8 11. Polizeiverfügungen. 93
Das R#Z. 84 S. 98 ff. hat hierüber folgendes ausgeführt:
„ .. Der Ausgangspunkt des Revisionsangriffs, der dahin geht, daß
eine Verletzung der §§ 1 und 10 GewO. vorliege, muß als verfehlt bezeichnet
werden. Denn der §1 GewO stellt lediglich den Grundsatz auf, daß die Zu-
lassung zum Gewerbebetrieb jedermann gestattet ist, soweit nicht die Gew O.
(oder sonstige Reichsgesetze) Ausnahmen oder Beschränkungen zulassen. Im
vorliegenden Falle wird aber durch das Ortsgesetz über die Zulassung zum
Gewerbe eines Abfuhrunternehmers nichts bestimmt, sondern lediglich dessen
Ausübung nach gewissen Richtungen hin eingeschränkt. Die Ausübung des
Gewerbebetriebes aber ist vor wie nach den allgemeinen Vorschriften der
Sicherheits-, Feuer-, Gesundheitspolizei usw. unterworfen. Danach hat auch
die Praxis in ständiger Rechtsprechung solche Vorschriften, wie sie das im
Tatbestande mitgeteilte Ortsgesetzt) enthält, als gegen § 1 GewO. verstoßend
nicht angesehen. (Vgl. Entsch. d. R. vom 12. März 1900, PrVerwl.
Bd. 21 S. 433; vom 27. Nov. 1908, teilweise abgedruckt im „Recht“ 1909
Nr. 156 und Gew Arch. Bd. 8 S. 360; Gutachten des Reichsjustizamts vom
23. April 1892, bei Reger, Bd. 13 S. 116; Entsch. des PrOVerwG. vom
16. Juni 1897, OVG. Entsch. Bd. 32 S. 295 und 302)9.
Auch eine Verletzung des § 10 der Gew O. kann nicht in Frage kommen.
Die Vorschriften des Ortsgesetzes enthalten mit nichten die Einrichtung
einer ausschließlichen Gewerbeberechtigung und schaffen auch nicht ein Zwangs-
und Bannrecht im Sinne des § 10. Von einer ausschließlichen Gewerbeberech-
tigung oder einem Zwangs= und Bannrechte kann immer nur dann die Rede
sein, wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbebetriebes, einer auf
Gewinnerzielung gerichteten privaten Unternehmung handelt. Hat aber eine
Stadtgemeinde aus Gründen polizeilicher Natur, z. B. im Interesse der
öffentlichen Gesundheit, eine Einrichtung getroffen, die sie, als in den
Rahmen ihrer Gemeindeaufgaben fallend, lediglich im Interesse der Ge-
meindeangesessenen betreibt, so kann schon deshalb von einem Gewerbe-
betrieb nicht die Rede sein. Denn eine derartige Gemeindeanstalt ist nicht
zum Zwecke der Gewinnerzielung, sondern lediglich im Interesse der öffent-
lichen Gesundheit eingerichtet; diese aber zu fördern und zu pflegen, ist Sache
der ortspolizeilichen Regelung .... Wie es deshalb z. B. einer Stadt-
gemeinde nicht verwehrt werden kann, die Straßenreinigung zu einer släd-
tischen Einrichtung zu machen und ausschließlich durch die hiermit beauf-
tragten Personen besorgen zu lassen, so daß sich auf diesem Gebiete der Ge-
1) Das Ortsgesetz bestimmte u. a.: „Die Stabt besorgt zwangsweise die Ab-
fuhr. Beseitigung oder Verwertung der Müllmassen, entweder selbst oder unter ihrer
Aufsicht durch einen damit beauftragten Unternehmer. Das Stadtgebiet wird in 9 Zonen
eingeteilt. Die zwangsweise Einführung der Müllabfuhr und damit die Ausschließung
der Privatunternehmer erfolgen nach und nach zonenweise. Die Einbezirkung einer
neuen Zone ist stets ein halbes Jahr vorher bekannt zu machen. Der Zwang zum
Anschluß an die Müllabfuhr erstreckt sich nicht auf Fabriken.“
Trotz Bestehens eines Ortsstatutes, in welchem die Stadtgemeinde die
regelmäßige Abfuhr der Asche und des sonstigen Mülls „übernimmt“, kann die
polizeiliche Verpflichtung der Hausbesitzer zur Beseitigung des Mülls bestehen
bleiben. In einem solchen Falle kann die Aufgabe und Leistung der Stadtgemeinde
nur dahin verstanden werden, daß die getroffene Veranstaltung die im öffentlichen
Interesse wünschenswerte und zweckmäßige Art der Beförderung der Abfuhrstoffe sichern
und den Hausbesitzern die ihnen grundsätzlich nach wie vor obliegende Ausführung
erleichtern will. Die Stadtgemeinde kann dann Gebühren verlangen, sofern im
Sinzchhe eine Benutzung der Veranstaltung vorliegt (OVG. im P.rerwl. 24
807).