Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die verbesserten Verkehrseinrichtungen. 629 
irgend die Itede von Eisenbahnen sein kann, und selbst solche, bei welchen 
diess vernünftigerweise nicht sein sollte, die Ausserste Mühe die Regierung 
zur Anlage einer solchen zu bewegen, und alle irgend nennenswerthen Ort- 
schaften haben Wünsche in Betreff der Stellung der Bahnhöfe u. s. w. Da 
die Regierung schliesslich nicht gezwungen werden kann eine von ihr nicht 
gewollte Eisenbahn zu bauen, sie es jedenfalls in der Hand hat die Angriff- 
nahme ins unbestiminte linauszuziehen,, so besitzt sie in dem neuen Ver-. 
kehrswege ein sehr ansgiebiges Mittel zum Einflusse anf die Bevölkerungen, 
welche sie in jeder ihr beliebigen Richtung ausnützen kann. Es ist zwar 
richtig, dass mit dem einmal beschlossenen oder gar ausgeführten Bau einer 
Bahn dieser Einfluss wegfällt, somit nur ein vorübergehendcs Regierungs- 
mittel dadurch gegeben wird; allein einmal ist schon diess unter Umständen 
viel werth, sodann hören die Wünsche in Betreff der Verbesserung und 
Benützung einer Eisenbalın niemals ganz auf, somit auch nicht die Mög- 
lichkeiten eine Bewilligung zu verwerthen. Augenscheinlich verhält sich 
diess bei Privateisenbahnen ganz anders. Allerdings hat die Regierung 
ebenfalls ihre Zustimmung zu dem zu unternehmenden Ganzen und zu den 
Modalitäten desselben zu geben, un It sich also ein Landestheil, für wel- 
chen eine Privateisenbahn in Frage steht, auch um die Gnnst der Regierung 
zu bemühen. Es ist diess jedoch in einem weit geringeren Grade der Fall, 
da die Hauptsache doch von dem Privatunternehmen abhängt. — Sodann 
wächst der Regierung nur bei einer Staatsceisenbahn aus der Ernennung so 
vieler Beamten jeder Gattung ein zweiter Auctoritätsgewinn zu. Sie erhält 
dadurch unzweifelhaft einen neuen bedeutenden Einfluss und zwar einen 
unmittelbaren sowohl als einen mittelbaren. Unmittelbar ist derselbe bei 
der Bewerbern uın ein solches Amt und auf die wirklich angenommenen 
Diener; mittelbar aber kann sie durch eben diese Beamten auf deren Um- 
gebungen wirken. Es sei hier nur an Wahlen oder sonstige Parteibe- 
wegungen erinnert. Diese Seite der Sache ist aber um so bedeutender, als 
das Verlältniss ein fortwährendes ist und sich auf sehr verschiedene Theile 
des Landes ausdehnt. Bei Privat-Bahnen tritt sogar das Gegentheil ein. 
Hier stellen die Gesellschaften die Beamten an, bezahlen sie, befördern sie; 
gewöhnlich bewilligen sie sogar grössere Vortheile, als der Staat seinen 
Dienern gewährt. Um ihre Gunst also bewirbt man sich; sie haben den 
durch diese Verhältnisse entstehenden Einfluss. Niemand kann sie hindern, 
denselben auch in andern Verbältnissen geltend zu machen, als nur in Be- 
ziehung auf ihre eigentlichen Zwecke. Jeden Falles entsteht in einer Ge- 
sellschaft, welche im Besitze einer grossen Eisenbahnlinie ist, eine förmliche 
Macht, mit welcher der Staat zu rechnen hat. Die Veränderung, welche 
dadurch in socialer Beziehung entsteht, ist einleuchtend. Es entstehen neue 
und mit grossen Kräften ausgestattete Mittelpunkte des bürgerlichen Lebens,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.