94 Allgemeiner Teil.
werbebetrieb einer Person tatsächlich nicht entfalten kann, so muß das gleiche
auch für die Müllabfuhr gelten, die ebenfalls der Förderung der öffentlichen
Gesundheit dient. An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert,
daß die Gemeinde die Müllabfuhr oder die Straßenreinigung durch einen
Unternehmer als ihr Organ ausführen läßt, und daß sie die ausschließliche
Benutzung der von ihr geschaffenen Einrichtung durch Ortsgesetz von ihren
Gemeindeangesessenen verlangt, wenn sie der Ansicht ist, daß nur auf diese
Weise die ihr obliegende Aufgabe, für die öffentliche Gesundheit zu sorgen,
sachgemäß erfüllt werden kann
Endlich aber kommt noch in Betracht, daß die Gewerbe-Ordnung bei
einem unter Verletzung der §§ 1, 10 erfolgenden Eingriff in einen bestehenden
Gewerbebetrieb einen Entschädigungsanspruch nicht gewährt, sondern einen
solchen nur dann verleiht, wenn die — hier nicht vorliegenden — Voraus-
setzungen des § 51 gegeben sind
Auch die unbefugte Fnnung eines amtlichen Titels stört
die öffentliche Ordnung. So OV. im PrVerwl 23 S. 601:
„ .. Die Befugnis zur Führung amtlicher Titel regelt sich nach
Landesrecht; was in dieser Hinsicht das Landesrecht bestimmt, macht einen
Teil der öffentlichen Rechtsordnung aus. Nach der in Preußen für die Orts-
polizeibehörde durch § 10 Tit. 17 Teil II des Allgemeinen Landrechts be-
gründeten Befugnis zur Wahrung der öffentlichen Ordnung unterliegt es
keinem Bedenken, daß die Ortspolizeibehörde berufen ist, der unbefugten
Anmaßung öffentlicher Titel entgegenzutreten, gleichviel ob eine An-
nahme des Titels im Sinne des § 360 Nr. 3 des StG. vorliegt oder ob dies
nicht der Fall ist.“
Zur „öffentlichen Ordnung“ gehört auch die Straßenord-
mung, soweit es sich um Straßenbezeichnungen und dies-
bezügliche Schilder und Hausnummern handelt:
„Auch die Straßenbezeichnungen und diesbezüglichen Schilder
dienen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung: Die Bezeich-
nung der Straßen eines Ortes mit Namen und der einzelnen Wohngebäude
mit Nummern dient nicht lediglich zur Erleichterung des Verkehrs auf der
Straße, sondern bezweckt eine Individualisierung der einzelnen Wohn-
gebäude, die eine unentbehrliche Voraussetzung für das Zusammenleben einer
größeren Anzahl von Menschen an einem Orte, für ihren amtlichen, gewerb-
lichen und geselligen Verkehr ist. Sie soll das Auffinden eines bestimmten
Wohngebäudes erleichtern, insbesondere aber auch die Grundlage für die Ver-
teilung der auf den Gebänden ruhenden Einquartierungslast abgeben. („Ser-
bisnummer“). Daher erfolgt die Bezeichnung durch die Polizeibehörde im
öffentlichen Interesse und bildet einen Teil der von der Ortspolizeibehörde
aufrechtzuerhaltenden öffentlichen Ordnung. Zur Erkennbarkeit dieser
Bezeichnung im öffentlichen Verkehr, sei er ein amtlicher oder privater,
werden an den Straßenecken Schilder, die den Straßennamen tragen, und
an den Häusern Nummern durch die Polizei oder durch die Hausbesitzer auf
Anordnung der Polizei angebracht. Die Befugnis, diese Bezeichnungen
(Namen und Nummern) zu bestimmen, steht der Polizei ausschließlich
zu. Wird in diese Befugnis auch nicht dadurch eingegriffen, und die öffent-
liche Ordnung auf dem Gebiete der Straßenbezeichnung auch nicht dadurch
gestört, daß jemand die amtlichen Bezeichnungen auf Schildern oder in anderer
Weise, die sie dem Publikum erkennbar macht, wiederholt, so widerstreitet
es doch der öffentlichen Ordnung, wenn er eine andere Bezeichnung der