Metadata : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

§  4.  Veränderungen  der  Einkommensgquellen.  15

Geschäft  zu  einem  erheblichen  Teile  in  oder  mit  dem  Auslande  oder
den  deutschen  Schutzgebieten  betreiben  oder  von  deren  Vermögen
sich  erhebliche  Teile  dort  befinden,  kann  nach  der  VO.  vom
25.  Febr.  1915  (RGBl.  S.  123)  der  Bundesrat  die  Frist  für  die
Aufstellung  der  Bilanz  verlängern  oder  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr
  Befreiung  von  ihrer  Aufstellung  gewähren.  Das  führt
alsdann  unter  Umständen  dazu,  daß  diese  Gesellschaften  im  Jahre
1915  Uberschüsse  nicht  verteilen  und  daß  bei  der  Veranlagung  für
das  Steuerjahr  1917  das  Kalenderjahr  1915  mit  Aull  in  die
Durchschnittsrechnung  einzusetzen  ist.  Wird  nach  dem  Kriege  die
Dividende  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  nachträglich  festgesetzt
und  verteilt,  so  wird  sie  für  die  Durchschnittsrechnung  eines  späteren
Steuerjahres  berüchsichtigt.“

§  4.  Veränderungen  der  Einkommensgquellen.

Der  Stand  der  Vergangenheit  dient  als  Maßstab  der  Gegenwart.
  Dieser  Maßstab  versagt,  wenn  in  der  Zwischenzeit  die  Einkommensquellen
  eine  wesentliche  Veränderung  erfahren  haben.
Es  genügt  nicht,  daß  der  Ertrag  sich  geändert  hat.  Die  Quelle
selbst  muß  in  ihrem  Bestande  berührt  sein.  §  16  Abs.  4  Eink-StG.
  spricht  zwar  nur  von  dem  Falle,  daß  Veränderungen  in  den
Einkommensquellen  in  der  Zeit  von  der  Aufstellung  der  Hauslisten
bis  zum  Abschlusse  des  Katasters  eintreten.  Das  gleiche  muß  aber
natürlich  erst  recht  gelten  von  Anderungen,  die  bereits  vor  Aufstellung
  der  Hauslisten  eingetreten  sind.  Erforderlich  ist,  daß  eine
Einkommensquelle  entweder  neu  hinzugekommen  oder  weggefallen
oder  so  wesentliche  Veränderungen  erfahren  hat,  daß  sie  als  neue
Quelle  erscheint.  Wann  dies  der  Fall  ist,  Kann  häufig,  namentlich

*  Mktiengesellschaften,  Gesellschaften  m.  b.  H.,  Genossenschaften  und
andere  Uberschüsse  verteilende  Personenvereine  sind  beitragspflichtig  hinsichtlich
  der  im  Durchschnitte  der  letzten  drei  ZRalenderjahre  verteilten
  Uberschüsse.  Gemeint  sind  die  drei  letzten  Kalenderjahre  vor
der  Aufstellung  der  Hauslisten  (Eink  St  G.  §  4a;  Instruktion  §  21  Abs.  2).
Danach  hat  eine  Aktiengesellschaft,  deren  Geschäftsjahr  das  Kalenderjahr
ist  und  die  im  darauffolgenden  Kalenderjahre  die  Dividende  verteilt,  für
das  Steuerjahr  1915  an  den  Staat  zu  versteuern  den  Durchschnitt  der
Uberschüsse  der  Geschäftsjahre  1912,  1911,  1910.  Dagegen  ist  ein  Einzel-Raufmann,
  dessen  Geschäftsjahr  gleichfalls  das  Kalenderjahr  ist,  mit  dem
Durchschnitt  der  Jahre  1913,  1912,  1911  zu  veranlagen.  Diese  Unterscheidung
  entbehrt  der  inneren  Berechtigung  und  führt  zu  Unstimmigkeiten
zwischen  Staatssteuer  und  Gemeindesteuer:  In  Leipzig  z.  B.  ist  eine  Aktiengesellschaft,
  deren  Geschäftsjahr  das  Kalenderjahr  ist,  zur  städtischen  Einkommensteuer
  für  1915  mit  dem  Durchschnitt  der  Jahre  1913,  1912,  1911
zu  veranlagen  (Ordnung  für  die  Einkommensteuer  der  Stadt  Leipzig  §  18

s.  5  u.  6).