Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

486 Volksfeste, 
ein solcher Zweck erreicht werde? — Bei nüchterner Betrachtung muss es 
mehr als zweifelhaft erscheinen, ob die eine und die andere Frage bejaht 
werden kann. 
Was zuerst die Gewinnung einer wirklichen Popularität betrifft, 
so liegt es wohl auf der Hand, dass durch nur selten gegebene Feste 
ein solcher Zweck nicht zu erreichen ist. Eine nur gelegentliche Be- 
lustigung kann eine nachbaltige Wirkung nicht erzeugen; namentlich ist 
von einem bleibenden Danke keine Rede. Läuft man doch sogar Gefahr 
Spott und positiven Undank hervorzurufen, wenn etwa bei einer solchen 
Festlichkeit, was doch so leicht sein kann, ein Missgeschick eintritt oder 
die hochgespannten Erwartungen der Menge nicht erreicht werden. Es 
wäre geradezu kindisch zu glauben, dass eine dem Volke nicht sympa- 
thische Persönlichkeit, eine den Forderungen einer Nation nicht entspre- 
chende Regierungsform oder eine mit Gewalt aufgedrungene Dynastie durch 
ein jährliches Feuerwerk oder durch unentgeltliche Schauspiele und Kletter- 
stangen beliebt gemacht und gestützt werden könne. Wenn ein Volk so 
gedankenlos und unwürdig wäre, so verlohnte es nicht einmal die Mübe, 
selbst einen so geringen Anlauf zu seiner Gewinnung zu machen. Die ein- 
fache 'Thatsache des Besitzes und der Gewalt würden hier genügen. — 
Dagegen soll nicht in Abrede gezogen werden, dass durch fortgesetzte 
und allmählig tief in die Lebensgewohnheiten des Volkes eingreifende öffent- 
liche Belustigungen und Feste ein Erfolg in der gewünschten Richtung er- 
zielt werden könne. In solchem Falle mag die Menge durch immer wieder- 
holte, ihrem Geschmacke entsprechende und einen Eindruck auf ihre Ein- 
bildungskraft machende Schaustellungen befriedigt und allmählig so an 
dieselben gewöhnt werden, dass ihr der Gedanke an ein Aufhören höchst 
unangenehm wäre und sie daher die Fortdauer der Macht, welche diesen 
Genuss gewährt, wünscht und nöthigenfalls selbst unterstüzt. Es fehlt nicht 
an Beispielen von Bevölkerungen, welche durch die öffentlichen Spiele und 
Feste in ihrem ganzen Sinnen und Trachten gefangen genommen und wo 
nicht gerade für eine bestimmte Person so doch für einen staatlichen Zu- 
stand gewonnen worden sind. Die Erwägung, dass, wer den Zweck wolle, 
auch das Mittel wollen müsse, liegt doch zu nahe, als dass sie selbst dem 
Ungebildetsten und Gedankenlosesten ferne wäre. 
Allein selbst in diesem Falle, und gerade in demselben, kann doch die 
Veranstaltung öffentlicher Feste nicht als ein richtiges staatliches Mittel 
orkannt werden. — Zunächst wirkt es selbstredend nur auf Diejenigen, welche 
in der Lage sind, an diesem Vergnügen Theil zu nehmen, mit andern 
Worten also nur auf die Bewohner der Hauptstadt. (Von einer ausgiebigen 
Ausdehnung der Feste auf das ganze Land kann natürlich nicht die Rede 
sein; woher sollten zu solchem Aufwande die Mittel genommen werden?)
	        
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