§ 4. Veränderungen der Einkommensgquellen. 15
Geschäft zu einem erheblichen Teile in oder mit dem Auslande oder
den deutschen Schutzgebieten betreiben oder von deren Vermögen
sich erhebliche Teile dort befinden, kann nach der VO. vom
25. Febr. 1915 (RGBl. S. 123) der Bundesrat die Frist für die
Aufstellung der Bilanz verlängern oder für das abgelaufene Geschäftsjahr
Befreiung von ihrer Aufstellung gewähren. Das führt
alsdann unter Umständen dazu, daß diese Gesellschaften im Jahre
1915 Uberschüsse nicht verteilen und daß bei der Veranlagung für
das Steuerjahr 1917 das Kalenderjahr 1915 mit Aull in die
Durchschnittsrechnung einzusetzen ist. Wird nach dem Kriege die
Dividende für das abgelaufene Geschäftsjahr nachträglich festgesetzt
und verteilt, so wird sie für die Durchschnittsrechnung eines späteren
Steuerjahres berüchsichtigt.“
§ 4. Veränderungen der Einkommensgquellen.
Der Stand der Vergangenheit dient als Maßstab der Gegenwart.
Dieser Maßstab versagt, wenn in der Zwischenzeit die Einkommensquellen
eine wesentliche Veränderung erfahren haben.
Es genügt nicht, daß der Ertrag sich geändert hat. Die Quelle
selbst muß in ihrem Bestande berührt sein. § 16 Abs. 4 Eink-StG.
spricht zwar nur von dem Falle, daß Veränderungen in den
Einkommensquellen in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten
bis zum Abschlusse des Katasters eintreten. Das gleiche muß aber
natürlich erst recht gelten von Anderungen, die bereits vor Aufstellung
der Hauslisten eingetreten sind. Erforderlich ist, daß eine
Einkommensquelle entweder neu hinzugekommen oder weggefallen
oder so wesentliche Veränderungen erfahren hat, daß sie als neue
Quelle erscheint. Wann dies der Fall ist, Kann häufig, namentlich
* Mktiengesellschaften, Gesellschaften m. b. H., Genossenschaften und
andere Uberschüsse verteilende Personenvereine sind beitragspflichtig hinsichtlich
der im Durchschnitte der letzten drei ZRalenderjahre verteilten
Uberschüsse. Gemeint sind die drei letzten Kalenderjahre vor
der Aufstellung der Hauslisten (Eink St G. § 4a; Instruktion § 21 Abs. 2).
Danach hat eine Aktiengesellschaft, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr
ist und die im darauffolgenden Kalenderjahre die Dividende verteilt, für
das Steuerjahr 1915 an den Staat zu versteuern den Durchschnitt der
Uberschüsse der Geschäftsjahre 1912, 1911, 1910. Dagegen ist ein Einzel-Raufmann,
dessen Geschäftsjahr gleichfalls das Kalenderjahr ist, mit dem
Durchschnitt der Jahre 1913, 1912, 1911 zu veranlagen. Diese Unterscheidung
entbehrt der inneren Berechtigung und führt zu Unstimmigkeiten
zwischen Staatssteuer und Gemeindesteuer: In Leipzig z. B. ist eine Aktiengesellschaft,
deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, zur städtischen Einkommensteuer
für 1915 mit dem Durchschnitt der Jahre 1913, 1912, 1911
zu veranlagen (Ordnung für die Einkommensteuer der Stadt Leipzig § 18
s. 5 u. 6).