§ 11. Polizeiverfügungen. 91
Zweifel unterliegen. Vor allem muß dies gelten, wenn ein wirksamer Erfolg
von der Reinigung durch den einzelnen Verpflichteten nicht mehr zu er-
warten ist, wenn daher die Wahl der zweckmäßigen Mittel dem einzelnen
nicht mehr freigestellt werden kann und nur ein einheitliches Verfahren, das
von jeder Teilung der Straßen nach den Frontlängen der Grundstücke
absieht, geeignetenfalls unter Verwendung besonderer Geräte und Werkzeuge,
den Verkehrsbedürfnissen und den Anforderungen der Gesundheitspflege ge-
recht zu werden vermag. Für asphaltierte Straßen in einem großen Gemein-
wesen mit sehr lebhaftem Verkehr und zahlreicher Bevölkerung wie Düssel-
dorf trifft dies aber ohne weiteres zu. Es leuchtet ein, daß derartige
Straßen wirksam und allen Anforderungen genügend nur nach einheitlichem
Plane gereinigt werden können. Der Gerichtshof hat daher nach dieser
Richtung hin die Voraussetzungen für den Erlaß der Polizeiverordnung
vom 18. März 1902, die die Anwohner asphaltierter Straßen verpflichtet,
die Reinigung durch den städtischen Fuhrpark vornehmen zu lassen, für ge-
geben erachtet.u)“
Dem Anschlußzwang entspricht ein Recht zum Anschluß. Über
dieses Recht führt das O. 54 S. 441/2 aus:
„Dieses Recht wird allerdings nicht dadurch unwirksam, daß die Wasser-
abgabe bis zur Entrichtung rückständiger Wassergebühren versagt wird, denn
der Wasserentnehmer kann sich den Wasserbezug jederzeit durch Erlegung der
geforderten Gebühren wieder beschaffen. Wird ihm aber diese Möglichkeit ge-
nommen, so wird sein Recht auf den Anschluß außer Kraft gesetzt. Eine
Vorschrift, wonach ihm die Wasserentnahme auch dann versagt werden darf,
wenn die Bezahlung rückständiger Gebühren erfolgt ist, entbehrt daher der
Rechtsgültigkeit“. (Das OG. führt weiter aus, daß trotz einer ungültigen
Bestimmung dieser Art in einem Ortsstatut deshalb nicht das ganze
Ortsstatut unwirksam sei). „Eine vertragliche Unterwerfung des Wasser-
entnehmers unter das Ortsstatut wird durch den Anschluß an die Leitung
nicht bewirkt; denn dieser beruht auf öffentlich-rechtlicher Zwangsverpflich-
tung, aus deren freiwilliger oder nicht freiwilliger Erfüllung jene Unter-
werfung nicht gefolgert werden kann.“
1) Über die Frage, ob in solchem Falle der Anschlußzwang an das städtische Reini-
gungsinstitut durch Androhung von Exekutivstrafen erzwungen werden kann, obwohl
das Unterlassen des Anschlusses bereits durch die Polizeiverordnung unter Strafe
gestellt ist, führt das OG. 52 S. 309 ff. aus:
„Endlich kommt es noch auf die Prüfung an, ob der Klägerin die Bestellung der
Reinigung bei dem städtischen Fuhrparke bei Vermeidung einer Exekutiostrafe auf-
gegeben werden konnte. Die Klägerin hält dies für unzulässig und mit den Grund-
sätzen, die sich aus der Regel ne bis in idem ergeben, unvereinbar. Die Polizei-
verwallung vertritt dagegen den Standpunkt, die Straßenpolizeiordnung wolle nur
die zur Reinhaltung der Straßen erforderlichen tatsächlichen Maßnahmen bestimmen,
ihr sei also stets dann genügt, wenn der städtische Fuhrpark die Reinigung vornehme,
einerlei, ob er es auf Grund einer Bestellung tue oder ohne eine solche. Die ange-
fochtene Verfügung vom 20. Juni 1906 aber wolle die Bestellung, nicht die Reinigung
selbst erzwingen, ihr Inhalt decke sich daher nicht mit dem der Vorschrift im § 2
Abs. 2 der Straßenpolizeiordnung. [Er lautet: „Bei asphaltierten Straßen sind
die zur Straßenreinigung verpflichteten Anwohner gehalten, die in §1 erwähnten
Leistungen durch den städtischen Fuhrpark vornehmen zu lassen.“] Dieser Auffassung
der Polizeiverwaltung kann nicht beigepflichtet werden. Der § 55 a. a. O. bedroht jeden
mit Strafe, der sich eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Straßen-
volizeiordnung zuschulden kommen läßt; §2 Abs. 2 gebietet den Anwohnern, die
Reinigung durch den städtischen Fuhrpark vornehmen zu lassen. Um diesem Gebote