstimmung über diese Frage hat jeder Richter
nach dem Art. 452 dieses Gesetzes seine Stimme auf folgende
Weise abzugeben:
1. wenn er den Angeschuldigten der Tat für überwiesen
erachtet, so äußert er diese Ueberzeugung durch den Ausspruch
„schuldig“;
2. wenn er überzeugt ist, daß der Angeschuldigte sich von
aller Schuld gereinigt habe, durch den Ausdruck „unschuldig“
3. wenn er sich überzeugt hält, daß der Angeschuldigte
weder überwiesen noch von aller Schuld gereinigt sei,
durch das Wort „zweifelhaft".
§ 54.
Hat mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen gegen
eine sich für die Unschuld des Angeschuldigten erklärt, so
wird er förmlich losgesprochen und sogleich in Freiheit entlassen.
Hat dagegen mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen
gegen eine die Schuld des Angeschuldigten ausgesprochen, so
finden auf die Festsetzung der Strafe die Vorschriften des
§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Außer den beiden vorgedachten Fällen wird der Angeschuldigte
dem ordentlichen Gerichte zur förmlichen Untersuchung
übergeben (Art. 453 des Strafgesetzbuchs von 1813).