Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

102 Allgemeiner Teil. 
Um Abwendung von Gefahren handelt es sich ferner beim Ein— 
schreiten gegen einen den polizeilichen Vorschriften nicht entsprechenden 
Fährbetriebt) (OVG. 57 S. 384). 
Insbesondere kann auch ein Geisteskranker von der Orts— 
polizeibehörde zwangsweise in einer Irrenanstalt untergebracht werden, 
„wenn seine äußeren Lebensverhältnisse mit polizeilich zu schüt 
zenden Interessen in Widerspruch geraten. Das trifft zu, wenn 
sich der Geisteskranke vermöge seiner Krankheit oder unter deren 
Einflusse für sich oder andere oder für die öffentliche Sicherheit, 
Ruhe und Ordnung als gefährlich erweist.“ (OVG. 65 S. 260.)2) 
1) Unter einer „Fähre“ ist „eine ständige Einrichtung zum Zwecke der ge- 
werbsmäßigen Vermittlung des Personen- oder Güterverkehrs von einem Ufer zum 
anderen zu verstehen". (OVG. 57 S. 388). Das Vorhandensein gewisser technischer 
Einrichtungen und fester Anlagen baulicher oder sonstiger Art ist nach O. nicht er- 
forderlich. Auch ohne solche Anlagen und Einrichtungen kann eine Fähre im Sinne 
des § 51 Titel 15 Teil II ALR. betrieben werden, z. B. durch einfache Landlähmne. 
Hierüber führt OV#. a. a. O. S. 389 aus: „Daß der Betrieb einer Fähre als einer 
dem Publikum zur Verfügung gestellten Verkehrsanstalt der seiner Eigenart ent- 
sprechenden polizeilichen Regelung bedarf, und daß ferner ein solcher Betrieb auf einem 
öffentlichen Strome wegen der ständigen Kreuzung der Schiffahrtsstraße sowohl für die 
die Fähre benutzenden Personen wie für die öffentliche Schiffahrt mit besonderen Ge- 
fahren verbunden ist, kann nicht zweifelhaft sein. “ 
Das OVW. weist noch darauf hin, daß polizeiliche Verfügungen zwecks Verhinde- 
rung eines den polizeilichen Vorschriften nicht entsprechenden Fährbetriebes nicht 
auf die Verletzung des Fährregals gestützt werden können, vielmehr nur auf 
§ 10 II 17 ALR.: 
„Nach § 51 Tit. 15 Teil II ALR. gehört das Recht, Fähren und Prahmen auf 
öffentlichen Strömen zum Ubersetzen für Geld zu halten, zu den Regalien des 
Staates, und zwar zu den niederen Regalien, die nach § 25 Tit. 14 Teil II das. den 
Domänen völlig gleichzuachten sind und nach § 26 a. a. O. von Privatpersonen durch 
Übertragung oder Ersitzung erworben und besessen werden können, nicht aber zu den 
wirklichen Hoheitsrechten im Sinne des § 136 der Verordnung wegen verbesserter 
Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1908 
(GS. S. 464). Streitigkeiten über Regalien und insbesondere das Fährregal sind 
deshalb Streitigkeiten über Privatrechte und im ordentlichen Rechtswege zu entscheiden, 
§ 76 a. a. O. Der Schutz dieser privaten Nutzungsrechte des Fiskus gehört nicht zu 
den Aufgaben der Polizei 
:2) Die Unterbringung kann für die Dauer erfolgen (OVG. 65 S. 250). Die 
Anordnung der Unterbringung ist eine gegen den Kranken gerichtete Polizei- 
verfügung, die mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln des 4. Titels des LVG. anfechtbar 
ist. Die Anordnung braucht nicht in schriftlicher Form zu erfolgen und nicht förm- 
lich zugestellt zu werden. Es genügt einfach Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung: 
„Die Belanntgabe einer polizeilichen Anordnung braucht nicht immer dergestalt zu 
erfolgen, daß die darin verlangte Handlung oder Unterlassung dem Beteiligten be- 
sonders aufgegeben wird; sie kann auch in der Weise stattfinden, daß ohne solche 
Auflage die Zwangstätigkeit der Polizei zur Herstellung des polizeimäßigen Zustandes 
unmittelbar eintritt. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt den Betroffenen. 
hinsichtlich der ihm gesetzlich gewährleisteten Rechtsmittel nicht. Soweit er lediglich 
die Zwangsübung anfechten will, steht ihm die Beschwerde aus § 133 des LVG. 
zu, und soweit er sich durch die in der Zwangsübung zugleich enthaltene Anordnung 
verletzt erachtet, ist ihm die Einlegung der Rechtsmittel der 8§ 127 ff. daselbst unbe- 
nommen “ (OG. 65 S. 260/1).
	        
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