Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Arbeiterfrage.  595

fung  der  Persönlichkeiten  aber  ist  hier  der  Regierung  eben  so  wenig  möglich,
  als  sie  cs  bei  Cooperativ-Gesellschaften  zu  einem  Kewerbebetriebe  war.
Hieraus  folgt  denn  aber,  dass  nicht  uur  der  Staat  nicht  grundsätzlich  und
als  allgemeine  Maassregel  auf  dic  Bildung  von  Tagelöhner  -Gesellschaften
zu  gemeinschaftlichem  Betriebe  einer  Landwirthschaft  hinwirken  kann;
sondern  dass  er  auch  nur  in  seltenen  Fällen  einen  ohne  sein  Zuthun  entstandenen
  Verein  durch  Gewährung”’des  ihm  fehlenden  Kapitales  zu  unterstützen
  vermag.  Nur  in  den  seltenen  Fällen  also,  in  welchen  zuverlässige
Kunde  von  einer  durchaus  verlässlichen  Gesinnung  und  genügenden  Befähigung
  vorliegt,  darf  zu  einer  positiven  Unterstützung  geschritten  werden.
Dann  aber  wird  es  auch  um  so  lieber  und  in  ausreichendem  Maasse  geschehen
  müssen.  Fine  grosse  Erleichterung  wird  cs  dann  sein,  wenn  der
Staat  in  der  Lage  ist,  einer  solchen  Gesellschaft  ein  Domänengrundstück  in
vortheilbaften  Pacht  zu  überlassen.

Es  soll  nicht  in  Abrede  gezogen  werden,  dass  die  im  Vorstehenden
zur  Sprache  gebrachten  Mittel  zur  Besserstellung  der  Taglölner  nur  ein
Stückwerk  sind,  und  dass  eine  wesentliche  Umgestaltung  des  Verhältnisses
nur  durch  die  Auflösung  der  Gebundenheit  des  Grundeigentbums  erreicht
werden  kann.  Doch  ist  auch  das  Gebotene  immerhin  eine  bedeutende
Verbesserung  des  bisherigen  Zustandes  und  es  ist  eine  wichtige  Aufgabe
derjenigen  Staaten,  in  welchen  die  in  Frage  stehenden  Verlältuisse  noch
bestehen,  alles  Ernstes  und  schleunig  mit  den  nöthigen  Maassregeln  vorzugehen.
  Keine  Illusionen  darf  man  sich  aber  darüber  machen,  dass  man  mit
bedeutenden  Schwierigkeiten  zu  kämpfen  haben  wird.  Mit  Gewissheit  nämlich
  ist  einem  grossen  Widerstande  von  Seiten  der  Grossgrundbesitzer  entgegenzuselien,
  und  der  Staat  wird  um  so  melır  Festigkeit  und  Anwendung
aller  gesetzlichen  Mittel  bedürfen,  als  gerade  in  solchen  Ländern  die  Gutsbesitzer
  einen  grossen  Einfluss  in  den  Ständeversammlungen  zu  haben
pflegen.

y.  Die  Handwerksgehülfen.

Unter  den  verschiedenen  Gattungen  von  Lohbnarbeitern  hatten  schon
bisher  die  Handwerksgehtilfen  die  bei  weiten  besten  Verbältnisse.  Es
sind  in  der  Regel  junge  unverheirathete  I,eute,  welche  in  nicht  ferner  Zeit
einer  selbstständigen  Stellung  eutgegensehen  können,  die  sich  indessen  in
ibrem  Gewerbe  ausbilden  und  die  Lust  und  das  Bedürfniss  der  Jugend,  sich
in  der  Welt  umzusehen,  befriedigen  können.  Da,  wo  noch  die  alte  Sitte
bestelit,  sind  sie  während  ihren  Arbeitszeiten  in  eine  Familie  ihres  Standes
aufgenommen  und  hier  mit  dem  Nothwendigen  versehen;  ihr  Lohn  ist  dann  in
der  Regel  wohl  nicht  gross,  aber  doch  hinreichend  zu  bescheidenem  Lebensgenusse
  oder  zu  Ersparung  einer  kleinen  Summe  für  eine  weitere  Wanderung.
  Minder  günstig  sind  die  Zustände  freilich  da,  wo  die  Gewerbc-98

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