90 Allgemeiner Teil.
nahmefällen auch dann nicht, wenn die Stadtgemeinde die erforderlichen
Kosten tragen will (OVG. 52 S. 422).
Sofern durch ein Ortsstatut oder infolge einer Observanz
die Straßenreinigungspflicht den Hauseigentümern vor ihren
Grundstücken auferlegt ist, kann auch ein Anschlußzwang der Haus—
eigentümer an ein städtisches Reinigungsinstitut vorge—
schrieben werden, welches die Pflichten der Straßenanlieger übernimmt,
sofern die Benutzung des Institutes durch die Anlieger i. S. der §§ 4
und 8 des KAG. vom 14. Juli 1893 durch eine nach festen Normen und
Sätzen (87) bestimmte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Ge-
bührenordnung geregelt ist (OVG. 52 S. 307).
Vgl. insbesondere O. a. a. O. S. 305 (die Entscheidung erging
i. J. 1908, also ohne Berücksichtigung des Gesetzes v. 1. Juli 1912 —
vgl. § 6 IIa — welches jedoch die folgenden Grundsätze nicht abändert):
(Das OV. erörtert, ob die Polizei auf Grund einer P.-Verordnung be-
rechtigt war, einen Hauseigentümer unter Androhung einer Exekutivstrafe
aufzufordern, die Ausführung der Straßenreinigung vor seinem Grundstücke
bei dem städtischen Fuhrparke zu beantragen.) „In erster Linie kommt
es darauf an, ob durchschlagende polizeiliche Gesichtspunkte, überwiegende
Interessen des Verkehrs und der Gesundheitspflege vorliegen, die es recht-
fertigen, daß eine Gemeinde nicht etwa dazu übergeht, die polizeiliche Rei-
nigung der Straße selbst an Stelle der dazu verpflichteten Anlieger auf
eigene Kosten zu übernehmen — was ihr jederzeit freisteht —, sondern Ein-
richtungen trifft, um die Reinigung für die Verpflichteten unter deren Heran-
ziehung zu den Kosten des diesen Zwecken dienenden Straßenreinigungs-
instituts vornehmen zu lassen. Daß die Gemeinde vermöge ihrer Autonomie
nicht befugt ist, einen solchen Zwang den Anliegern gegenüber durch Orts-
statut zur Durchführung zu bringen, hat das Urteil vom 12. Dez. 1893
(Entsch. des OVG. Bd. 26 S. 43 ff.1) dargelegt, auch ist für verwandte Ge-
biete (Anschlußzwang an eine städtische Kanalisationsanlage, an eine städ-
tische Wasserleitung) dieser Grundsatz vom Gerichtshofe wiederholt aus-
gesprochen worden (vgl. OVG. 26 S. 51 ff., 28 S. 354 ff.). Die Gemeinde
bedarf also, wenn sie jenen Plan verwirklichen will, unbedingt der Mit-
wirkung der Polizeibehörde, die sie in einem Falle der vorliegenden Art
auch schon aus dem Grunde nicht entbehren könnte, weil die Anlieger
nicht der Stadt, sondern der Polizeibehörde gegenüber zur Straßen-
reinigung verpflichtet sind?) und es sich also zugleich um die Regelung
dieses zwischen den Anliegern und der Polizeibehörde bestehenden Rechts-
verhältnisses handelt. Zu den Aufgaben der Polizei gehört es, wenn
die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die von ihr wahrzunehmenden
Gesundheitsinteressen solches erfordern, zu bestimmen, daß die den An-
liegern — sei es gesetzlich oder observanzmäßig — obliegende polizeiliche
Reinigung der Straßen nicht mehr den einzelnen Privaten überlassen, sondern
mit allen damit verbundenen Verrichtungen von einem Reinigungsinstitut
übernommen werde; nach 8§ 10 Tit. 17 T. II A#R. sowie §6b und 8 des
Gesetzes über die PV. v. 11. März 1850 (GS. S. 265) kann das keinem
1) Vorstehend abgedruckt.
2) Das trifft hier nicht mehr zu, da durch Polizeiverordnung die Straßen-
reinigungspflicht nicht auf die Anlieger übertragen werden kann. (Vgl. 8 6 II a.)