Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

106 Allgemeiner Teil. 
Selbstverständlich darf die Polizeibehörde von dem Grundstückseigen- 
tümer nicht verlangen, daß er durch Selbsthilfe rechtswidrig in den Besitz 
des Pächters eingreift. Das hat sie im vorliegenden Falle aber auch nicht 
getan. Die Verfügung ist vielmehr so aufzufassen, daß der Grundstücks- 
eigentümer den Weg einschlagen solle, auf dem er ihrer Anordnung in recht- 
lich geordneter Weise genügen konnte. Das war aber, da die Weigerung des 
Pächters, die Tafel freiwillig zu beseitigen, nach Lage der Sache ohne 
weiteres vorausgesetzt werden konnte, nur das Anrufen der ordentlichen 
Gerichte. Hierfür war indessen die für die Polizeibehörde gestellte Frist 
von acht Tagen zweifellos zu kurz bemessen. Es war also dem Kläger rechtlich 
unmöglich, der polizeilichen Verfügung so, wie sie erlassen war, nachzu- 
kommen. Glaubte die Polizeiverwaltung auf die Beseitigung der Tafel 
innerhalb einer so kurzen Frist drängen zu sollen, so konnte sie die polizei- 
lichen Interessen genügend dadurch wahren, daß sie die Entfernung dem 
Eigentümer der Tafel selbst aufgab.“ 
Über die Grenzen der Inanspruchnahme von Bevollmächtig- 
ten führt das OVG. im Pr VerwBl. 29 S. 496 aus: 
„Das OV. hat wiederholt dargelegt, daß sich die Polizei an den An- 
gestellten, Beauftragten oder Bevollmächtigten eines Eigentümers oder Unter- 
nehmers nicht soweit halten kann, als dessen tatsächliche Macht, sondern 
nur soweit, als seine Vertretungsbefugnis reicht.“ 
Zur Erhaltung eines Grundstückes im polizeimäßigen Zu- 
stande gehört z. B. die im sanitätspolizeilichen Interesse gebotene Be- 
seitigung und Reinigung von Gewässern auf dem Grundstücke, die 
Beleuchtung von Privatwegen, Beseitigung von Ofenklappen, Be- 
leuchtung der Treppen und Flure in Mietshäusern sowie die stete 
Bereithaltung von Wasser zum Gebrauch für die Hausbewohner und 
für Feuerlöschzwecke (OVG. 23 S. 395/97). 
Über die Verpflichtung, die nach der eigenartigen Benutzung eines 
Grundstückes nötigen besonderen Einrichtungen zur Verhü- 
tung und Löschung von Bränden auf dem Grundstücke zu treffen, 
führt das O. 60 S. 3111) aus: 
„Rechtlich war von dem in gleichmäßiger Rechtsprechung vom Gerichts- 
hofe festgehaltenen Grundsatze auszugehen, daß der Eigentümer sein Grund- 
stück dergestalt zu gestalten und zu unterhalten hat, daß die polizeilich zu 
schützenden öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 
Zu den letzteren gehört nach § 10 Tit. 17 T. II A#R. und 86 Buchst. g# des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 die Fürsorge gegen 
Feuersgefahr. Beim Bestehen einer solchen von den Maßnahmen zur Vor- 
beugung eines Brandes die Anstalten zur Löschung des ausgebrochenen 
Feuers zu unterscheiden, ein polizeiliches Einschreiten gegen den Grund- 
besitzer aber nur betreffs der ersteren Maßnahmen für zulässig zu erachten, wie 
die Klägerin vertritt, findet in den gesetzlichen Vorschriften keine Stütze; es 
widerspricht vielmehr der Natur der Sache und ist auch in dem erwähnten 
Urteile des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1909 (Aktenz. VIII. B. 3/08) nicht 
  
  
1) Einem Fabrikbesitzer war die Aufstellung von Unterflurhydranten auf dem 
Fabrikgrundstücke aufgegeben worden.
	        
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