92 Allgemeiner Teil.
üÜber die Frage, wann ein Anschluß erfolgt, führt das OVG.
a. a. O. S. 442 aus:
„. . . Ein Haus ist angeschlossen, wenn die öffentliche Wasserleitung
mit der Hausleitung verbunden ist. Selbstverständlich muß diese Verbin—
dung wirksam sein, sie muß gemäß dem Wesen und Zweck der Gesamtanlage
die Leitung von Wasser zum Gebrauch der Hausbewohner in das Haus oder
das Grundstück bewirken. Dies ist begrifflich schon dann gegeben, wenn
eine einzige den Hausbewohnern zugängliche Wasserentnahmestelle (ein Zapf-
hahn) auf dem Grundstück vorhanden ist, aber auch nicht früher. Ein mit
dem Absperrhahn endigender Leitungsstrang ist höchstens eine Vorbereitung
der Verbindung, nicht die Verbindung; eine Vorschrift, die sich abschließend
damit begnügte, einen solchen Absperrhahn zu fordern, würde als sinnlose
Belastung des Hausbesitzers der Rechtsgültigkeit entbehren.“
Wird dagegen ein Wasserwerk von der Gemeinde als ein ge-
werbliches Unternehmen und nicht als eine im öffentlichen Interesse
zu unterhaltende Anlage betrieben, so ist — wie erwähnt — ein
Anschlußzwang auzsgeschlossen. In diesem Falle kann die Ge-
meinde das Wasserwerk den Grundstückseigentümern nur im Wege
des Vertrages unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zugänglich
machen. Auch ist in einem solchen Falle die Klage auf Mitbenutzung
des Wasserwerkes ausgeschlossen, weil die Klage nur hinsichtlich der
öffentlichen Gemeindeanstalt begründet ist (818 Ziff. 1 des
Zust.-Gesetzes) (OVG. im Pr VerwBl. 23 S. 690).
Ist in einem solchen Falle, wenn z. B. eine Gemeinde durch
Ortsgesetz die Müllabfuhr regelt und dadurch einem schon be-
stehenden Müllabfuhrgeschäft die Ausübung des Gewerbebetriebes tat-
sächlich unmöglich macht, die Stadtgemeinde dem Geschäftsinhaber
schadenersatzpflichtig?
nachzukommen, muß der Anwohner die Ausführung der Reinigung bei dem städtischen
Fuhrparke beantragen (bestellen). Der Anwohner, der das unterläßt, handelt mithin
dem 8§82 Abs. 2 zuwider und macht sich nach §55 strafbar. Dasselbe verlangt an
sich die angefochtene Versügung vom 20. Juni 1906 unter Androhung einer Exe-
kutiostrafe.
Dennoch hat der Gerichtshof die Androhung der Exekutivstrafe als unzulässig
nicht ansehen können. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht die sich mehrenden Be-
denken neuerer Schriftsteller, zuletzt des Oberamtmanns Hofacker in seiner im
Verw Arch. Bd. 14 S. 447 ff. veröffentlichten Abhandlung, dahin führen, die zu er-
heblichen Mißverständnissen und Unzuträglichkeiten Anlaß gebende bisherige Anwen-
dung des Satzes ne bis in idem auf= Exekutivstrafen ganz fallen zu laspn. Daß dieser
Satz dann unanwendbar ist, wenn durch die polizeiliche Verfügung die Beseitigung
der Fortdauer eines polizeiwidrigen Zustandes bezweckt wird, ist allgemein anerkannt
(s. z. B. OVG. 5 S. 285 und 23 S. 388 sowie Pr VerwBl. 20 S. 251). Im Anschluß
hieran muß dasselbe auch für einen Fall der vorliegenden Art angenommen werden.
Durch die hier angedrohte Exekutivstrafe soll der Kläger veranlaßt werden, dadurch,
daß er das städtische Reinigungsinstitut zur Ausführung der ihm obliegenden Straßen-
reinigung in Anspruch nimmt, zwischen sich und der Stadtgemeinde ein dauerndes
Verhältnis herzustellen. Das ist etwas von demjenigen Verschiedenes, dessen Tun oder
ünterlassen die Straßenpolizeiverordnung unter Strafe stellt. Es fehlt sonach das
idem.“