8 11. Polizeiverfügungen. 97
zuerkannt, noch angenommen werden kann, daß es seine Doktordiplome nur auf
Grund einer ernstlichen Prüfung der wissenschaftlichen Fähigkeiten und Lei-
stungen der Auszuzeichnenden erteilt hat).
Gegen die gewerbliche öffentliche Ordnung verstößt es
ferner, wenn ein Gewerbetreibender an seinem offenen Laden
ein Firmenschild mit dem Namen einer Person angebracht hat,
auf deren Namen das Gewerbe tatsächlich nicht betrieben wird. Er
kann daher zur Entfernung des unrichtigen Firmenschildes angehalten
werden:
„ . Es bestimmt nun der auf dem Einf.-Gesetze zum H##B. vom
10. Mai 1897 Art. 9 beruhende § 15 a Abs. 1 der RGewO.:
„Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben .. sind verpflichtet,
ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
an der Außenseite oder am Eingange des Ladens anzubringen.“
Indem diese Bestimmung den Gewerbetreibenden mit offenem Laden
die Anbringung ihres Namens in der näher bezeichneten Weise zur Pflicht
macht, verbietet sie ihnen zugleich, sich dabei eines anderen als ihres eigenen
Namens zu bedienen. Der §148 der Gewd., welcher unter Ziff. 14 Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften des § 15 a mit Strafe bedroht, findet
daher auch Anwendung auf denjenigen Geschäftsinhaber, „der einen Stroh-
mann vorschiebt, d. h. den Namen einer Person anbringt, auf deren Rech-
nung tatsächlich das Gewerbe nicht betrieben wird“ (v. Landmann, Komm.
zur GewO., 4. Aufl. S. 123 Anm. 6 zu § 15 a). Der Geschäftsmann, der
einen falschen Namen an seinem offenen Laden anbringt, begeht sonach
eine strafbare Handlung und verletzt damit die öffentliche Ordnung. Die
Polizei, zu deren Amte es gehört, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung nötigen Anstalten zu treffen, ist daher so berechtigt wie verpflichtet,
die Beseitigung einer unrichtigen Namensangabe an einem offenen Laden
anzuordnen“. (OVG. 55 S. 259—260).
Nicht unter den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ fällt
der Schutz der Reichspost und der Reichsfernsprechanstalt,
soweit nicht im einzelnen Falle kriminell strafbare Handlungen vor-
liegen, da beide Einrichtungen Wohlfahrtseinrichtungen sind,
zu deren Schutz die Polizeibehörden nicht berufen sind.
Vgl. einerseits OG. 15 S. 431/2 (vom 14. November 1887);
„, . Obvohl die Reichspost keineswegs ein freies gewerbliches Unter-
nehmen des Fiskus darstellt, vielmehr eine öffentliche Verkehrsanstalt, welche
zum Dienste des Publikums bestimmt ist, so gehört sie andererseits doch
zweifellos nicht zu den polizeilichen Verkehrsanstalten, welche, wie z. B.
öffentliche Wege, Brücken, Fähren, Ströme, Häfen usw., der Verfügung
und Obhut der Polizeibehörde unterstehen und dem entsprechend auch den
polizeilichen Schutz gegen schädigende Eingriffe im weitesten Umfange
genießen. — Die Reichspost ist eine öffentliche Verkehrsanstalt im Dienste
der Wohlfahrt des Publikums, deren Rechtsgebiet gesetzlich derartig geregelt
ist, daß eine konkurrierende freie gewerbliche Tätigkeit zur Besorgung eben
derselben Transprotgeschäfte, welchen sich die Reichspost unterzieht, im weiten
Umfange gestattet ist, namentlich auch die Beförderung von Briefen, Postkarten,
Zeitungen usw. innerhalb ein und desselben Ortes, auch wenn daselbst eine
Ortsbriefbestellung durch die Reichspost stattfindet (§8 1 u. 2 des Ges. über
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 7